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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-21

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-21

Wortprotokoll

Sie haben es gehört: Schikanöse und ungerechtfertigte Betreibungen stellen ein grosses Problem dar, insbesondere bei der Wohnungssuche; aber auch bei einer Bewerbung kann ein Eintrag im Betreibungsregister unter Umständen gravierende Folgen haben. Weil eine Betreibung eingeleitet werden kann ohne nachzuweisen, dass die betreffende Forderung tatsächlich besteht, gibt es immer wieder solche ungerechtfertigten Betreibungen. Es kommt noch hinzu, dass Betreibungen für Dritte grundsätzlich während fünf Jahren im Register ersichtlich bleiben. Zudem ist es nach geltendem Recht heute nicht oder nur mit sehr grossem Aufwand möglich, eine Betreibung gegen den Willen des Gläubigers aus dem Register löschen zu lassen. Das führt in vielen Fällen zu stossenden Ergebnissen.

Die parlamentarische Initiative Abate hat dieses Problem zu Recht aufgenommen. Die Diskussionen in Ihrer Kommission und die Stellungnahmen in der Vernehmlassung haben deutlich gemacht, dass hier weitgehend Konsens darüber besteht, dass etwas getan werden muss. Auch der Bundesrat hat deshalb in seiner Stellungnahme den Handlungsbedarf ganz klar bejaht.

Welches die beste Lösung ist, um das Problem zu beseitigen, darüber gibt es tatsächlich unterschiedliche Ansichten. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme eine mögliche Alternative skizziert. Er hat das auch nicht im letzten Moment gemacht, sondern er hat das so wie immer gemacht: Der Bundesrat nimmt nach der Bearbeitung einer parlamentarischen Initiative Stellung. In seiner Stellungnahme hat er eine Alternative skizziert, wonach die Betreibung, gegen die die betriebene Person Rechtsvorschlag erhoben hat, nach Ablauf einer Frist von drei oder sechs Monaten Dritten nicht mehr mitgeteilt wird. Das allerdings nur dann, wenn der Gläubiger nichts getan hat, um den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen. Die Rechtfertigung für eine solche Lösung besteht darin, dass der Gläubiger durch seine Untätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er an einer Vollstreckung nicht interessiert ist.

Der Vorteil dieser Lösung liegt darin, dass Betreibungen, die inhaltlich keine Grundlage haben, nach drei oder sechs Monaten nicht mehr im Auszug ersichtlich sind. Gerechtfertigte Betreibungen können dagegen nicht zum Verschwinden gebracht werden. Der Nachteil besteht hingegen darin, dass während drei oder sechs Monaten alle Betreibungen, gerechtfertigte und ungerechtfertigte, im Auszug erscheinen.

Ob Sie diese Alternative - Herr Stamm hat sie als "sensationell" bezeichnet; das ist tatsächlich bemerkenswert, Herr Stamm - noch einmal in Ihrer Kommission diskutiert haben möchten oder ob Sie der Kommissionsmehrheit folgen, diesen Entscheid überlässt der Bundesrat Ihnen. Ich habe von Verschiedenen von Ihnen gehört, dass sie diese Alternative allenfalls vom Zweitrat auch nochmals diskutieren lassen möchten. Einig sind wir uns, das ist wichtig, dass etwas getan werden muss. Ob Sie sich heute für eine Lösung entscheiden oder das Geschäft nochmals zurückgeben, können Sie selbst beschliessen.