Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-08
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-08
Wortprotokoll
Korruption verfälscht den Wettbewerb, Korruption bestraft den Falschen, nämlich den Leistungsfähigen, dessen Leistung dann nicht zählt, sondern nur das Geld. Korruption unterhöhlt auch den Rechtsstaat, wenn sie nicht effizient bekämpft wird. Ich glaube, es ist wichtig, dass wir uns wieder bewusst werden, worum es beim Korruptionsstrafrecht geht.
Zum Glück kommt Korruption in unserem Land tatsächlich selten vor, aber sie kommt eben auch bei uns vor. Verschiedene Fälle, gerade in letzter Zeit, haben das deutlich gemacht. Unser Korruptionsstrafrecht wurde in den Jahren 2000 und 2006 modernisiert, aber wir haben bei der Privatbestechung nach wie vor Lücken. Bei der Vorlage, die wir heute diskutieren, geht es darum, diese Lücken zu schliessen.
Es stehen zwei Punkte im Zentrum:
1. Ein Mangel des geltenden Rechts besteht darin, dass im Unterschied zur Beamtenbestechung die Privatbestechung in der Schweiz heute nur verfolgt werden kann, wenn ein Betroffener einen Strafantrag stellt. Die Privatbestechung kommt ohne jeden Zweifel auch in unserem Land vor - das haben gerade die Hearings in der ständerätlichen Kommission gezeigt. Die ständerätliche Kommission hat Vertreter der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone angehört und dort ganz konkret gehört, dass es in unserem Land eben auch Privatbestechung gibt. Trotzdem ist es seit der Einführung der Strafnorm 2006 bisher zu keiner einzigen Verurteilung gekommen.
Es ist falsch zu meinen, Privatbestechung sei Privatsache. Auch die Veruntreuung ist keine Privatsache; das haben Sie vor Langem so entschieden. Die Veruntreuung ist ein Offizialdelikt, und Privatbestechung ist eben auch kein Privatdelikt, keine Privatsache. Gerade bei der Privatbestechung werden oft auch die Interessen Dritter verletzt oder geschädigt. Es kann hier um die Gesundheit von Dritten gehen, es kann um die Sicherheit gehen, um öffentliche Rechtsgüter. Und die Privatbestechung beeinträchtigt den freien und fairen Wettbewerb.
Aus diesen Gründen sollen entsprechende Taten künftig von Amtes wegen verfolgt werden, wie wir das auch bei der Veruntreuung schon lange haben. Übrigens ist das etwas, das in praktisch allen anderen westeuropäischen Staaten und in den USA auch der Fall ist.
2. Der zweite zentrale Punkt der Vorlage besteht darin, die Strafnormen gegen Privatbestechung vom Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ins Strafgesetzbuch zu verschieben und alle Korruptionsdelikte unter einem gemeinsamen Titel zusammenzufassen. Das hat nicht nur rechtssystematische Gründe, sondern auch materielle Folgen, denn durch diese Verschiebung ist es für eine Strafe wegen Privatbestechung nicht mehr zwingend notwendig, dass ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des UWG besteht. Neu können auch Bestechungszahlungen ausserhalb von klassischen Konkurrenzsituationen erfasst werden.
Dass unsere Rechtsordnung in dieser Beziehung lückenhaft ist, haben die vieldiskutierten Bestechungsvorwürfe rund um die Fifa in aller Deutlichkeit gezeigt. Künftig sollen daher auch Schmiergeldzahlungen bei der Vergabe von Grossanlässen wie Fussballweltmeisterschaften oder Olympischen Spielen oder bei der Wahl von hohen Verbandsfunktionären vom Korruptionsstrafrecht erfasst werden. Damit ist auch gesagt, dass mit dem heute geltenden Recht diese Fälle nicht erfasst werden.
Es gibt aber zwei wesentliche Dinge - ich möchte das betonen -, die sich mit dieser Gesetzesrevision nicht ändern: Nach wie vor wird vorausgesetzt, dass ein privates Rechtsverhältnis besteht, und auch in Zukunft sind nur Bestechungen unter Privaten strafbar, die im Rahmen von dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeiten stattfinden. Wer also zum Beispiel einen Bekannten dafür bezahlt, dass dieser seine Tante dazu bringt, dem Zahlenden ihre Liegenschaft günstig zu verkaufen, ist auch künftig nicht wegen Bestechung strafbar, weil es da eben nicht um ein dienstliches Verhältnis, um eine dienstliche Tätigkeit geht.
Was wir ebenfalls nicht ändern, ist die Grundstruktur dieses Gesetzes. Das heisst, wir haben weiterhin einen grundlegenden Unterschied zwischen der Beamtenbestechung und der Privatbestechung. Die Amtsträgerbestechung wird nach wie vor strenger beurteilt als die Bestechung im Privatsektor. Daran ändern wir nichts. Das betrifft nicht nur die Höhe der angedrohten Strafen, sondern insbesondere auch die Reichweite der Strafnormen. Es bleibt also dabei, dass die Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme, also das sogenannte Anfüttern oder Einseifen, nur bei Amtsträgern strafbar ist und nicht im Privatsektor.
Wegen Privatbestechung macht sich somit nach wie vor nicht strafbar, wer einen auch umfangreichen, nichtgebührenden Vorteil gibt oder annimmt. Ich erinnere hier an das [PAGE 1360] Beispiel einer Einladung zu einer luxuriösen Reise mit Aufenthalt im Fünfsternehotel mit der ganzen Familie. Wenn sich der Geschäftsinhaber einladen lässt, ist das kein Problem: Das ist sein persönlicher Entscheid. Wenn hingegen zum Beispiel der Lieferant einen Angestellten dieser Firma mit dem Ziel einlädt, dass der Angestellte verheimlicht, dass der Lieferant ein schadhaftes Produkt geliefert hat, dann ist das Privatbestechung und soll in Zukunft von Amtes wegen verfolgt werden. Zu einer Bestrafung wegen Privatbestechung kommt es also nur dann, wenn erstens nachgewiesen ist, dass dieser Vorteil zur Beeinflussung eines bestimmten Verhaltens gegeben oder genommen wird, und wenn zweitens der Empfänger dazu verleitet wird, durch dieses Verhalten seine rechtliche Treuepflicht zu verletzen.
Diese Unterscheidung ist ganz wichtig, weil so, glaube ich, auch klarwird, dass eben die Privatbestechung keine Privatsache ist, auch nicht eine Sache, die rein zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ausgehandelt werden kann, sondern dass hier eben durchaus auch der Schaden von Dritten in Kauf genommen wird. Deshalb ist das von öffentlichem Interesse, und deshalb soll das auch ein Offizialdelikt sein.
Sie sehen, dass sich der Entwurf des Bundesrates insgesamt nahtlos in das bestehende System des Korruptionsstrafrechtes einfügt. Die Befürchtung, wonach die Strafverfolgung von Amtes wegen zu einem schädlichen Eindringen der Strafverfolgungsbehörden in die Privatwirtschaft führen werde, halte ich wirklich nicht für begründet. Sie hat den Ständerat dazu veranlasst, eine allerdings kaum praktikable Relativierung der Verfolgungspflicht einzufügen. Ich bin überzeugt, dass diese Einschränkung die Vorlage massiv schwächen und Rechtsunsicherheit stiften würde. Aber wir werden in der Detailberatung noch darauf zurückkommen.
Auch wenn diese Gesetzesvorlage keine Lex Fifa ist, so haben die Ereignisse der letzten Zeit doch deutlich gemacht, worum es bei der Privatbestechung geht und wie wichtig es ist, dass wir die heute bestehenden Lücken schliessen und dass wir nicht auf halbem Weg stehen bleiben.
Ich bitte Sie deshalb, auf die Vorlage einzutreten und dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.