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AB 191974

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2015-12-03

Wortprotokoll

Die UREK Ihres Rates hat die am 25. September 2014 von Nationalrat Martin Landolt eingereichte Motion an ihrer Sitzung vom 17. November dieses Jahres beraten. Sie haben einen Bericht erhalten, und so kann ich mich entsprechend kurzhalten.

Das Begehren beauftragt den Bundesrat, "in Artikel 11 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) den Begriff 'eidgenössisches Jagdbanngebiet' durch 'eidgenössisches Wildtierschutzgebiet' zu ersetzen". Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme vom 19. November 2014 die Annahme der Motion, dies ohne schriftliche Begründung. Der Nationalrat hat die Motion als Erstrat mit seinem Beschluss vom 12. Dezember 2014 ohne Diskussion und ohne Gegenstimme angenommen.

Obwohl das Anliegen der Motion in erster Linie terminologischer Natur ist, anerkennt auch unsere Kommission den Handlungsbedarf: Der neue Begriff soll auch die heute veränderte Funktion der ursprünglich 1875 als Reaktion auf eine starke Dezimierung des Huftierbestandes eingeführten Jagdbanngebiete zum Ausdruck bringen. Heute sind Jagdbanngebiete nicht in erster Linie jagdfreie Zonen, sondern sie gelten seit der Revision der Jagdbannverordnung von 1991 als störungsarme Lebensräume für Wildtiere, und als solche sollen sie in Zukunft auch vermehrt wahrgenommen werden.

Die heute mittlerweile 42 eidgenössischen Jagdbanngebiete, das ist der Stand am 1. September 2014 gemäss der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete, haben nicht zuletzt auch aus Sicht der Biodiversität eine wichtige Rolle: Mit der Anpassung der Ausführungsbestimmungen können künftig neben der Weiterführung des Jagdverbots auch andere Massnahmen ergriffen werden, um die Störungen der Wildtiere zu minimieren; dies jedoch, ohne dass damit parallel eine Ausweitung der Schutzfunktion von Jagdbanngebieten einhergeht. Dies findet seinen Niederschlag dann insbesondere in der zitierten Jagdbannverordnung, und zwar namentlich im 2. Abschnitt, Artikel 5 Absätze 1 und 2.

Entsprechend verweist die Kommission auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Landolt 14.4106, die nach der Motion eingereicht wurde. Darin sieht der Bundesrat ausdrücklich keine neuen Kompetenzen im Bereich der Perimeteranpassungen vor und möchte auch an der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen grundsätzlich nichts ändern. Letztlich sollen auch die geltenden Bestimmungen zur Berücksichtigung von landschaftlichen und topografischen Unterschieden und jahreszeitlich unterschiedlichen Verhältnissen beibehalten werden.

Aufgrund dieser Ausführungen beantrage ich Ihnen im Namen der einstimmigen Kommission, dem Nationalrat zu folgen und die Motion anzunehmen.

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