Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2015-11-30
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-11-30
Wortprotokoll
Es trifft zu, dass der Nationalrat am 10. Juni 2015 mit 102 zu 87 Stimmen eine strafrechtliche Verjährungsregelung in das Gesetz aufgenommen hat. Die RK-NR ersucht Sie nun aber mit 15 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, darauf zu verzichten und der Fassung des Ständerates beziehungsweise des Bundesrates zu folgen, dies aus folgenden Gründen:
Es herrscht hier eine grosse Verwirrung der Begriffe. Herr Schwander, wir befinden uns hier, bei der Einziehung, in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren; das hat auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Rechtsdogmatisch ist es somit falsch, wenn Sie dem jetzt eine Verjährungsbestimmung aus dem Strafrecht entgegenhalten wollen. Wenn Sie rechtsdogmatisch richtig hätten vorgehen wollen, hätten Sie eine eigenständige Verjährungsbestimmung aufnehmen müssen. Aber auch das wäre natürlich sehr problematisch gewesen, aus praktischen Gründen. Rechtsdogmatisch geht es so aber sicher nicht: Sie können in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht strafrechtliche Verjährungsbestimmungen verankern. Das zum Ersten - Sie haben ja den Rechtsstaat angerufen, und deswegen erlaube ich mir auch, diese rechtsstaatliche Argumentation hier zu erläutern.
Zum Zweiten sprechen auch praktische Gründe gegen die Aufnahme einer Verjährungsbestimmung bei der Einziehung. Wir laufen damit in der Tat Gefahr, dass die eingezogenen Vermögen freigegeben werden müssen, bevor das Verfahren abgeschlossen ist. Ich erlaube mir hier auch, auf den Fall Duvalier hinzuweisen. Das Verfahren dauerte von 1986 bis 2008. Bei der hier stipulierten strafrechtlichen Verjährungseinrede - nehmen wir an, dass es sich im Schnitt um 15 Jahre handelt - hätte das blockierte Geld längst wieder freigegeben werden müssen. Das ist Geld, das der Bevölkerung gehört und nicht den politisch exponierten Personen, die sich das unrechtmässig angeeignet haben. Was im Übrigen die Rechtsstaatlichkeit anbetrifft, so entspricht der vorliegende Artikel genau der Formulierung des Duvalier-Gesetzes. Dieses Gesetz haben wir im Übrigen hier beraten und beschlossen. Es ist in Kraft. Das Bundesverwaltungsgericht hat die EMRK-Konformität überprüft und hat sie bestätigt.
Noch eine letzte Erwägung: In der Kommission wurde die Frage gestellt, ob angesichts der Pflicht der Banken, ihre Akten während zehn Jahren aufzubewahren, der Nachweis des rechtmässigen Erwerbs überhaupt noch möglich sei. Darauf wurde in der Kommission für Rechtsfragen hingewiesen - ich finde das einen wichtigen Hinweis -, dass es sich hier um grosse Vermögenswerte handelt, bei denen sich der Vermögenserwerb, wenn er rechtsstaatlich erfolgt, auf eine vertragliche Grundlage stützt oder vielleicht auf einen rechtmässigen Übergang, wie Vererbung. Aber es gibt auf jeden Fall eine vertragliche Basis oder eben einen Ex-lege-Vermögensübergang, der wohl immer bewiesen werden kann. Es geht also nicht um irgendwelche Bankbelege, sondern es geht um Belege, die aufbewahrt werden, und zwar von den Vertragsparteien.
Ich ersuche Sie deshalb mit der Mehrheit der Kommission, dem Ständerat und damit dem Bundesrat zu folgen und den Antrag der Minderheit Stamm abzulehnen. Die Kommission entschied sich mit 15 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung für die Fassung der Mehrheit.