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Lalive d'Epinay Maya · Nationalrat · 2000-03-08

Lalive d'Epinay Maya · Nationalrat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-08

Wortprotokoll

Hier geht es darum, ob Parallelimporte zugelassen werden sollen oder nicht, oder in welcher Form sie zugelassen werden sollen. Für den Fall, dass eine Mehrheit dem Antrag der Kommissionsmehrheit zustimmt - der Fassung, wie sie jetzt vorliegt, wonach einseitig erleichterte Parallelimporte zugelassen werden sollen -, habe ich folgende Bemerkungen zu machen, folgenden Eventualantrag zu stellen:

Wenn Sie den erleichterten Parallelimporten, wie sie jetzt vorgesehen sind, zustimmen, dann stimmen Sie einer Lösung zu, die doppelt einseitig ist. Einseitig, weil sie in erster Linie vordergründige Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten fördert, einseitig aber auch, weil sie die Pharmabranche in der Schweiz einseitig einem Wettbewerb aussetzt, der den Namen in dieser Form nicht verdient.

Ich glaube, dass die vorliegende Lösung, wie sie von der Mehrheit beantragt wird, nicht richtig ist. Der Heilmittelmarkt ist weder ein völlig offener Markt, noch ist er ein völlig geschützter. In diesem Sinne kann man die Argumente sowohl jener unter Ihnen nachvollziehen, die für den Antrag der Mehrheit der Kommission - für eine einseitige Zulassung von Parallelimporten also - stimmen, als auch die Argumente jener, die auf absehbare Zeit jegliche Form von Parallelimporten unterbinden wollen. Die einen haben Angst, die Schweizer Pharmaindustrie und der Standort Schweiz könnten einseitig benachteiligt werden, die anderen, Parallelimporte könnten a priori und auf absehbare Zeit unterbunden und die schweizerische Pharmaindustrie auf Kosten der Konsumenten einseitig geschützt werden. Dieser Zwiespalt besteht ohne Zweifel, und er macht es nicht einfach, eine gerechte und richtige Lösung zu finden. Genau dies aber tut Not; beidem muss man Rechnung tragen.

Halten wir uns deshalb noch einmal die wichtigsten Ziele des Heilmittelgesetzes vor Augen - in Artikel 1 haben wir sie verabschiedet -: Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel, Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung, zweckmässige, massvolle Verwendung, sichere Versorgung mit fachlicher Beratung, Wahrung der Leistungsfähigkeit der schweizerischen Arzneimittelkontrolle, das Schaffen günstiger Rahmenbedingungen für Forschung und Entwicklung im Heilmittelbereich, gleiche gesetzliche Sicherheits- und Qualitätsanforderungen für die Marktpartner.

Das sind anspruchsvolle Ziele. Damit wird auch klar: Der Heilmittelmarkt ist in der Tat speziell und nicht mit andern Märkten vergleichbar. Er hat seine eigenen Gesetzmässigkeiten, und dies nicht nur in der Schweiz. Der wettbewerbspolitische Freiraum ist eingegrenzt. Die Balance zwischen staatlichen Vorgaben respektive Schutz und Wettbewerb ist nicht einfach. Dennoch - dieser Überzeugung bin ich klar - hat sich auch dieser Markt im noch verbleibenden Freiraum nach marktwirtschaftlichen Prinzipien zu richten.

Es ist meines Erachtens aber genauso klar, dass die einheimische Pharmaindustrie nicht einseitig - ich betone: einseitig - benachteiligt werden soll. Wettbewerb und Marktwirtschaft bedeuten nicht a priori Jekami, unabhängig davon, ob gesetzliche Auflagen eingehalten werden. Sie bedeuten vor allem auch gleiche Rechte und gleiche Pflichten für gleichwertige Marktteilnehmer in einem gleichwertigen Umfeld. In einem teilweise geschützten Markt heisst das auch, dass allfällige Öffnungen nur unter dem Aspekt des gleichwertigen Gegenrechtes zu haben sind. Es ist meines Erachtens nicht einsichtig, dass Parallelimporte aus Ländern möglich gemacht werden sollen, die diese - wie die USA oder Europa - selber verbieten oder nicht dieselben Anforderungen an Qualität und Sicherheit stellen wie wir oder im eigenen Land einen territorialen Patentschutz aufrechterhalten.

Ziel von Artikel 14 muss deshalb unseres Erachtens sein, eine Lösung zu finden, die den Zielen des HMG Rechnung trägt, künftigen Marktentwicklungen und marktwirtschaftlichen Kriterien Rechnung trägt und dem Grundsatz "Gleiche Rechte und Pflichten" oder - etwas salopper - "Gleiche Spiesse für direkte Wettbewerber" Rechnung trägt. Mit dem vorliegenden Antrag versuchen wir, diesem Anliegen gerecht zu werden, indem wir die drei wesentlichsten Voraussetzungen für die Zulassung von Parallelimporten klar und eindeutig definieren, nämlich identische Qualität und Sicherheitsanforderungen - gewissermassen Schutz der Konsumenten -, Gegenrecht des Herkunftsstaates und Wahrung des Patentschutzes - Schutz des Pharmastandortes Schweiz.

Nun zum Antrag selbst. Die Sicherheitsanforderungen sind bereits im Entwurf des Bundesrates in Absatz 2 Litera a bis d festgehalten. Wir haben diesen Wortlaut deshalb praktisch unverändert übernommen. Nicht ausreichend festgehalten sind im Entwurf des Bundesrates aber die Frage des Gegenrechtes und vor allem die Frage des Patentschutzes. Neu haben wir deshalb in Absatz 2 Litera e eingefügt, die klar definiert, dass ein vereinfachtes Zulassungsverfahren u. a. möglich ist, sofern das Arzneimittel aus einem Land eingeführt wird, das der Schweiz in dieser Hinsicht Gegenrecht gewährt. Damit sind beispielsweise Parallelimporte aus den USA durchaus erlaubt, sofern die USA unserer Pharmaindustrie Gegenrecht gewähren. Das ist nicht mehr als fair.

Neu ist zudem Absatz 3, der den Patentschutz sicherstellt. Demnach darf ein Arzneimittel nach Absatz 2 so lange nicht zugelassen werden, als das für den Erstanmelder zugelassene Arzneimittel unter dem Schutz nach Artikel 12 steht oder patentgeschützt ist. Das Bestehen eines solchen Schutzes muss zuerst vom Erstanmelder geltend gemacht werden.

Ich empfehle Ihnen deshalb im Namen der FDP-Fraktion, diesem Eventualantrag zuzustimmen - für den Fall, dass Sie der Mehrheit der Kommission zustimmen. Er berücksichtigt die grundsätzlichen Ziele des HMG, ist wettbewerbsverträglich und erlaubt es, künftige Marktentwicklungen unkompliziert nachzuvollziehen.