Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2015-09-08
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-09-08
Wortprotokoll
Das Protokoll Nr. 15 über die Änderung der EMRK, das Ihnen zur Genehmigung vorgelegt wird, soll die Funktionsfähigkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sicherstellen und verbessern. Die Anfänge der Bemühungen, die Belastungen des EGMR zu reduzieren, gehen schon auf das Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 1994 zurück. Dessen Inkrafttreten verzögerte sich allerdings bis 2010, sodass sich die Lage am EGMR zusehends verschärfte. An der von der Schweiz organisierten Ministerkonferenz in Interlaken vom 18. und 19. Februar 2010 wurde daraufhin ein Handlungsplan zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des EGMR verabschiedet, der an Folgekonferenzen in Izmir und Brighton konkretisiert wurde.
Das Protokoll Nr. 15 ist das Ergebnis von Verhandlungen von 47 Vertragsstaaten, die fast fünf Jahre dauerten. Nachfolgend gehe ich kurz auf die Anpassungen der EMRK durch das Protokoll Nr. 15 ein:
1. Das Subsidiaritätsprinzip wird ausdrücklich in der Präambel der EMRK verankert. Es steht im Zentrum der Änderungen und liegt im Interesse der Schweiz. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip ist es in erster Linie Sache der einzelnen Vertragsstaaten, ihrer Bevölkerung die Rechte und Freiheiten der EMRK und der dazugehörigen Protokolle zu gewährleisten. Dazu stellen sie jeder Person ein wirksames Rechtsmittel vor einer innerstaatlichen Instanz zur Verfügung. Der EGMR seinerseits bietet Personen Rechtsschutz, deren Rechte und Freiheiten innerstaatlich nicht beachtet werden. Die Vertragsstaaten verfügen zudem über einen Ermessensspielraum bei der Frage, wie sie die EMRK anwenden und umsetzen. Dem EGMR obliegt die Aufgabe, zu überprüfen, ob sich die Entscheidungen der innerstaatlichen Behörden im Rahmen dessen bewegen, was nach der EMRK vertretbar ist. Mit der ausdrücklichen Erwähnung in der Präambel sollen die beiden Grundsätze der Subsidiarität und des Ermessensspielraums gestärkt werden.
2. Eine Änderung betrifft die Alterslimite: Heute gilt für Richterinnen und Richter eine Alterslimite von siebzig Jahren; mit Erreichen des 70. Lebensjahres müssen sie also aus dem Amt ausscheiden. Mit dem Protokoll Nr. 15 wird anstelle dieser Alterslimite für das Ausscheiden, ein Höchstalter für die Kandidatur vorgesehen. Kandidierende Richterinnen oder Richter müssen am Stichtag - das ist der Zeitpunkt, zu dem die Liste bei der Parlamentarischen Versammlung eingehen soll - weniger als 65 Jahre alt sein. Die gewählten Richterinnen und Richter sollen ihre Funktion für die volle Amtsdauer von neun Jahren ausüben und nicht mehr mit Vollendung des 70. Lebensjahres automatisch aus dem Amt ausscheiden.
3. Das Widerspruchsrecht der Parteien gegen die Absicht einer Kammer, eine Rechtssache an die Grosse Kammer abzugeben, wird abgeschafft. Damit wird ermöglicht, dass die Grosse Kammer Grundsatzfragen früher behandeln kann.
4. Die Beschwerdefrist wird von sechs auf vier Monate verkürzt, dies aufgrund der Entwicklung der Kommunikationstechnologien.
5. Der EGMR kann eine Beschwerde auch dann wegen Nichterheblichkeit des erlittenen Nachteils für unzulässig erklären, wenn die Rechtssache innerstaatlich noch von keinem Gericht geprüft worden ist. Damit soll der Gerichtshof vor allem von der Behandlung von Bagatellfällen entlastet werden.
So weit die Ausführungen namens der Kommission zu den mit dem Protokoll Nr. 15 beabsichtigten Änderungen.
Je eine Minderheit Reimann Lukas beantragt Nichteintreten bzw. die Rückweisung der Vorlage. Mit letzterem Antrag soll der Bundesrat aufgefordert werden, zur Stärkung der Subsidiarität und zur Stärkung der Souveränität der Schweiz neu zu verhandeln. Ziel dieser neuen Verhandlungen soll sein, dass die jeweiligen Verfassungen der Vertragsstaaten für den EGMR verbindliche und oberste Rechtsquelle sind. Dieser Antrag missachtet den mit der EMRK erreichten Fortschritt, zum Schutz der Menschenrechte einheitliche minimale Standards vorzusehen, welche für alle Vertragsstaaten gleichermassen Geltung haben. [PAGE 1370]
Die Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung Eintreten auf den Entwurf. Den Rückweisungsantrag lehnte sie mit 15 zu 7 Stimmen ab.