preparatory:AB 187994
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-23
Wortprotokoll
Die Minderheit spricht in ihren Ausführungen ein privatrechtliches Problem an, dafür ist das Energiegesetz aber eigentlich der falsche Ort. De facto bringt die beantragte Formulierung für die Mieter kaum zusätzlichen Schutz, denn es ist erwiesen, dass die meisten Sanierungen, welche zu Kündigungen führen, nur zu einem geringen Teil energetisch motiviert sind und auch dann durchgeführt würden, wenn es keine Subventionen gäbe.
Ebenso wichtig zu betonen ist es der Mehrheit des Kommission, dass das Ausformulieren von Förderbedingungen Aufgabe der Kantone respektive des harmonisierten Fördermodells ist und dass es in diesem Energiegesetz keinerlei Detaillierung bedarf. Insbesondere der Nachweis von Energiekonzepten zur Beantragung von Fördergeldern für bestehende, bleibende Mietverhältnisse gehört eigentlich nicht in das Energiegesetz, sondern, wenn überhaupt - das ist die Überzeugung der Mehrheit der Kommission - ins Mietrecht. Schliesslich liegen auch die Ausnahmeregelung zur Frage, wann für die Förderung kein Gebäudeausweis mit Beratungsbericht eingereicht werden muss, oder auch die Frage, welche Erneuerungskonzepte analog zum Gebäudeausweis der Kantone, also zum sogenannten Geak Plus, akzeptiert werden, in der Kompetenz der Kantone.
Vor dem Hintergrund dieser kurzen Ausführungen bitte ich Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen und den Antrag der Minderheit Berberat zu Absatz 3 abzulehnen.