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Engler Stefan · Ständerat · 2015-09-24

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-24

Wortprotokoll

Mit der Motion 14.4122 fordert der Motionär vom Bundesrat, einen Entwurf zu einer Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht zu unterbreiten oder aber alternativ einen Entwurf für eine Ablösung dieses Gesetzes durch Nachträge im schweizerischen Strafgesetzbuch und in der schweizerischen Strafprozessordnung vorzulegen. Der Nationalrat hat diese Motion angenommen. Auch die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates beantragt Ihnen einstimmig, diese Motion anzunehmen.

Worum geht es? Ganz kurz: Das Verhältnis der 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung zu den inzwischen bald 40-jährigen Bestimmungen über das Verwaltungsstrafverfahren im Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht ist bis anhin ungeklärt. Fraglich ist, ob Bestimmungen aus der Strafprozessordnung im Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden dürfen.

Ein Vergleich beider angesprochenen Verfahrensordnungen macht zwei Unterschiede äusserst augenfällig:

Erstens die geringe Regelungsdichte hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens: Rund 90 Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsstrafrechts stehen etwa 450 Bestimmungen der Strafprozessordnung gegenüber. Schon aufgrund dieses quantitativen Vergleichs liegt es auf der Hand, dass bestimmte prozessuale Institute, welche der Strafprozessordnung bekannt sind, im Verwaltungsstrafverfahren nur dürftig oder überhaupt nicht geregelt sind. Gerade deshalb kann sich die Frage einer Anwendung von Bestimmungen der Strafprozessordnung im Verwaltungsstrafverfahren stellen.

Zweitens besteht ein grosser Unterschied bezüglich des Alters der beiden Verfahrensordnungen. Die Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, welches 1975 in Kraft trat, sind seither nur selten an neue Vorgaben für ein rechtsstaatliches Strafverfahren angepasst worden. Dieser inzwischen eindeutig in die Jahre gekommenen Verwaltungsstrafverfahrensordnung steht seit 2011 eine moderne Strafprozessordnung gegenüber, welche im Bestreben erlassen wurde, den heutigen Anforderungen an ein rechtsstaatlich einwandfreies Strafverfahren zu genügen.

Zu bedenken ist allerdings, dass das Verwaltungsstrafverfahren eine schnelle, kostensparende und effiziente Aufklärung und Aburteilung von Verwaltungsstraftaten ermöglichen soll, die zumindest im Erlasszeitpunkt meistens Bagatelldelikte waren. Dies berücksichtigend, kann durchaus auch eine unterschiedliche Ausgestaltung des Verwaltungsstrafverfahrens im Vergleich zum ordentlichen Strafverfahren gerechtfertigt sein. Fraglich ist allerdings, ob Unterschiede - etwa beim Grundrechtsschutz, auch als Folge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - zwischen dem Verwaltungsstrafverfahren und dem ordentlichen Strafprozess aufrechterhalten werden sollen. Auf der anderen Seite verfügt das Verwaltungsstrafrecht auch nicht über alle heute als notwendig oder mindestens zweckmässig erscheinenden Mittel einer modernen Verfahrensordnung.

Insoweit öffnet diese Motion jetzt die Tür, eine Überprüfung und eine Abgleichung zwischen den beiden Verfahrensordnungen vorzunehmen, ohne das Ergebnis vorwegzunehmen. Das Ergebnis könnte darin bestehen, das Verwaltungsstrafverfahren gänzlich abzuschaffen und in Zukunft ausschliesslich auf die Strafprozessordnung abstellen zu wollen oder aber alternativ dazu das Verwaltungsstrafverfahren aufrechtzuerhalten und es mittels Verweisen auf die Strafprozessordnung den aktuellen Herausforderungen in diesem Verfahrensbereich anzupassen.

Die Kommission unterstützt die Motion und empfiehlt Ihnen deshalb auch, diese anzunehmen. Einen abweichenden Antrag gibt es nicht.