Brand Heinz · Nationalrat · 2015-09-21
Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-21
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen beliebt machen, dieses Postulat abzulehnen. Es erteilt einen diffusen Auftrag. Es will nämlich die politische Gestaltung eines neuen Erlasses konkretisieren, der erst seit Mitte Jahr in Kraft ist. Worum geht es bei diesem Erlass? Es geht letztlich darum, dass sich die Schweiz für Fälle zuständig erklärt, für welche sie gemäss Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung eigentlich gar nicht zuständig ist. Es geht mit anderen Worten darum, die Praxis für Ausnahmefälle zu klären. In Einzelfällen soll nämlich auf die Rückführung verzichtet werden, weil man der Auffassung ist, der Rückübernahmestaat sei nicht in der Lage, den menschenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Schengen/Dublin ist einzig und allein eine Zuständigkeitsregelung für Asylverfahren unter europäischen Staaten. Es ist deshalb den einzelnen Staaten vorbehalten, darüber zu entscheiden, ob man von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen will oder nicht. Die einzelnen Rechtssubjekte, die Betroffenen, haben keine Antrags- und Verfahrensrechte. Es ist also allein in der Verantwortung des jeweiligen Staates, darüber zu entscheiden, ob er von dieser Bestimmung Gebrauch machen will oder nicht.
In seiner Stellungnahme zum Postulat hält der Bundesrat fest, die praktische Bedeutung der Bestimmung sei sehr gering, weil es sich eben um eine Ausnahmebestimmung handle. Angesichts dieser geringen praktischen Bedeutung ist es nach meinem Dafürhalten unnötig, die Ausgestaltung bereits heute im Detail zu regeln. Es ist aber nicht nur eine Frage der Menge; die Konkretisierung wird auch abgelehnt, weil es sich bei diesen Rückübergaben ja immer um Rückübergaben in Staaten handelt, welche beispielsweise die EMRK unterzeichnet haben und damit auch Gewähr dafür bieten, dass sie die menschenrechtlichen Minimalstandards einhalten. Es ist, ich habe das bereits gesagt, auch deshalb nicht notwendig, dass wir es regeln, weil wir nur sehr wenige solche Fälle haben. Zudem ist es auch sehr schwierig, für Ausnahmefälle eine generell-abstrakte Regelung zu treffen. Es macht mehr Sinn, den Kantonen, welche ja diese Rückübergaben via Staatssekretariat für Migration vorbereiten müssen, einen Ermessensspielraum zu lassen, und nicht in vorauseilendem Gehorsam zu versuchen, alle Details und Einzelheiten durch eine entsprechende Legiferierung zu regeln.
Es ist - damit komme ich zum wesentlichsten Punkt - letztendlich auch ein Ausdruck des Misstrauens gegenüber den Kantonen, dass sie nicht imstande seien, diese Rückübernahmefälle sachlich und korrekt zu beurteilen und zu entscheiden, ob jetzt im konkreten Einzelfall auf eine Überstellung verzichtet werden soll oder nicht. Wir laufen Gefahr, dass wir mit einer Ausführungsregelung zu Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung die Geschichte noch komplizierter machen, als sie heute schon ist. Die Geschichte komplizierter machen heisst, den Vollzug noch schwieriger zu machen. Es wird ja in diesem Hause immer wieder als ehrbares Ziel erklärt, dass man den Vollzug beschleunigen und vereinfachen soll. Wenn Sie also dieses Postulat überweisen, dann sind Sie auf dem besten Weg, den Vollzug weiter zu erschweren bzw. die Angelegenheit noch komplizierter zu machen.
Ich möchte Ihnen deshalb beantragen, dieses Postulat abzulehnen.