Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-09
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-09
Wortprotokoll
Ich beginne wieder mit den Minderheitsanträgen, die mit der Bundesverfassung oder mit dem Völkerrecht nicht vereinbar sind und deshalb vom Bundesrat zur Ablehnung empfohlen werden.
Ich beginne mit dem Antrag der Minderheit Brand zu Artikel 82: Sie verlangt eine neue Bestimmung, wonach eine Person, deren Ausreisefrist abgelaufen ist, höchstens für 90 Tage Nothilfe erhält. Eine andere Minderheit, die Minderheit Fehr Hans bei Artikel 82, verlangt die Streichung der Nothilfe, wenn Personen ihren Mitwirkungspflichten bei der Identitätsabklärung, der Papierbeschaffung oder der Vorbereitung der Ausreise nicht nachkommen.
Alle Personen haben in der Schweiz nach Artikel 12 der Bundesverfassung einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Hilfe in Notlagen. Ich sage es mal deutsch und deutlich: In unserem Land lässt man niemanden verhungern und niemanden verdursten. Das Bundesgericht hat es als unzulässig erklärt, das Recht auf Hilfe in Notlagen an Bedingungen mit ausländerrechtlicher Zielsetzung zu knüpfen. Für die Durchsetzung von ausländerrechtlichen Pflichten - also z. B. die Mitwirkung bei der Ausreise - haben wir Zwangsmassnahmen vorgesehen, die man anwenden kann. Die Streichung der Nothilfe ist aber verfassungswidrig. Diese Diskussion wurde übrigens bei den zwei letzten Asylgesetzrevisionen vertieft geführt, und das Anliegen wurde seitens des Parlamentes klar abgelehnt.
Ich komme zur Minderheit Pantani bei Artikel 80, die beantragt, dass in der Regel der Bund anstelle des Kantons den Schulunterricht für Personen, die sich in den Zentren des Bundes aufhalten, organisiert. Hier haben wir eine geltende Kompetenzordnung, auch gemäss Bundesverfassung, wonach die Kantone für den obligatorischen Schulunterricht zuständig sind. Der Ständerat hat eine entsprechende Ergänzung vorgenommen, aber er hat bei dieser Ergänzung die verfassungsmässige Kompetenzordnung berücksichtigt, weshalb wir die Fassung des Ständerates unterstützen können, nicht aber den Antrag der Minderheit Pantani.
Ich komme jetzt zu Minderheitsanträgen, die bereits einmal bei der Vorlage 3 beraten worden sind. Die Minderheit Pantani bei Artikel 91 verlangt die Ausrichtung eines Pauschalbeitrags an die Sicherheitskosten der Standortkantone. Sie möchte keine Kann-Formulierung, sondern eine verpflichtende Bestimmung. Zudem soll bei den besonderen Zentren eine erhöhte Pauschale ausgerichtet werden. Auch das haben Sie bei der letzten Asylreform ausführlich diskutiert, und Sie haben damals, bei der Vorlage, die ja dann von der Bevölkerung mit grosser Mehrheit unterstützt wurde, entschieden, dass eben die Kann-Formulierung die richtige Formulierung ist, weil sie auch eine Flexibilität beinhaltet.
Nun noch zu den Anträgen, die gegen die Vereinbarungen verstossen, die wir mit den Kantonen zur Neustrukturierung abgemacht haben: Die Minderheit I (Pantani) bei Artikel 88 Absatz 3 möchte, dass der Bund den Kantonen die Globalpauschale für Flüchtlinge nicht nur während längstens fünf Jahren ab Einreichung des Asylgesuchs, sondern während längstens sieben Jahren ausrichtet. Eine andere Minderheit verlangt bei Artikel 87 Absatz 3 des Ausländergesetzes die Aufhebung der Frist, wonach der Bund den Kantonen die Globalpauschale für vorläufig aufgenommene Personen während längstens sieben Jahren seit Einreichung des Asylgesuchs ausbezahlt.
Ich habe es Ihnen heute schon ein paarmal gesagt: Bund und Kantone haben sich an der letzten Asylkonferenz einstimmig darauf geeinigt, dass wir am geltenden Finanzierungssystem grundsätzlich festhalten und mit dem Monitoring dann die Überprüfung vornehmen. Herr Nationalrat Brand hat heute gesagt, es seien jetzt schon nicht mehr alle Kantone dabei. Wo kämen wir hin, wenn wir gemeinsam, einstimmig etwas abmachen und das ein Jahr später schon wieder nicht mehr gelten soll? Ich glaube, gerade im Föderalismus wissen wir, dass etwas, was man zusammen abmacht, auch verbindlich ist, dass man sich auch daran hält und sich nicht beim ersten Wind schon wieder umdreht.
Ich komme noch zu den Anträgen, die entweder nicht umsetzbar oder nicht notwendig sind. Die Minderheit Amaudruz will bei Artikel 84, dass Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder nur noch ausgerichtet werden, wenn eine [PAGE 1432] Person als Flüchtling anerkannt worden ist. Diese Änderung ist nicht notwendig, sie ist vielmehr überholt, weil wir ja das Familienzulagengesetz geändert haben; diese Änderung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Das heisst, dass es für Kinder, die im Ausland leben, gar keine Familienzulagen mehr gibt - ausser wenn die Schweiz durch internationale Abkommen dazu verpflichtet ist.
Ich komme noch zur Mehrheit bei Artikel 86 Absatz 1 des Ausländergesetzes: Die Kommissionsmehrheit möchte hier, dass auch die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden soll und dass der Ansatz der Unterstützung unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen muss. Nun muss ich Ihnen einfach sagen: Das ist schon geregelt; vielleicht haben Sie es nicht gesehen oder übersehen. Es gibt nämlich die entsprechende Bestimmung im Asylgesetz, die auch auf vorläufig aufgenommene Personen anwendbar ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind aber vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, weil sie nach Artikel 23 der Flüchtlingskonvention Anspruch haben auf die gleiche Unterstützung wie die einheimische Bevölkerung. Ich muss Ihnen einfach sagen: Hier ist der Antrag der Kommissionsmehrheit nicht notwendig, weil es im Asylgesetz geregelt ist, dass sich das auch auf die vorläufig Aufgenommenen bezieht. Diese Fälle werden eben im Ausländergesetz geregelt. Wenn Sie das noch einmal schreiben wollen, dann tun Sie das; es ändert sich damit aber eigentlich gar nichts.
Sodann zu einem weiteren Antrag der Minderheit II (Brand) bei Artikel 88 des Asylgesetzes: Herr Brand verlangt eine Ergänzung, wonach die Globalpauschalen für Resettlement-Flüchtlinge auch länger als auf fünf Jahre hinaus ausbezahlt werden können, wenn diese Personen chronisch krank oder besonders betreuungsbedürftig sind. Wir sind der Meinung, dass diese Ergänzung nicht nötig ist, weil es sich bei der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung ja nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt; d. h., der Bundesrat kann auf Verordnungsstufe jederzeit bei Bedarf oder bei einer ausgewiesenen Notwendigkeit den Anwendungsbereich erweitern oder anpassen. Da ist diese Regelung schon vorhanden.
Ich komme zur Minderheit I (Fehr Hans) bei Artikel 89b: Diese Minderheit verlangt, dass bei Vorliegen von Vollzugsversäumnissen die Subventionen des Bundes immer eingestellt oder zurückgefordert werden. Dies ersetzt die vorgeschlagene Kann-Formulierung. Die Kantone können keine entschuldbaren Gründe geltend machen. Ich muss Ihnen sagen, diese Anpassung ist nicht angemessen, und sie würde zu einer ungerechtfertigten finanziellen Bestrafung der Kantone führen. Entschuldbare Gründe liegen nämlich dann vor, wenn ein Vollzug aus objektiver Sicht nicht durchführbar ist. Solche Fälle gibt es eben, wenn z. B. eine Person untergetaucht ist oder wenn keine Kapazitäten für Flüge in den zuständigen Staat verfügbar sind.
Die Minderheit II (Schenker Silvia), ebenfalls bei Artikel 89b, verlangt die gänzliche Streichung des Artikels. Es empfiehlt sich jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und auch der Transparenz, die Folgen von Vollzugsversäumnissen im Asylgesetz aufzunehmen. Das unterstützen wir, das macht Sinn.
Ich komme noch zur Minderheit Fehr Hans bei Artikel 93. Diese schlägt vor, dass der Bund mit Programmen im Ausland einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration leisten muss. Heute haben wir eine Kann-Bestimmung. Mit dieser Anpassung, wie das Herr Fehr möchte, wird der Hauptzweck der Auslandprogramme auf das Ziel der Migrationsprävention eingeschränkt, und das ist nicht sinnvoll. Damit würde ein wichtiger Baustein des Rückkehrhilfekonzepts entfallen, das Sie ja auch immer unterstützen, wonach heute in erster Linie Programme zur Förderung der selbstständigen Ausreise und Reintegration gefördert werden. Wir sind der Meinung, dass man Programme zur Migrationsprävention durchaus durchführen kann, aber diese Muss-Bestimmung hier schränkt uns unnötig ein.
Ich komme noch zu Artikel 80 Absatz 4, wo eine Mehrheit Ihrer Kommission dem Beschluss des Ständerates folgen will, allerdings mit einer Ergänzung: Der Begriff "minderjährige asylsuchende Personen" soll durch "asylsuchende Personen im schulpflichtigen Alter" ersetzt werden. Wir sind der Meinung, dass diese Präzisierung sinnvoll ist.
Zum Schluss noch eine Bemerkung: Ihre Kommission folgt dem Beschluss des Ständerates zu Artikel 82 Absatz 3bis des Asylgesetzes, wonach neu geregelt wird, dass den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten Minderjährigen, Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen sei. Diese Bestimmung ist sinnvoll. Wir unterstützen sie.