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preparatory:AB 18908

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

Mit dem vorliegenden Gesetz sollen das Atomgesetz von 1959 und der Bundesbeschluss zum Atomgesetz, der am 6. Oktober 2000 bis Ende 2010 verlängert worden ist, abgelöst werden. Der Entwurf ist gemäss Bundesrat zudem ein indirekter Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen "Moratorium plus" und "Strom ohne Atom". Im Wesentlichen betrifft dies das fakultative Referendum zum Rahmenbewilligungsentscheid betreffend neue Kernanlagen, das Verbot der Wiederaufarbeitung und das Konzept der Entsorgung radioaktiver Abfälle inklusive der Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten.

Die Kernenergie ist, Sie wissen es, in die schweizerische Energiepolitik eingebettet. Die Bundesverfassung verlangt, dass die Energieversorgung ausreichend, wirtschaftlich, umweltverträglich und breit gefächert ist. Die Kernkraftwerke mit ihren Leistungen von 3200 Megawatt bringen zusammen mit den Laufkraftwerken etwa die Leistung von rund 5000 Megawatt, die für die Grundlast, das heisst die Minimallast in der Nacht, erforderlich ist. Der Anteil der Kernenergie an der schweizerischen Stromproduktion betrug in den letzten Jahren je nach Jahreszeit durchschnittlich rund 40 bis 50 Prozent.

Die Kernenergie, so war man sich in der Kommission weitgehend einig, bietet bemerkenswerte Vorteile. Sie hat aber auch Angst erregende Nachteile. Unter den Vorteilen sei die sehr hohe Energiekonzentration je Brennstoff-Masseinheit erwähnt. Ferner ist es eine Tatsache, dass die Umwandlung der potenziellen Energie in Nutzenergie grundsätzlich ohne Abgabe gefährlicher Stoffe an die Umwelt durchgeführt werden kann. Die Umwandlung erfordert allerdings mächtige Anlagen, die bei einem Unfall ein grösseres Gefahrenpotenzial darstellen. Wegen der Möglichkeit, bestimmte Reaktorabfälle abzutrennen, um daraus Kernwaffen herzustellen, besteht ein Proliferationsrisiko für Waffen, deren unverantwortlicher Einsatz eine Bedrohung für die Menschheit darstellen kann.

Unter diesen Aspekten ist es sinnvoll, alle möglichen Alternativen zu untersuchen und zu entwickeln, welche die Bedingungen einer nachhaltigen Entwicklung am besten erfüllen und gleichzeitig zu einem erschwinglichen Preis zu haben sind. Gemäss dem Bundesrat und der überwiegenden Mehrheit der Kommission bleibt aber die Kernenergie - selbst bei verstärkten Anstrengungen für die sparsame und rationale Energienutzung, dem Ausbau der Wasserkraft und der Förderung der Stromproduktion aus neuen erneuerbaren Energien - in der Schweiz mindestens mittelfristig auch in einem liberalisierten Markt ein wichtiger Pfeiler der Stromversorgung.

Das Kernenergiegesetz findet auf Kernanlagen und nukleare Güter Anwendung, ferner auf radioaktive Abfälle, die einerseits als Folge der Kernenergie entstehen, anderseits aus Medizin, Industrie und Forschung stammen und an die Sammelstelle des Bundes abgeliefert werden. Es umfasst demzufolge den gesamten nuklearen Kreislauf der friedlichen Kernenergienutzung. Soweit das Kernenergiegesetz für den Bereich der Kernnutzung keine spezifischen Vorschriften enthält, gilt das Strahlenschutzgesetz.

Gestatten Sie mir vorerst, in aller Kürze auf einige Bemerkungen zu den Schwerpunkten des Gesetzes gemäss bundesrätlichem Entwurf einzugehen: Nach dem Kernenergiegesetz ist der Bau neuer Kernkraftwerke mit Technologien nach dem neuesten Stand grundsätzlich möglich. Die Betriebsbewilligungen werden gesetzlich nicht befristet. Nachrüstungen werden verlangt, soweit sich dies nach den Erfahrungen und nach dem Stand der Nachrüstungstechnik als notwendig erweist, zur weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist. Am Erfordernis der Rahmenbewilligung für neue Kernkraftwerke wird festgehalten. Sie wird weiterhin durch den Bundesrat erteilt und muss von der Bundesversammlung genehmigt werden. Gemäss bundesrätlichem Entwurf soll der entsprechende Beschluss der Bundesversammlung dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Geologische Tiefenlager werden davon ausgenommen, auf den Bedarfsnachweis wird verzichtet. Die Wiederaufarbeitung soll künftig verboten werden, bestehende private, meist vorfinanzierte Verträge können jedoch noch benutzt werden. Die Bewilligungspflicht für Transport, Ausfuhr und Rücktransport der Brennelemente bleibt bestehen.

Mit dem Konzept der Expertengruppe Entsorgungskonzepte für radioaktive Abfälle (Ekra) hat man bei der Endlagerung von Abfällen einen schrittweisen Übergang von einem überwachten geologischen Tiefenlager zu einem Endlager gefunden. Nach der Schliessung bleibt der Bund für das Lager verantwortlich. Neu ist das Beschwerderecht im Hinblick auf die Bau- und Betriebsbewilligung. Das UVEK entscheidet [PAGE 1001] dadurch, ob diese Bewilligungsentscheide bei einem Weiterzug an die Rekurskommission des UVEK und - über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - an das Bundesgericht justiziabel sind.

Die Kommission hat sich vorerst in die Thematik einführen lassen, und zwar von Kernkraftgegnern, Kernkraftbefürwortern, Kernkraftwerkbetreibern, von den verschiedensten Organisationen, die sich mit energierelevanten Fragen auseinander setzen, von Kantonsvertreterinnen und -vertretern, darunter auch Vertretern aus dem Standortkanton des Lagers Wellenbergs, und von Personen, die sich mit den sicherheitsrelevanten Fragen und der Forschung auseinander setzen. Wir haben in der Kommission, soweit möglich, allen Gehör geschenkt. In der Kommission wurde der Entwurf zum Kernenergiegesetz in der Eintretensdiskussion von der Stossrichtung her mehrheitlich positiv bewertet.

Beim Eintreten wurden vor allem vier Fragen thematisiert:

Zum einen befassten wir uns mit der Frage, inwieweit das Kernenergiegesetz ein indirekter Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen ist. Wir waren uns einig, dass der vorliegende Entwurf einerseits eine mehrheitsfähige Alternative zu den Forderungen der beiden Initiativen darstellt und dass andererseits das Bestreben nach einem möglichst breiten Konsens nicht dazu verleiten dürfe, Dinge zu beschliessen, die dem Kriterium der sachlichen Richtigkeit nicht standhalten.

Weiter interessierte uns die Frage, inwieweit das Kernenergiegesetz die Prinzipien der Nachhaltigkeit, der Vorsorge und der Sicherheit beachtet.

Die Fragen der Entsorgung im Ausland und der Konflikt zwischen Ressourcenschonung und dem Verbot der Wiederaufarbeitung wurden ebenso eingehend thematisiert wie das dreifache kantonale Veto gegen ein Endlager. In einigen Punkten fanden wir in der Kommission einvernehmliche Lösungen, die wir Ihnen einstimmig zur Annahme empfehlen, so u. a. in der Frage der Bundeskompetenz bei der Erteilung der Rahmenbewilligung für neue Kernanlagen und beim Antrag betreffend die kantonale Zuständigkeit für ein geologisches Tiefenlager im Wellenberg in einer Übergangsbestimmung.

In anderen Fragen, so u. a. dem Verbot der Wiederaufarbeitung der abgebrannten Brennelemente, der Einfügung eines zusätzlichen Artikels mit dem Ziel, die Förderung erneuerbarer Energien auch im Kernenergiegesetz zu verankern, sowie in der Frage, ob die Rahmenbewilligung für neue Kernanlagen nur zu erteilen ist, wenn die Frage der Endlagerung zumindest auf dem Papier gelöst sei, konnten wir uns nicht einigen. Sie finden in diesen und anderen Artikeln Mehrheiten und Minderheiten, oft nur mit einer Stimme Differenz. Dies - so meine persönliche Meinung - widerspiegelt die kontroverse Diskussion zu all diesen Fragen auch in unserer Bevölkerung. Hier wie anderswo lassen sich keine allein selig machenden Antworten geben. Wir finden Experten hüben und drüben, die sich alle für ihre Sicht der Dinge stark machen. Ich nehme aber für die Kommission in Anspruch, dass sie bemüht war, das Für und Wider ausführlich abzuwägen und Ihnen heute eine, so meine ich, taugliche Grundlage vorzulegen.

Gestatten Sie mir noch kurz zwei weitere Bemerkungen: Aufgrund der Ereignisse vom 11. September haben wir uns in der Kommission in der Frage der sicherheitstechnischen Auslegung eines Kernkraftwerkes gegen einen Flugzeugabsturz von Sachverständigen über die Sicherheit der AKW orientieren lassen. Neben den zuständigen Leuten aus der Schweiz hat sich auch Herr Lothar Hahn, Vorsitzender der deutschen Reaktorsicherheitskommission, unserer Kommission für Fragen zur Verfügung gestellt. Im Rahmen dieser Eintretensdebatte ist es leider nicht möglich, ausführlich auf die gemachten Ausführungen einzugehen. Klar ist, dass seinerzeit die Bemessungsgrundlage für den Schutz der Kernanlagen aus Wahrscheinlichkeitsgründen auf den zufälligen Flugzeugabsturz einer schnell fliegenden Militärmaschine ausgerichtet worden ist. Der Bau neuerer schweizerischer Kernkraftwerke hingegen wurde gemäss Aussagen so konzipiert, dass sie Grossflugzeugen mit mittlerer Geschwindigkeit standhalten. Zurzeit wird auch in der Schweiz das Thema Risiko von Terroranschlägen auf technische Anlagen und möglichen Gegenanschlägen von einer Projektgruppe allgemein behandelt, dort, wo es sinnvoll scheint, unter Einbezug ähnlicher Aktionen im Ausland. Damit soll die Frage beantwortet werden können, was mit dem Reaktorgebäude bei Abstürzen von Flugzeugen mit unterschiedlichem Gewicht, unterschiedlichen Geschwindigkeiten und unterschiedlicher Kerosinmenge passiert. Weitere Prüfungen wie u. a. die Schutzwirkung der inneren Betonstrukturen bei einem gezielten Absturz, die Auswirkungen eines grösseren Kerosinbrandes auf dem Anlageareal oder die Frage, ob ein Reaktorgebäude mit einer grossen Verkehrsmaschine bei unserer Topographie überhaupt getroffen werden kann, sind noch im Gang; vorläufig sind noch keine schlüssigen Antworten vorhanden.

Gegen terroristische Aktivitäten von einem oder mehreren Tätern im Innern einer Anlage werden technische und administrative Vorkehrungen getroffen. Technische Vorkehrungen bestehen neben automatischen Schutzfunktionen im sehr wirksamen Prinzip der Redundanz und der räumlichen Trennung. Zu den administrativen Vorkehrungen gehört u. a. die Tatsache, dass jedes Werk über ein Sicherungs- und Sabotagekonzept verfügt.

Die Kommission hat sich auch mit dem Rubbia-Projekt auseinander gesetzt und sich von Professor Carlo Rubbia persönlich über die Fortschritte in dieser Technologie orientieren lassen. Die Rubbia-Lösung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil besteht in der Vernichtung der sehr langlebigen radioaktiven Abfälle und der Abfälle mit der grössten Strahlendichtigkeit. Der Bau eines solchen Brenners an einem oder mehreren Standorten mit herkömmlichen Kernkraftwerken hätte den Vorteil, die gefährlichen Abfälle nach und nach dort zu vernichten, wo sie entstehen. Der zweite Teil besteht darin, dass der Kernbrennstoff Thorium im Vergleich zur heutigen Nutzungsweise des Urans weit wirkungsvoller verbrannt werden kann. Dem System wird angesichts des akuter werdenden Problems der langlebigen radioaktiven Abfälle von Fachleuten und Investoren ein offensichtliches Interesse entgegengebracht. Die Entwicklung bis zur industriellen Reife wird aber in den nächsten 10 bis 25 Jahren noch grosse Anstrengungen erfordern.

In diesem Sinn hat die Kommission Eintreten beschlossen, und ich bitte Sie, ein Selbes zu tun.