preparatory:AB 187872
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-22
Wortprotokoll
Ich werde meine Ausführungen gleich zum ganzen Artikel anbringen. Dieser Artikel bezeichnet die Nutzung erneuerbarer Energien als von nationalem Interesse. So spricht Absatz 1 dieses Interesse in genereller Weise an und bringt damit das Aufgabeninteresse zum Ausdruck. In den Absätzen 2 bis 5 geht es sodann um einzelne Produktionsanlagen, die diesen Status erhalten sollen. In Absatz 2 gemäss Beschluss des Nationalrates werden neue Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in den genannten Inventaren ausgeschlossen. Das stärkt die Stellung der Bundesinventare gegenüber heute.
Es stellt sich die Frage betreffend die Definition einer neuen Anlage. Unter neuen Anlagen sind nur Kraftwerksneubauten zu verstehen. Die Regelung soll nicht dazu führen, dass bestehende Anlagen bei Neukonzessionierungen rückgebaut werden müssen oder starke Produktionseinschränkungen erfahren. Altanlagen in Biotopen von nationaler Bedeutung sollten somit auch bei Neukonzessionierungen Bestandesschutz geniessen. Dies wird gemäss Bericht des Bundesamtes für Energie vom 13. August 2014 zuhanden der nationalrätlichen UREK zu einer Reduktion des Zubaus von rund 1500 Gigawatt pro Jahr auf zirka 550 Gigawatt pro Jahr führen, da die Zahl der möglichen Zubauprojekte beschränkt ist.
Dennoch beantragt Ihnen die Kommission, bei Absatz 1 und 2 dem Nationalrat zu folgen.
Bei Absatz 3 folgt die Kommission der Fassung des Bundesrates, fügt aber im Schlusssatz die folgende Ergänzung an: "... sofern das Objekt nicht im Kern seines Schutzwertes verletzt wird." Das Wort "grundsätzlich" in diesem Absatz ist zudem wichtig: Es soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es darum geht, als Ausgangslage der Interessenabwägung für Schutz- und Nutzungsinteressen gleich lange Spiesse zu haben. Fehlte der Begriff "grundsätzlich" im Text, könnte die Auslegung desselben dazu führen, dass alle nationalen Interessen, also sowohl die Schutz- wie auch die Nutzungsinteressen, gleichrangig sind. Der Gesetzgeber nähme so die Interessenabwägung schon vorweg. Die rechtsanwendende Behörde hätte gar keinen Spielraum mehr, im Einzelfall die Schutz- und Nutzungsinteressen gegeneinander abzuwägen. Mit diesem Zusatz soll das Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eben eingegrenzt werden. Ziel ist es, eine Nutzung auch in einem Inventarobjekt zu ermöglichen. Dabei soll aber sichergestellt werden, dass der Schutz nicht vollständig preisgegeben wird.
Bei Absatz 4 beantragt Ihnen die Kommission, der Fassung des Bundesrates zu folgen, denn es kann nur von Nutzen sein, wenn auch andere Organisationen als solche der Energiewirtschaft angehört werden. Zudem wird der Bundesrat dies in einem solchen, nämlich in einem ordentlichen Verfahren sowieso machen, sodass nicht im Gesetz geregelt werden muss, wer zur Anhörung vorgeladen wird. Und schliesslich weise ich Sie noch einmal darauf hin, dass wir vergangenen Mittwoch, 23. September 2015, die Behandlungsfrist der mit dieser Thematik verbundenen parlamentarischen Initiative Eder 12.402 bis zur Herbstsession 2017 verlängert haben.