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preparatory:AB 191759

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2015-12-03

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat den vorliegenden Waldgesetzentwurf in der vergangenen Herbstsession beraten und einige neue Bestimmungen in die Vorlage eingebracht. So bestehen bei insgesamt vier Artikeln Differenzen: Artikel 21a, "Arbeitssicherheit", Artikel 34a zu Absatzförderungsmassnahmen zugunsten von Schweizer Holz, Artikel 34b, "Verwendung von Holz in Bauten mit öffentlicher Finanzierung", und Artikel 38a zur Waldbewirtschaftung.

Zu Artikel 21a Absätze 1 und 2 zur Arbeitssicherheit: Die in unserem Rat in der Frühjahrssession dieses Jahres zu diesem Artikel gemachten Ausführungen erscheinen der Kommission nach wie vor eminent wichtig. Denn es ist leider eine traurige Tatsache, dass sich im Wald immer wieder Unfälle von forstlich nicht oder zu wenig ausgebildeten Arbeitskräften ereignen. So wird hier zur besseren Gewährleistung der Arbeitssicherheit im gesamten Schweizer Wald die Pflicht eingeführt, dass im Auftrag ausgeführte Holzerntearbeiten im Wald nur nach Absolvierung einer vom Bund anerkannten Ausbildung ausgeführt werden dürfen. Diese Pflicht gilt für die vom Auftragnehmer für Holzerntearbeiten eingesetzten Arbeitskräfte. Betroffen von dieser Ausbildungspflicht sind auch militärdienst-, zivilschutzdienst- und zivildienstleistende Personen, die im Rahmen ihrer Diensttätigkeit Holzerntearbeiten im Wald ausführen, wie dies in der Folge von ausserordentlichen Sturmereignissen - zum Beispiel "Lothar" oder "Vivian" - der Fall war. Holzerntearbeiten, welche ausserhalb von direkten Auftragnehmer- oder Arbeitgeberverhältnissen ausgeführt werden, wie zum Beispiel Holzerntearbeiten im eigenen Privatwald, sind von der Ausbildungspflicht aber nicht erfasst, und das soll auch so bleiben. Für die Umsetzung soll in die Übergangsbestimmungen von Artikel 56 eine Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eingefügt werden.

Entsprechend beantragt Ihnen Ihre Kommission einstimmig, bei Artikel 21a Absätze 1 und 2 an unserem Entscheid vom 9. März 2015 festzuhalten und in Artikel 56 Absatz 3, auf Seite 5 der deutschsprachigen Fahne, eine Übergangsfrist von fünf Jahren aufzunehmen.

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