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Reimann Maximilian · Ständerat · 2001-12-13

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-12-13

Wortprotokoll

Es geht mir mit diesem Antrag um die Schaffung von mehr Klarheit, insbesondere auch in Anlehnung an analoge Fälle, die ich Anfang der [PAGE 1027] Neunzigerjahre bereits als Bundesparlamentarier miterlebt hatte. Sie wissen, worauf ich anspiele: auf die beiden KKW-Projekte Kaiseraugst und Graben. Damals bestand - vor allem im Fall Kaiseraugst - ein klarer Bedarf an der zusätzlichen Produktion von Kernenergie. Die Träger des Projektes waren im Besitz einer Standortbewilligung, doch konnte aus politischen Gründen die Realisierung nicht in Angriff genommen werden. Kaiseraugst wurde in der Folge - wenn Sie so wollen - in Frankreich realisiert, wo schweizerische Stromlieferanten die uns fehlende Energie nun einkaufen. Es lag auf der Hand, dass die Träger der Projekte Kaiseraugst und Graben teilweise durch den Bund entschädigt werden mussten, und zwar auf der Grundlage des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz. Darin war eine Entschädigungsregelung für Fälle vorgesehen, wo einem Inhaber der Standortbewilligung die Rahmenbewilligung aus Gründen verweigert wird, für die er nicht einzustehen hat.

Mir geht es nun um die Frage, ob die Übernahme einer analogen Entschädigung nicht auch im vorliegenden Gesetz verankert werden soll. In der Botschaft wird auf Seite 2790 der Verzicht auf eine solche Entschädigungsregelung damit begründet, dass diese im Bundesbeschluss zum Atomgesetz eng mit dem Bedarfsnachweis verbunden gewesen und nach dem Wegfall dieser Bewilligungsvoraussetzung nicht mehr nötig sei. Diese Feststellung zielt doch an den Realitäten vorbei: Gerade im Fall von Kaiseraugst war der Bedarf klar nachgewiesen. Der politisch erzwungene Verzicht konnte nur durch vermehrte Stromimporte kompensiert werden. Da auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass es aus politischen Gründen wiederum zum Entzug von Rahmenbewilligungen kommen kann, scheint es mir sinnvoll, diese Entschädigungsregelung auch in die Kernenergievorlage aufzunehmen. Dabei steht ausser Frage, dass der Entzug einer Bewilligung entschädigungslos erfolgt, sofern der Bewilligungsinhaber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben.