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Vallender Dorle · Nationalrat · 2000-03-08

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-08

Wortprotokoll

Ich möchte die neue Fassung meines Minderheitsantrages zurückziehen und mich an den Wortlaut halten, der auf der Fahne steht. Dieser müsste zwar vom Zweitrat redaktionell angepasst werden, aber das erscheint im Ablauf einfacher.

Es geht hier darum, die Frage zu klären, ob der Bundesrat oder das Institut für die Erteilung der Einfuhrbewilligung für bestimmte Arzneimittel zuständig sein soll oder ob der Bundesrat oder das Institut die Einfuhr bestimmter Arzneimittel beschränken oder verbieten kann. Dabei handelt es sich um Arzneimittel, die zwar der Therapie dienen, die aber auch missbraucht werden können. Dies trifft z. B. bei den in der Schweiz nicht zugelassenen Leistungsförderern zu.

[PAGE 99] Sinn und Zweck dieses Heilmittelgesetzes ist es, die gesetzlichen Grundlagen für ein schweizerisches Heilmittelinstitut zu schaffen. Dieser Schritt soll von der interkantonalen zur nationalen Anerkennung der Heilmittel führen, was auch den Export unserer Pharmaprodukte erleichtern wird. Dies bedeutet, dass das Institut über das entsprechende Fachwissen verfügt. Es ist nun nicht einzusehen, warum der Bundesrat und nicht das Institut über Importbewilligungen im Einzelfall entscheiden soll. Dabei ist daran zu denken, dass der Bundesrat als Vollzugsbehörde gar nicht über die notwendige Fachkompetenz verfügen kann und wird, um den Entscheid zu treffen.

Importbeschränkungen oder -verbote sind jedoch gesundheitspolizeiliche und keine politischen Entscheide. Darum müssen sie durch das Institut selber getroffen werden.

Diese Lösung drängt sich auch aus einem anderen Grund auf. Entscheide des Bundesrates können nicht vom Bundesgericht überprüft werden. Wenn dagegen das Institut mit einer Verfügung die Einfuhrbewilligung verweigert, kann diese richterlich überprüft werden. Da derartige Entscheide einen Eingriff mit grossen vermögensrechtlichen Folgen darstellen, verlangt die EMRK, dass eine richterliche Instanz dagegen angerufen werden kann.

Im Rahmen der Revision der Bundesverfassung ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass es in einem Staat mit Gewaltenteilung für den einzelnen Bürger und die einzelne Bürgerin höchst unbefriedigend sei, wenn die politische Instanz einen endgültigen Entscheid fälle, der nicht richterlich überprüfbar sei. Es wurde uns immer wieder versichert, dass bestehende Regelungen angepasst werden sollten. Hier schaffen wir nun ein total neues Gesetz und haben die Chance, vor dessen Inkrafttreten eine Korrektur vorzunehmen.

Ich bitte Sie daher im Namen der Minderheit, ihren Antrag, so wie er auf der Fahne steht, zu unterstützen.

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