Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2001-12-12
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-12
Wortprotokoll
Die Revision des Betäubungsmittelgesetzes ist dringend und wichtig. Sie ist dringend, weil sich die Praxis in den letzten 25 Jahren in eine Richtung entwickelt hat, die das Gesetz teilweise ad absurdum führt, und sie ist wichtig, weil wir heute über gesicherte Erkenntnisse verfügen. Dabei müssen wir die durch das Volk legitimierte Basis der definierten Viersäulenpolitik - Information, Prävention, Repression und Strafe - nicht verlassen.
Um die anstehenden notwendigen Gesetzesänderungen nachvollziehen zu können, lohnt sich ein Blick zurück. Die Einführung der Strafbarkeit des Konsums von Betäubungsmitteln im Jahre 1973 verfolgte zwei unterschiedliche Ziele. Zum einen sollte der Handel mit kriminalpolizeilichen Mitteln unterbunden werden, zum andern war man überzeugt, Repression sei eine Präventionsmassnahme. In der Praxis hat sich indessen gezeigt, dass die Ziele nicht erreicht wurden. Es gelang nicht, den weltweit operierenden Händlerringen das Handwerk zu legen. Dafür wurden umso mehr kleine Händler und vor allem auch Konsumierende wegen ihres Drogenhandels bzw. ihres Konsums illegaler Betäubungsmittel und Drogen verfolgt. Dieser Umstand hat sich insbesondere im Bereich der Frühprävention als äusserst problematisch, ja kontraproduktiv erwiesen. Die nötigen und wichtigen Gespräche von Eltern, Lehrern oder Mitgliedern der Suchtprävention mit Jugendlichen werden ad absurdum geführt, wenn aus einem Übertretungstatbestand gewissermassen ein Kapitalverbrechen gemacht wird.
Der vorliegende Revisionsentwurf will den Cannabiskonsum, nicht aber den Handel - Sie haben es bereits von der Kommissionspräsidentin gehört - entkriminalisieren. Das ist unter verschiedenen Aspekten zu begrüssen. Wir geben ein Konzept auf, das sich nicht bewährt hat. Viele Jugendliche halten sich nicht mehr an die Bestimmungen, weil sie den Sinn des Verbotes eines Joints halt einfach nicht nachvollziehen können. Die Forschung gibt ihnen und ihrem Verhalten in gewissem Sinne sogar Recht. Cannabis ist bis zu einem bestimmten Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) nicht als Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, weil er keine betäubende Wirkung hat. Er muss daher folgerichtig von einer Strafverfolgung ausgenommen werden. Aus meiner Sicht ist es kontraproduktiv, gesetzliche Regelungen zu haben, die nicht durchgesetzt werden. Im Vollzug allerdings muss alles darangesetzt werden, dass es bei den neuen Bestimmungen nicht zu einer schleichenden Aufweichung kommt. Nur der Besitz von Kleinstmengen für den Eigenkonsum ist straffrei bzw. wird geduldet. Wir erklären Cannabis nicht grundsätzlich als legale Droge, sondern wir definieren nach wissenschaftlichen Kriterien, ob bzw. ab welchem THC-Gehalt, Cannabisprodukte als Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind.
Diese Definitionen dürfen aber nicht erneut verwässert oder aufgeweicht werden, damit nicht in einigen Jahren erneut festgestellt werden muss, dass dem Gesetz nicht die notwendige Beachtung geschenkt worden ist. Zuwiderhandlung nach dem Buchstaben dieses Gesetzes ist streng und konsequent zu ahnden. Nur so können wir einen Jugendschutz sicherstellen, der diesen Namen verdient. Darauf muss auch die Verordnung ausgerichtet sein. In Zusammenarbeit mit den Kantonen und den kantonalen Polizeiorganen, den Suchtpräventions- und Beratungsstellen, den Jugendsekretariaten und den Schulen muss darauf geachtet werden, dass dieses Gesetz effektiv vollzogen wird.
Das bedingt auch eine kohärente Umsetzung durch die Polizei- und Justizorgane in allen Kantonen. So muss überall der Hanfanbau gemeldet und kontrolliert werden. Der Hanfbauer muss nachweisen können, wer sein Abnehmer ist. Es ist sicher, dass dies mindestens in der Anfangsphase zu einem grösseren administrativen Aufwand führt. Aber die Straffreiheit des Cannabiskonsums muss von einer intensiveren Frühprävention und einer verstärkten Repression in Form von Kontrollen begleitet sein.
Was hier im etwas abstrakten Gesetzestext daherkommt, ist praxisnah. Jugendliche, die wissen, was erlaubt ist, wo die Grenzen liegen und welche Konsequenzen ein Überschreiten ebendieser Grenzen hat, handeln überlegter, weil sie sich auch ernst genommen fühlen. Die Straffreiheit des Cannabiskonsums bis zu einem definierten THC-Gehalt ist keine Einladung, wild draufloszurauchen. Das generelle Verbot aber, wie wir es bis anhin in bester Absicht im Gesetz hatten, ist durch Praxis und Forschung zur sinnentleerten Bestimmung verkommen.
Die Definition des straffreien Konsums von Hanfprodukten bis zu einem bestimmten Gehalt an betäubenden Substanzen gepaart mit der klaren Absicht, den illegalen Handel zu unterbinden und das gelegentliche Joint-Rauchen nicht zur Staatsaffäre zu machen, ist für die überwiegende Mehrheit der jungen Leute nachvollziehbar.
Ich bitte Sie ebenfalls, auf den Revisionsentwurf einzutreten und der Vorlage in der
Form, wie sie vorgelegt worden ist, zuzustimmen.