Rickli Natalie Simone · Nationalrat · 2015-03-11
Rickli Natalie Simone · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-11
Wortprotokoll
Wir haben in diesem Rat am 8. September 2014 Ja gesagt zu einer parlamentarischen Initiative der Kommission für Rechtsfragen (13.442) zur Lösung der Grooming-Problematik, also des Anchattens von Kindern durch Erwachsene mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte. Der Ständerat lehnte diesen Vorstoss am 10. Dezember 2014 ab, weil er die bestehenden Strafnormen für ausreichend hält.
Tatsächlich ist die Lösung dieser Grooming-Problematik nicht ganz einfach, was auch in der Kommission für Rechtsfragen viel zu reden gegeben hat. Während der Missbrauch eines Kindes, das Treffen mit einem Kind, der Versand von Kinderpornografie oder das Verführen Minderjähriger zu pornografischen Vorführungen Offizialdelikte sind und bestraft werden, gibt es zwei konkrete Lücken im Strafgesetzbuch, die es zu schliessen gilt.
Heute ist die sexuelle Belästigung nach Artikel 198 StGB ein Antragsdelikt. Die Polizei kann nicht von sich aus aktiv werden, wenn sie auf Erwachsene stösst, die Kinder durch Worte sexuell belästigen oder zu einem Treffen nötigen wollen. Die Jugendlichen müssten von sich aus aktiv werden. Oftmals erstatten diese aber keine Anzeige, weil sie nicht wissen, wie sie vorgehen sollen, weil sie sich nicht getrauen oder sich schämen. Mit der Annahme der Motion 14.3666, "Artikel 198 StGB. Von Antrags- zu Offizialdelikt", werden Polizei und Strafverfolgungsbehörden künftig von Amtes wegen einschreiten können, wenn Kinder unter 16 Jahren belästigt werden. Die Täter werden mit einer Busse bestraft werden. Dies dürfte eine präventive und abschreckende Wirkung haben. Die Motion 14.3666 wurde in der Kommission mit 12 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen.
Die Motion 14.3665 will die zweite Lücke schliessen. Heute ist es so, dass die Vorbereitung von Verbrechen normalerweise erst strafbar ist, wenn mindestens ein Versuch vorliegt, wie der Bundesrat in seiner Antwort richtig schreibt. Nach Artikel 260bis StGB setzt die Strafbarkeit früher an, und gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen, das heisst planmässige, konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen, werden mit Strafe bedroht. Während - wie vorhin bereits erwähnt - das Treffen mit einem Kind nach Artikel 187 StGB heute als Versuch gilt, bleiben Vorbereitungshandlungen für ein Treffen straflos. Wenn also ein Treffen geplant war, dieses aber vom Täter aus verschiedenen Gründen nicht durchgeführt wurde, geht er straffrei aus.
Anders als der Bundesrat erachtet es die Mehrheit der Kommission als wichtig, dass auch die Vorbereitungshandlungen zu sexuellen Handlungen mit Kindern nach Artikel 187 unter Strafe gestellt werden. Wenn potenzielle Täter den Versuch später einmal in die Tat umsetzen, kommt die Polizei sonst vielleicht zu spät. [PAGE 290]
Die Motion 14.3665 wurde in der Kommission mit 10 zu 8 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen. Die Minderheit der Kommission erachtet die heutigen gesetzlichen Regelungen für ausreichend.
Die Mehrheit bittet Sie, diesen zwei Motionen, die zwei Probleme im Bereich der Internetkriminalität gegen Kinder gezielt lösen wollen, zuzustimmen.