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preparatory:AB 191056

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-21

Wortprotokoll

Die Koordination der Energiepolitik zwischen Bund und Kantonen ist eminent wichtig, ja eigentlich selbstverständlich und wird demzufolge auch hier im Grundsatz verankert. Folglich spricht sich die Kommission in Artikel 5 Absätze 1 und 2 für den Entwurf des Bundesrates respektive für den Beschluss des Nationalrates aus.

Was nun die Wirtschaft betrifft, wurden gemäss geltendem Energiegesetz Vorschriften nur subsidiär erlassen. Das heisst, zunächst waren immer die zum Teil freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft zu beachten. Dieses Subsidiaritätsprinzip wird nun gestrichen, dies mit der Begründung, dass es in der neuen Energiepolitik a) systemfremd wäre und b) keine explizite gesetzliche Verankerung brauche. Diesbezüglich will die Kommission einen neuen Absatz 3, der im Kern dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 3 des geltenden Energiegesetzes entspricht, aufnehmen. Dies mit folgender Begründung:

1. Das Subsidiaritätsprinzip hat sich in der Vergangenheit bewährt und ist dadurch ein Bestandteil des wirtschaftlichen Erfolgsmodells Schweiz.

2. Auch der Nationalrat hat in den Artikeln 6 und 14 den Einbezug der Wirtschaft - Stichwort: Grundsatz zur Prüfung freiwilliger Massnahmen - in den Entwurf aufgenommen.

3. Auch in Artikel 3 des Stromversorgungsgesetzes ist das Subsidiaritäts- und Kooperationsprinzip explizit verankert.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen spricht sich die Kommission für den neuen Absatz 3 des Energiegesetzes aus.