Brand Heinz · Nationalrat · 2013-09-23
Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-09-23
Wortprotokoll
Frau Ständerätin Keller-Sutter will mit ihrer Motion einen besseren Schutz von Opfern häuslicher Gewalt erreichen. Es ist mehr als zweifelhaft, ob mit dieser Motion tatsächlich ein besserer Opferschutz erreicht werden kann, weshalb Ihnen die Kommissionsminderheit beantragt, diese Motion abzulehnen.
Zur Begründung: Es geht vorliegend um Verfahren gegen die Verursacher häuslicher Gewalt. Es stellt sich damit die Frage, wie einem Opfer häuslicher Gewalt im Rahmen eines Strafverfahrens am besten geholfen werden kann. Wie sind die Interessen des Opfers am besten gewahrt? Sind sie tatsächlich durch eine nochmalige Anhörung durch den Staatsanwalt am besten gewahrt?
Wer sind die Opfer von häuslicher Gewalt? Sehr häufig sind es Ausländerinnen, es sind sehr häufig Ehefrauen in binationalen Ehen, generell sind es bildungsferne, bildungsschwache Ehepersonen und Personen, denen der Umgang mit Strafverfahren fremd ist. Für diese stellt eine Strafuntersuchung oder ein Strafverfahren eine grosse Belastung dar; ein Strafverfahren ist für sie mit Stress, mit Druck und mit Angst verbunden.
Dieses Strafverfahren ist seit 2004 ein Offizialverfahren. Straftäter werden mithin von Amtes wegen verfolgt. Die untersuchenden Staatsanwälte stellen diese Verfahren somit nicht leichtfertig ein. Die Strafanzeigen selbst erfolgen häufig nicht durch die Opfer selbst, sondern durch Freunde, Nachbarn und andere Dritte.
Wie läuft das Verfahren konkret ab? Will das Opfer tatsächlich und ausdrücklich eine Bestrafung, so wird ohne weitere Untersuchungshandlung ein Strafbefehl ausgestellt. Steht hingegen die Bestrafung für das Opfer nicht im Vordergrund bzw. will das Opfer möglicherweise davon absehen, ergeht eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch zwischen Opfer und Staatsanwalt. Bereits dieses erste Aufgebot ist für viele Opfer problematisch. Es generiert - ich habe es bereits erwähnt - Angst, es generiert auch Druck des Ehepartners, wenn die Eheleute noch zusammenleben, es generiert ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Während der Untersuchung muss zudem die Kinderbetreuung organisiert werden, und es fallen Reisespesen an.
Kommt der Staatsanwalt im Rahmen dieses persönlichen Gesprächs zum Schluss, dass das Opfer keine Bestrafung haben will, wird das Verfahren vorerst für sechs Monate sistiert. Das Opfer kann das Verfahren ohne grossen Aufwand aber wieder in Bewegung setzen, wenn es das ausdrücklich will. Dieses Wieder-in-Bewegung-Setzen des Verfahrens kann formlos, unbürokratisch erfolgen. Eine erneute Vorladung hingegen hätte für das Opfer eine weitere Belastung, eine erneute Traumatisierung zur Folge; der Kommissionspräsident hat es gesagt. Es würde dieselbe Belastung nach sich ziehen wie bereits die Erstbefragung. Die erneute Vorladung wird vom Opfer insbesondere dann, wenn es mit dem Ehegatten wieder zusammenlebt, sogar als Schikane empfunden. Die erneute Vorladung ist justiziell nicht zu begründen. Sie ist allenfalls unter dem Aspekt des Opferschutzes zu begründen, aber nicht justiziell, und hier geht es um einen justiziellen Aspekt des Verfahrens.
Ich komme damit zum Fazit: Ersparen wir dem Opfer häuslicher Gewalt eine erneute, eine weitere Belastung durch eine zweimalige Vorladung. Die Konferenz der Schweizer Staatsanwälte hat dieses Frühjahr einstimmig beschlossen, die erneute Vorladung abzulehnen. Die Opferhilfestellen sind ebenfalls der Auffassung, dass diese doppelte Belastung bzw. Befragung nicht zielführend sei.
Angesichts der schwierigen und diffusen Ausgangslage möchte ich Ihnen deshalb beliebt machen, von der erneuten Vorladung abzusehen und damit die Motion abzulehnen.