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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-23

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-23

Wortprotokoll

Für eine Analyse, die aussagekräftige Schlussfolgerungen zur Entwicklung im Bereich der Verwahrungen und der stationären Massnahmen seit Einführung des revidierten Strafgesetzbuches zulässt, ist das bislang verfügbare Datenmaterial einfach noch ungenügend. Die Daten werden aber regelmässig erhoben. Sollte die Zahl der Verwahrungen tatsächlich zurückgegangen sein, könnte dies auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen sein.

Ein psychisch gestörter Täter, der schwere Straftaten begangen hat, kann nur verwahrt werden, wenn eine Behandlung keinen Erfolg verspricht. Das heisst, dass ein Täter, der schwere Straftaten begangen hat und therapierbar ist, auch therapiert werden soll. Neu können Gerichte für solche Täter eine stationäre therapeutische Massnahme anordnen, die dann in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen wird, die auch über die entsprechende Sicherheitsinfrastruktur verfügt. Diese Täter wurden nach altem Recht in vielen Fällen mit einer Verwahrung sanktioniert, weil nur sehr wenige gesicherte Therapieplätze zur Verfügung standen. Zeigt die Massnahme in der geschlossenen Einrichtung keinen Erfolg, so wird die Massnahme aufgehoben und vom Gericht an ihrer Stelle die Verwahrung angeordnet. Die Überprüfung dieser Massnahmen in den kommenden Jahren wird zeigen, wie viele therapeutische Massnahmen aufrechterhalten bleiben und wie viele in eine Verwahrung umgewandelt werden müssen.

Wie Sie sehen, sind in Bezug auf die Sicherheit vor gefährlichen Straftätern die stationären therapeutischen Massnahmen und die Verwahrungen als Ganzes zu betrachten und nicht getrennt. Ein nach wie vor als gefährlich eingestufter Täter gelangt aus einer abgebrochenen stationären therapeutischen Massnahme nie in die Freiheit, sondern in die Verwahrung. [PAGE 1552]