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preparatory:AB 187559

Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-09

Wortprotokoll

Ich habe zwei Bemerkungen anzubringen: Ich äussere mich als Erstes zum Antrag, das ganze Kapitel 6a zu streichen.

Wir sind auf besten Wegen, in dieser Asylgesetzrevision ein Plangenehmigungsverfahren einzuführen. Ein Plangenehmigungsverfahren ist nach meinem Dafürhalten eine Bankrotterklärung und eine Kapitulation vor den heutigen Asylproblemen. Dieses Plangenehmigungsverfahren steht auch im Widerspruch zu den heute immer wieder gehörten Aussagen, man sei mit den verschiedenen Partnern im besten Einvernehmen, man unterstütze die Erreichung der anvisierten Ziele. Wenn dem tatsächlich so ist, müsste man und könnte man gut auf ein Plangenehmigungsverfahren im Asylgesetz verzichten. Plangenehmigungsverfahren sind im bisherigen Recht für übergeordnete und wichtige Sachbereiche und zur Verfolgung übergeordneter, staatspolitisch wichtiger Ziele vorgesehen; zu denken ist hier etwa an den Nationalstrassenbau, die Eisenbahngesetzgebung oder die Energieversorgung. Dazu gehört der Asylbereich aber mit Sicherheit nicht. Wir nehmen hier auch einen Quantensprung nach unten vor: Wir senken die Voraussetzungen zur Einführung von Plangenehmigungsverfahren, was aus grundsätzlichen Überlegungen bedenklich ist.

Das Plangenehmigungsverfahren, das ist die klare Absicht, entbindet natürlich von lästigen Verhandlungen mit Grundeigentümern, es entbindet von langwierigen Diskussionen. Das gehört aber nun einmal in unserem Staat dazu. Wenn Projekte verwirklicht werden sollen, dann braucht es einfach Überzeugungsarbeit, dann braucht es Verhandlungen. Wenn man dann zum Ziel kommt, dann tragen die Verhandlungspartner diese Lösung in der Regel auch mit. Die Erfahrungen zeigen ja gerade auch beim Testzentrum in Zürich, dass es anders auch geht, dass diese Ziele auch anderweitig erreicht werden können. Ich denke, dieser Weg ist mit Blick auf die Sache weit befriedigender, als wenn man solche Einrichtungen auf dem Enteignungsweg bauen muss. Nicht zuletzt mit Blick auf die weitere Zusammenarbeit, auf den Betrieb dieser Zentren mit der Umgebung, sei es mit den Grundeigentümern, sei es mit den Anliegern, ist es vorteilhafter, wenn man sich einvernehmlich einigt, als wenn man sich das erforderliche Terrain auf dem Enteignungsweg aneignen muss. Plangenehmigung heisst ja letztendlich auch Eingriffe in die Eigentumsgarantie Privater, und dies für einen in der Bevölkerung nicht unbedingt anerkannten Zweck.

Man wird auch zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Einführung eines Plangenehmigungsverfahrens bei der Bevölkerung unseres Landes auf grossen Widerstand stossen wird. Wir haben ja bereits bei der immer wieder erwähnten Vorlage 3 zur Kenntnis nehmen können, dass alleine die vorübergehende Nutzungsänderung für Militärunterkünfte auf grosses Unverständnis gestossen ist und in der Bevölkerung sehr grossen Unmut ausgelöst hat. Es ist leicht vorstellbar, welche Emotionen die Einführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur Errichtung von Asylbewerberunterkünften nach sich ziehen wird.

Ich komme damit noch zu meinem zweiten Minderheitsantrag: Ich möchte Ihnen beantragen, mit Artikel 115 Buchstabe g eine neue Strafbestimmung einzuführen. Artikel 115 Buchstabe g sieht die Einführung einer neuen Strafbestimmung für abgewiesene Asylbewerber vor, welche den Vollzug bzw. die zwangsweise Durchsetzung ihres Asylentscheides aktiv behindern, indem sie sich unkooperativ und renitent verhalten. Es kommt in der Praxis leider immer wieder vor, dass Asylbewerber zwangsweise Ausschaffungen und Rückführungen aktiv behindern und auf diese Art und Weise zum Scheitern bringen. Sie verweigern sehr oft auch die Mitwirkung bei der Papierbeschaffung. Auf den konkreten Ausschaffungsflügen verhalten sie sich gewalttätig und sehr renitent.

Die Vollzugsorgane müssen sich heute - und wenn dieser Antrag scheitert, wohl auch in der Zukunft - unglaublich viel bieten lassen, ohne dass das Verhalten der renitenten Asylsuchenden irgendwelche Konsequenzen hätte. Die Obstruktion, die Gewaltanwendung, die Beschimpfung gegenüber den Polizeiorganen bleiben damit völlig straflos - eine Erscheinung, die in unserer Rechtsordnung ebenfalls beispiellos ist. Tatsache ist auch, dass dieses Verhalten sehr oft zum Abbruch von Rückführungen führt, was für den Bund auch in vermögensrechtlicher Hinsicht sehr oft mit grossen Folgen verbunden ist. Mit dieser Strafbestimmung soll genau dieses renitente Verhalten in Zukunft nicht mehr straffrei möglich sein.

Ich ersuche Sie deshalb, auch im Interesse der Kantone, auch im Interesse der Polizeiorgane, welche diese schwierigen Aufgaben übernehmen müssen, eine Strafbestimmung einzuführen, damit ein derartiges Verhalten in Zukunft nicht mehr straffrei bleibt. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.