Flach Beat · Nationalrat · 2015-09-08
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2015-09-08
Wortprotokoll
Der Ständerat hat versucht, mit seinem Begriff des öffentlichen Interesses die Verfolgung der Privatkorruption einzuschränken, und hatte wahrscheinlich vor allen Dingen die Fifa oder andere grosse Sportverbände vor Augen, als er das beschloss. Das Kriterium des öffentlichen Interesses ist aber zum einen unklar und zum andern wahrscheinlich auch nicht wirklich hilfreich, wenn man tatsächlich die Privatkorruption unter Strafe stellen will, denn was ist im [PAGE 1363] öffentlichen Interesse und was nicht? Wenn jemand sich als Einkäufer oder als Mediziner in einem Spital von einem Medizinalgeräte- oder von sonst einem Lieferanten bestechen lässt, dann betrifft das wahrscheinlich das öffentliche Interesse, weil die Rechnung für diese Dinge am Schluss durch die Krankenkasse oder durch die einzelnen Personen bezahlt wird, die dort im Spital sind. Auf der anderen Seite gibt es natürlich Dinge, Geschäftsgänge, bei denen das öffentliche Interesse schwer zu finden ist, wenn in irgendeinem privaten Bereich der Einkäufer einer Papeterie sich einladen lässt und dann die Couverts nur noch von dort bezieht, wo er sich halt eben hat einladen lassen. Ein öffentliches Interesse ist da eigentlich schwer auszumachen.
Aber es gibt auch das öffentliche Interesse des sauberen Wirtschaftsplatzes. Ich habe es beim Eintreten schon gesagt: Es ist wichtig, dass wir eine Wirtschaft fördern, die korruptionsfrei ist, wo der Markt spielt, wo auch faire Regeln gelten. Deshalb sind wir der Meinung, dass der Begriff des öffentlichen Interesses nicht wirklich vernünftig und gut anzuwenden ist. Auf der anderen Seite haben wir halt eben auch die Unternehmen, die durch so einen kleinen Korruptionsfall aufgeschreckt werden. Da haben wir einen Chef, der sich dann überlegen muss: "Jetzt hat sich einer meiner Angestellten nicht an die internen Regeln gehalten. Es ist allenfalls strafwürdig, was er gemacht hat." Er muss sich dann allerdings auch fragen: "Habe ich als Geschäftsführer dieser Unternehmung ein Interesse daran, jetzt allenfalls sechs oder sieben Jahre lang ein Strafverfahren hängig zu haben, bis es dann endlich einmal zu einer Verurteilung oder zu einem Freispruch oder vielleicht auch zu einer Einstellung des Verfahrens kommt?" Ich weiss, dass viele Unternehmen solche Fälle, wenn sie denn vorkommen, beispielsweise durch Disziplinarmassnahmen intern regeln. Dann muss der Strafrichter auch nicht kommen.
Darum ist der Antrag Fässler Daniel mit der Einschränkung, dass in leichten Fällen nur auf Antrag eine Strafverfolgung vorgenommen wird, wahrscheinlich der richtige. Dafür gibt es mehrere Gründe: Der eine Grund ist, ich habe das schon in der Eintretensdebatte gesagt, dass wir damit eine Differenz zum Ständerat schaffen und es dann vielleicht fertigbringen, diese Vorlage zusammen mit der Whistleblower-Vorlage umzusetzen, sodass die Sache in sich stimmig ist. Der andere Grund lautet: Es gibt eigentlich bereits die Einschränkung, dass in leichten Fällen durch den Staatsanwalt keine Strafverfolgung an die Hand genommen wird. Wenn er bei einem Anfangsverdacht feststellt, dass es sich um einen völlig ungeordneten Fall handelt, wird er schon aus Effizienzgründen auf eine Verfolgung verzichten. Nun nehmen wir diese Einschränkung einfach dort heraus und sagen, es sei schon für den Geschädigten möglich zu sagen, es handle sich um eine kleine Sache, die nicht so wahnsinnig wichtig sei und die er nicht strafrechtlich verfolgen wolle. Da können wir der Wirtschaft ein gewisses Vertrauen entgegenbringen, denn sie kann vieles wirklich selbst regeln, und es muss nicht immer gleich Vater Staat kommen.
Die Begründung für den Antrag Fässler Daniel, die Sie auf der Rückseite finden, hat für mich allerdings noch einen kleinen Pferdefuss, weil dort in Analogie zur Geldfälschung usw. von Geldbeträgen die Rede ist, die als Kriterium herangezogen werden. Ich glaube, das ist der falsche Ansatz, weil es Branchen gibt, in denen ein paar Tausend Franken tatsächlich die übliche Summe sind. Ich denke da etwa an eine Einladung in ein Hotel, in dem irgendein neues Produkt für die gesamte Branche vorgestellt wird. Es gibt wahrscheinlich auch Branchen, in denen ein paar Tausend Franken jenseits jeglicher Geschäftsüblichkeit sind und in denen eine solche Summe in den strafrechtlich relevanten Bereich, allenfalls sogar in den Bereich der Veruntreuung fällt. Ich möchte deshalb davon absehen, mit diesem Einzelantrag auch die Begründung mit der Erwähnung einer Summe von ein paar Tausend Franken aufzunehmen. Vielmehr sollte abhängig von der jeweiligen Branche und vom Einzelfall geprüft werden können, wann es sich um einen leichten Fall handelt und wann nicht.
Es kommt noch etwas anderes hinzu: Der Schaden besteht ja nicht unbedingt nur darin, dass jemand einen Vorteil angenommen hat; der Schaden kann eben auch darin bestehen, dass eine Unternehmung beispielsweise viel zu viel für irgendwelche Dienstleistungen oder Waren bezahlt, weil sich der Mitarbeiter, der dafür verantwortlich war, Offerten einzuholen und die Verträge abzuschliessen, bestechen liess. Dann ist der Schaden viel grösser als die eigentliche Bestechung. Darum sollten wir davon absehen, mit diesem Einzelantrag auch einen Rahmen im Sinne von Geldbeträgen aufzunehmen. Wir sollten darauf achten, dass der Richter in seiner Auslegung des Rechtes sagen kann, was ein leichter Fall ist, und zwar unter Bezugnahme auf den Einzelfall und nicht unter Bezugnahme auf einen Frankenkatalog.
Ich bitte Sie, dem Antrag Fässler Daniel zu folgen.