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Schmid Martin · Ständerat · 2015-09-23

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2015-09-23

Wortprotokoll

Wir behandeln als Zweitrat diese Vorlage, welche auf eine parlamentarische Initiative Gasche bzw. auf die parlamentarische Initiative Niederberger zurückgeht und eine Änderung des Verrechnungssteuergesetzes verlangt.

Im Bereich von Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung zu erfüllen, wenn die Entrichtung der Verrechnungssteuer zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde. Erfüllt der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen nach Artikel 24ff. der Verrechnungssteuerverordnung für die Gewährung des Meldeverfahrens, so hat er den steuerbaren Ertrag innerhalb von dreissig Tagen seit Entstehung der Steuerforderung zu deklarieren und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist, und das ist quasi der Stein des Anstosses zu dieser Gesetzesrevision, entfällt das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen. Die Steuerforderung wird in der Folge im ordentlichen Verfahren erhoben, wonach die Verrechnungssteuer vom Leistungsschuldner nachträglich zu deklarieren, zu entrichten und auf den Leistungsbegünstigten zu überwälzen ist. Damit fallen in der Regel zusätzliche Verzugszinsen von aktuell 5 Prozent an, auch wenn materiell keine Steuer zu entrichten wäre und die Voraussetzungen für das Meldeverfahren gegeben sind.

Die Mehrheit der Kommission beurteilt mit dem Nationalrat die Konsequenz für das Nichteinhalten der 30-tägigen Deklarationsfrist als unverhältnismässig. Nebst der Bezahlung hoher Verzugszinsen führt die ordentliche Entrichtung der Verrechnungssteuer bei den betroffenen Unternehmen zu einem vorübergehenden Liquiditätsabfluss, obschon sie die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllen und damit die Verrechnungssteuer grundsätzlich nicht zu entrichten hätten. Zu dieser Situation führte ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 2011. In der Praxis wurden die in den Verrechnungssteuerverordnungen aufgeführten Fristen allgemein und im Gegensatz zum Bundesgericht fälschlicherweise als Ordnungsfristen angesehen.

Das Bundesgericht hat in der Folge in einem Entscheid vom 19. Januar 2011 die Frist gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften im internationalen Verhältnis als eine gesetzliche Frist und somit als Verwirkungsfrist ausgelegt. Das Bundesgericht entschied, dass das Meldeverfahren nicht angewendet werden könne, wenn das Meldeformular nicht rechtzeitig eingereicht wurde.

Mit Verweis auf diesen Bundesgerichtsentscheid begann die Eidgenössische Steuerverwaltung im Jahr 2011, verspätet eingereichte Meldeformulare sowohl für das nationale als eben auch für das internationale Verhältnis abzulehnen und die Steuerpflichtigen aufzufordern, den ganzen Verrechnungssteuerbetrag abzuliefern und zurückzufordern. Verschärfend kam hinzu, dass Rechnungen über angeblich geschuldete Verzugszinsen für den Zeitraum vom Ablauf der genannten Fristen bis zur effektiven Zahlung der Verrechnungssteuer ausgestellt wurden; vielfach handelte es sich um Beträge in sehr grosser Höhe.

Diese Unzulänglichkeiten sollen mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative Gasche und der ähnlich lautenden parlamentarischen Initiative Niederberger 13.471 beseitigt werden. Sowohl die WAK des Nationalrates mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen als auch die WAK unseres Rates mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung haben der parlamentarischen Initiative Gasche vor mehr als einem Jahr mit grosser Mehrheit Folge gegeben. Die WAK unseres Rates hat gleichzeitig mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung der ähnlich lautenden parlamentarischen Initiative Niederberger Folge gegeben.

Die WAK des Nationalrates gab im Anschluss der Verwaltung den Auftrag, einen Vorentwurf mit möglichen Umsetzungsvarianten sowie den zugehörigen erläuternden Bericht auszuarbeiten. Als stossend wurde von der Kommissionsmehrheit insbesondere auch die Zinsbelastung von 5 Prozent betrachtet, die anfällt, obwohl ja gar keine Steuer geschuldet war. Nach Meinung des Urhebers dieser parlamentarischen Initiative und der Mehrheit des Nationalrates und Ihrer Kommissionsmehrheit widersprechen die Auslegung und Rechtsanwendung dem gesetzgeberischen Willen. Die aktuelle Praxis kommt dem Anliegen des [PAGE 1025] Gesetzgebers, wonach im konzerninternen Verhältnis eine unbürokratische und wirtschaftsfreundliche Lösung umzusetzen ist, weil keine materielle Steuer abzuliefern ist, nicht nach.

Dass auf den eigentlich nichtgeschuldeten Beträgen zudem namhafte Verzugszinsen erhoben werden, erachtet die Kommissionsmehrheit als schädlich für den Unternehmensstandort Schweiz und als im Ergebnis nicht erwünscht. Da sich die Verwaltung auf das Bundesgerichtsurteil abstützte und sich dieser Rechtsauffassung auch beugen musste, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, im Verrechnungssteuergesetz eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen und dem gesetzgeberischen Willen mit einer Änderung dieses Gesetzes zum Durchbruch zu verhelfen.

Mit dem vorliegenden Entwurf beantragt die Mehrheit der Kommission mit dem Nationalrat deshalb eine neue Regelung, wonach sowohl die Deklaration der Verrechnungssteuer als auch die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens neu auch nach Ablauf der Deklarationsfrist von 30 Tagen möglich ist, ohne dass das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen, verwirkt wird. Die Deklarationsfrist stellt damit neu eine Ordnungsfrist dar. Diese Regelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt sind. In diesen Fällen wird weder nachträglich die Verrechnungssteuer im ordentlichen Verfahren erhoben, noch fällt ein Verzugszins an. Stattdessen kann im Falle einer verspäteten Einreichung des Gesuchs allenfalls eine Ordnungsbusse erhoben werden, wie das auch in anderen Fällen geschieht. Dies hat jedoch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Verschuldens sowie im Sinne der heute im Ordnungsbussenverfahren angewendeten Rechtsgrundsätze zu erfolgen.

Eine Kommissionsminderheit beantragt mit dem Bundesrat eine abweichende Regelung, die die Verrechnungssteuersystematik und die Natur der Deklarationsfrist nicht infrage stellt. Eine Verlängerung der Deklarationsfrist auf 90 Tage sowie eine Verlängerung der Frist für die Einreichung des Gesuchs um Meldung auf neu ein Jahr soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die aktuelle Frist von 30 Tagen zu kurz ist. Nach Auffassung der Kommissionsminderheit sollen jedoch beide Fristen weiterhin Verwirkungsfristen darstellen. Das heisst: Laufen sie ungenutzt ab, soll der Anspruch auf ein Meldeverfahren verwirken und die Steuerforderung im ordentlichen Verfahren erhoben werden, wobei weiterhin zusätzlich Verzugszinsen von aktuell 5 Prozent anfallen sollen.

Die Kommissionsmehrheit beantragt zudem eine Inkraftsetzung der neuen Regelung mit einer Rückwirkung, wonach die neue Regelung auch auf Sachverhalte anwendbar sein soll, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen eingetreten sind, sofern die Steuer oder die Verzugszinsforderung nicht verjährt ist oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt wurde.

Damit soll nach Auffassung der Kommissionsmehrheit sichergestellt werden, dass die neue Regelung auch auf jene Fälle Anwendung findet, die im Zuge des Bundesgerichtsentscheids vom 9. Januar 2011 eine rechtskräftige Festsetzung von Verrechnungssteuer und Verzugszins erfahren haben.

Die Minderheit erachtet eine Rückwirkungsbestimmung als problematisch. Gleichzeitig sollen die auf bis zu 600 Millionen Franken geschätzten finanziellen Auswirkungen einer Rückwirkung im Sinne der Mehrheit auch verhindert werden. Die Kommissionsminderheit beantragt aus diesen Gründen, auf eine Rückwirkung zu verzichten.

Der Nationalrat stimmte der Vorlage mit 126 zu 60 Stimmen klar zu. Die Mehrheit ist mit dem Nationalrat der Auffassung, dass die Auslegung und Rechtsanwendung, wie sie heute von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Nachgang zum erwähnten Bundesgerichtsentscheid vorgenommen werden muss, unverhältnismässige Konsequenzen nach sich ziehen würde und im Vergleich zur Zeit vor dem Bundesgerichtsentscheid eine Änderung der Praxis beinhalten würde. Die ordentliche Entrichtung der Verrechnungssteuer führt bei den betroffenen Unternehmen, wie schon erwähnt, zu einem Liquiditätsabfluss sowie zu einem Zinsverlust auf dem einbezahlten Betrag, und das, obwohl sie die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllen und die Verrechnungssteuer grundsätzlich nicht zu entrichten haben.

Zusammenfassend beantrage ich Ihnen, auf dieses Geschäft einzutreten und in der Folge der Mehrheit zu folgen.