Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-21
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-21
Wortprotokoll
Das Dublin-System basiert ja darauf, dass Asylsuchende im zuständigen Dublin-Staat ein Recht auf ein faires Asylverfahren haben und der zuständige Dublin-Staat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich einhält. Damit wird auch impliziert, dass es für die Asylsuchenden keine Rolle spielen sollte, in welchem Dublin-Staat sie ihr Asylgesuch einreichen, weil die Chancen auf Schutzgewährung in jedem Dublin-Staat quasi identisch oder vergleichbar sein sollten. Das heisst aber auch, dass das Dublin-System davon ausgeht, dass sämtliche Dublin-Staaten über ähnliche Asylstandards verfügen. Zwar sieht das EU-Recht Minimalstandards vor, diese werden aber in der Praxis nicht in jedem Staat gleich umgesetzt. Das ist mittlerweile doch sehr bekannt und auch sehr offensichtlich.
Aufgrund der Migrationssituation im Mittelmeerraum und des damit verbundenen anhaltenden Drucks auf das Dublin-System erscheint es dem Bundesrat sinnvoll, eine Bestandesaufnahme - und ich wiederhole, Herr Brand, es steht im Text des Postulates "eine Bestandesaufnahme" und nicht "eine neue Regelung" - in diesem Bereich vorzunehmen, insbesondere für Fälle, die in der Zuständigkeit von Italien liegen. Das SEM soll also seine Praxis betreffend Ausübung des Selbsteintrittsrechts darstellen und Verbesserungsmöglichkeiten in der Zusammenarbeit mit den Kantonen prüfen. Das ist der Inhalt des Postulates. Da ist der Bundesrat der Meinung - wir hatten auch heute wieder Fragen dazu in der Fragestunde -, dass es richtig und sinnvoll ist, dass wir eine solche Bestandesaufnahme vornehmen.
Sie wissen, dass die Souveränitätsklausel einem Dublin-Staat die Möglichkeit einräumt, Asylgesuche selbst zu prüfen, obschon, gestützt auf die Dublin-III-Verordnung, ein anderer Dublin-Staat für die Durchführung des Verfahrens zuständig wäre. Zum Selbsteintritt verpflichtet ist ein Dublin-Staat aber nur dann, wenn eine Überstellung [PAGE 1704] übergeordnetes Recht - das haben Sie auch gesagt, Herr Brand -, also z. B. völkerrechtliche Bestimmungen, verletzen würde. Es geht in der Praxis in der Regel um allfällige Verletzungen von Artikel 3 und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Eine Pflicht zur Anwendung der Souveränitätsklausel besteht also nur ausnahmsweise, insbesondere wenn in einem Dublin-Staat gravierende systemische Mängel vorliegen - das ist zurzeit nur in Griechenland der Fall - oder wenn bei einer asylsuchenden Person durch die Überstellung eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten ist.
Gemäss Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung kann jeder Dublin-Staat beschliessen, einen bei ihm gestellten Asylantrag zu prüfen, auch wenn eigentlich ein anderer Mitgliedstaat dafür zuständig wäre. Die Anwendung dieses Artikels steht im Ermessen des einzelnen Staates und daher auch die Anwendung der Souveränitätsklausel. Das ist also die Ausgangslage.
Noch einmal: Wenn Sie dieses Postulat annehmen, wie Ihnen das der Bundesrat empfiehlt, dann geht es nicht um eine neue Regelung, sondern um eine Bestandesaufnahme, weil hier eben ein Ermessen der einzelnen Staaten vorliegt. Ich denke, es lohnt sich, dass man das anschaut. Die Zusammenarbeit mit den Kantonen sieht der Bundesrat zwar nicht so, dass hier ein gewaltiger Verbesserungsbedarf bestehen würde. In angespannten Situationen lohnt es sich aber, glaube ich, auch diese Frage immer wieder anzuschauen. Wir werden das selbstverständlich auch mit den Kantonen zusammen besprechen. Dieser Bericht macht also durchaus Sinn.
Wir bitten Sie, dieses Postulat anzunehmen.