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Vogler Karl · Nationalrat · 2015-09-08

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-08

Wortprotokoll

Ich darf Ihnen für einmal eine Gesetzesvorlage vorstellen, im Wesentlichen Änderungen des Obligationenrechts das Firmenrecht betreffend, welche in der Kommission - mein Vorredner hat es gesagt - völlig unbestritten war. Deshalb gelangt die Vorlage in der Kategorie IV zur Behandlung. Eintreten wurde ohne Gegenstimme beschlossen. Auch in der Gesamtabstimmung stimmten sämtliche Mitglieder Ihrer Kommission ohne Enthaltung für die Annahme des Entwurfes.

Worum geht es? Wenn man von einer Firma spricht, so ist damit nicht das Unternehmen als solches gemeint, sondern der Name des Unternehmens, die Unternehmensbezeichnung. Nun, seit seinem Inkrafttreten vor rund hundert Jahren ist das Firmenrecht praktisch unverändert geblieben. Mit Datum vom 1. Januar 2008 wurden die Vorschriften für die Bildung von Firmen betreffend die Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften vereinheitlicht und vereinfacht. Diese Rechtsformen dürfen ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen und müssen in der Firma die Rechtsform angeben. Von diesen Vereinfachungen ausgenommen waren aber die Einzelunternehmen und die Personengesellschaften, zum Beispiel die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften.

Die Vorschriften über die Firmen von Personengesellschaften wurden seit je als deutlich zu streng empfunden. Heute müssen die Firmen die Familiennamen der unbeschränkt haftenden Personen aufführen. Gleichzeitig dürfen keine anderen Namen in die Firmen aufgenommen werden. Die enge Verknüpfung zwischen Firma und Familiennamen der Personen, die mit ihrem Vermögen haften, führt zu schwierigen Situationen, wenn ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin aus dem Unternehmen ausscheidet, was heute nach sich zieht, dass die Firma geändert werden muss. Das erschwert die Unternehmensnachfolge, weil die Firma nicht weitergeführt werden darf, obwohl diese in vielen Fällen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert beinhaltet.

Basierend auf den Motionen 12.3727 und 12.3769 verfolgt die vorliegende Revision deshalb folgende vier Ziele:

1. Das Prinzip der Kontinuität: Die einmal gewählte Firma soll auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden können. Der Wert der Firma bleibt damit erhalten.

2. Die Erkennbarkeit der Rechtsform: Wenn künftig bei allen Gesellschaften die Rechtsform aus der Firma ersichtlich ist, werden Unklarheiten und Täuschungen vermieden.

3. Die Vereinheitlichung der Firmenbildung: Für die Bildung von Firmen aller im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften gelten die gleichen Regeln. Ausgenommen bleiben einzig die Einzelunternehmen, weil sie auf einzelne Personen zugeschnitten sind.

4. Die Vereinheitlichung der Ausschliesslichkeit: Die Ausschliesslichkeit der Firma soll für alle Handelsgesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich der Wirkungskreis vieler Gesellschaften nicht mehr nur auf die Sitzgemeinde beschränkt.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Vorlage eine eigentliche Deregulierungsvorlage darstellt. Das Obligationenrecht wird verschlankt, es wird vereinfacht. Tausende von KMU können davon profitieren, insbesondere auch im Rahmen von Unternehmensnachfolgen.

Namens der einstimmigen Kommission ersuche ich Sie, dieser Vorlage zuzustimmen.