Rossini Stéphane · Nationalrat · 2015-09-16
Rossini Stéphane · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-09-16
Wortprotokoll
1. Bundesbeschluss über die Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
1. Arrêté fédéral portant approbation de l'accord multilatéral entre autorités compétentes concernant l'échange automatique de renseignements relatifs aux comptes financiers
[VS]
Detailberatung - Discussion par article
[VS]
Titel und Ingress, Art. 1-3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Titre et préambule, art. 1-3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Antrag Romano
Dieser Beschluss untersteht dem obligatorischen Referendum.
Schriftliche Begründung
Da der AIA eine grundlegende, dauerhafte Abweichung vom Prinzip der Verhältnismässigkeit voraussetzt und somit eine verfassungswidrige Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre darstellt, kommt er einer Änderung der Bundesverfassung gleich: Er hat Verfassungsrang. Die Einführung des AIA (d. h. der Genehmigungsbeschluss der AIA-Vereinbarung) muss daher dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum sui generis unterstehen. Als Einschränkung des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) dürfen Bankkundendaten nur unter den kumulativen Voraussetzungen von Artikel 36 der Bundesverfassung ins Ausland weitergegeben werden und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips ist das Verbot der Beweisausforschung [PAGE 1627] (sog. "fishing expedition"), das im Bereich des Strafprozesses, der internationalen Rechtshilfe und der Amtshilfe in Steuersachen gilt. Es handelt sich um ein fundamentales Prinzip des liberalen Rechtsstaats im Vergleich zum Polizeistaat, der die Tätigkeiten aller Bürger und ohne Tatverdacht überwacht. In der Steueramtshilfe liegt namentlich eine unverhältnismässige Beweisausforschung vor, wenn kein konkreter Tatverdacht auf eine Steuerwiderhandlung besteht. Der AIA ist genau eine typische "fishing expedition": Kundendaten werden ohne jeglichen Anfangsverdacht einer Steuerwiderhandlung und ohne irgendwelchen Zusammenhang mit einer hängigen Steueruntersuchung automatisch gesammelt und ins Ausland weitergeleitet. Der AIA verletzt deswegen offensichtlich das Verbot der Beweisausforschung und somit auch das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit: Er ist mit der geltenden Bundesverfassung unvereinbar. Nicht einmal die präventive Tätigkeit gegen Terrorismus des neuen Nachrichtendienstgesetzes kennt eine ähnliche extensive und automatische Abweichung vom Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Dort wird z. B. die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nur in einzelnen wenigen Fällen angeordnet, wo ein konkreter Verdacht auf Bedrohung der Sicherheit der Schweiz besteht, und dies auch nur nach Genehmigung durch eine gerichtliche und eine politische Instanz. Im Gegensatz dazu werden mit dem AIA jedes Jahr die Bankdaten aller ausländischen Kunden von allen schweizerischen Banken und Finanzintermediären automatisch (d. h. ohne vorherige richterliche Genehmigung) gesammelt und weitergeleitet. Der Genehmigungsbeschluss zu einem völkerrechtlichen Vertrag wird Volk und Ständen zur Abstimmung (obligatorisches Referendum) unterbreitet, wenn der Vertrag den Beitritt zu einer Organisation für kollektive Sicherheit oder zu einer supranationalen Gemeinschaft vorsieht (Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV). Darüber hinaus besteht nach der Praxis der Bundesbehörden, nach den Vorbereitungsarbeiten für die neue Bundesverfassung und nach einem Teil der Lehre ein (ungeschriebenes) obligatorisches Staatsvertragsreferendum sui generis, das dann zum Zuge kommen kann, wenn der infrage stehende Staatsvertrag von derartiger Bedeutung ist, dass ihm Verfassungsrang zukommt. Das obligatorische Staatsvertragsreferendum sui generis nimmt im Grundsatz das Prinzip des Parallelismus auf: Was landesrechtlich in der Verfassung zu regeln ist, untersteht obligatorisch der Abstimmung und bedarf der Zustimmung von Volk und Ständen (Art. 140 Abs. 1 Bst. a BV). Wird der gleiche Inhalt nun in einem Staatsvertrag geregelt, so muss - in konsequenter Fortführung der Parallelismusidee - dieser Staatsvertrag dem gleichen Verfahren unterworfen sein wie eine Verfassungsänderung, also dem obligatorischen Referendum unterstellt sein. Nur völkerrechtliche Verträge, die dem obligatorischen Referendum unterstanden haben, dürfen von der Bundesverfassung abweichen.
[VS]
Art. 4
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Proposition Romano
Le présent arrêté est soumis au référendum.