Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-12-07
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-12-07
Wortprotokoll
Die Europäische Menschenrechtskonvention hatte und hat grosse Bedeutung für unser Land. Von Anfang an hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung auch an der Konvention und an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgerichtet. Wenn Sie den Grundrechtskatalog der Bundesverfassung lesen, erkennen Sie den vielleicht wichtigsten Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention auf unsere Rechtsordnung. Dieser Grundrechtskatalog ist massgebend geprägt durch die Europäische Menschenrechtskonvention, aber auch massgebend geprägt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu dieser Konvention.
Es ist so, kein Vertragsstaat ist dagegen gefeit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ab und zu den Finger auf einen wunden Punkt legt; das ist nicht nur in der Schweiz so, das gilt auch für Deutschland, für England, für Schweden. Und jedes Mal - oder nicht jedes Mal, aber häufig - spielt sich dann das ab, was sich auch bei uns abspielt: dass man sich über den Gerichtsentscheid ärgert, dass man sagt, der Gerichtshof würde die EMRK zu dynamisch auslegen oder sich zu stark vom Wortlaut der Konvention entfernen. Oder es heisst, er schaffe Unsicherheit durch seinen einzelfallbezogenen Ansatz, er gebärde sich wie eine vierte Instanz oder er missachte den Grundsatz der Subsidiarität. Also einfach, wenn Sie diese Vorwürfe in der Schweiz hören: Diese Vorwürfe gibt es auch in anderen Konventionsstaaten.
Nun, zunächst scheint mir klar, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die heutigen Fragen nicht nach den Massstäben der Fünfzigerjahre des letzten Jahrhunderts beurteilen sollte. Die Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention sind wie die Grundrechte unserer Bundesverfassung ja abstrakt formuliert, das heisst, sie müssen aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklungen auch dynamisch angewendet werden. Da macht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nichts anderes als das, was unser Bundesgericht ebenfalls tut.
Die Kommissionssprecherin und die Votanten und Votantinnen haben die Relationen in Erinnerung gerufen: Bei 6240 Beschwerden, die gegen die Schweiz eingereicht wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwischen 1974 und 2014 in 102 Fällen festgestellt, dass die Schweiz die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt hat. Das sind - es wurde bereits gesagt - 1,6 Prozent der Beschwerdefälle. Der Vorwurf, dass der EGMR den Grundsatz der Subsidiarität nicht beachte, findet auch keine Grundlage, wenn man das in der Praxis anschaut. Selbstverständlich führen einzelne Urteile zu Diskussionen. Das ist übrigens gut so, es ist auch nachvollziehbar. Es geht dabei ja immer um Konfliktfälle, in denen zwei Parteien unterschiedliche Positionen vertreten und in denen der EGMR dann entscheiden muss. Dass jene Partei, deren Position nicht berücksichtigt wird, die unterliegt - wenn man so will -, sich dann dagegen wehrt oder aufbegehrt, ist in dem Sinne nichts Aussergewöhnliches.
Frau Ständerätin Keller-Sutter hat noch die Motion Lustenberger 15.3335 angesprochen. In seiner Stellungnahme dazu hat der Bundesrat festgehalten, dass sich die Schweiz dafür einsetzt, dass der Grundsatz der Subsidiarität in der Rechtsprechung des EGMR gebührende Beachtung findet. Das hat die Schweiz übrigens schon immer getan. Die Kontrollmechanismen der EMRK berücksichtigen die Subsidiarität seit je. Wo es in den Vertragsstaaten unterschiedliche Anschauungen gibt, da hält sich der EGMR auch zurück. Ich nenne Ihnen nur einmal als Beispiele das Burkaverbot in Frankreich und das Anbringen von Kruzifixen in italienischen Schulräumen. Da hat sich der EGMR ganz bewusst zurückgehalten. Da hat er gesagt, das betreffe in den einzelnen Staaten Werthaltungen, die vertreten werden könnten, da solle sich der EGMR nicht einmischen.
Es wurde erwähnt: Es gab diese verschiedenen Konferenzen. Die Schweiz war dabei sehr aktiv und hat sich eben auch dafür eingesetzt, dass das Prinzip der Subsidiarität - obwohl es heute schon gilt; aber es hat auch einen gewissen symbolischen Wert - in der Präambel explizit erwähnt werden soll.
Aufgrund von Urteilen wird dann manchmal auch mit der Kündigung der EMRK gedroht. Aus Sicht des Bundesrates ist das keine Option. Diesen Weg hat übrigens erst einmal ein Land beschritten - das war Griechenland im Jahr 1967, unter dem Obristen-Regime. Eine Kündigung wäre nicht vereinbar mit Artikel 3 der Satzung des Europarates, wonach die Mitgliedstaaten die Teilhabe an den Grundfreiheiten und Menschenrechten zu gewährleisten haben. Eine Kündigung würde aussenpolitisch für die Schweiz zudem grossen Schaden anrichten, zumal die Schweiz in der Bundesverfassung die Wahrung der Menschenrechte zu den aussenpolitischen Zielen erklärt hat. Stellen Sie sich das einmal vor! In unserer Bundesverfassung ist die Wahrung der Menschenrechte als eines unserer wichtigen aussenpolitischen Ziele verankert - und man denkt in diesem Land, eine Kündigung der EMRK könne in Betracht gezogen werden. Eine Kündigung zielte ja auf die Beendigung der Verpflichtungen ab. Wenn man also kündigen würde mit der Absicht und der Abgabe eines Vorbehalts, wieder beizutreten - eine solche Idee wurde auch schon einmal formuliert -, dann ist das natürlich höchst problematisch, völlig unglaubwürdig. Das Bundesgericht hat hier auch von einem eigentlichen Missbrauch gesprochen.
Ich habe es schon erwähnt: Die Europäische Menschenrechtskonvention hat den Grundrechtskatalog unserer neuen Bundesverfassung massgeblich geprägt. Sie hat auch zum Ausbau des Rechtsstaates in der Schweiz wichtige Beiträge geleistet, das heisst zum Schutz unserer Einwohnerinnen und Einwohner, und zwar gegenüber dem Staat, also gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden. Das heisst, dass die EMRK jede einzelne Person vor staatlichem Handeln schützt. Wie man da eigentlich auf die Idee kommen kann, diesen Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor staatlichem Handeln kündigen zu wollen, ist nicht ganz einfach nachzuvollziehen; aber es gibt solche Überlegungen.
Für den Bundesrat ist klar: Eine Kündigung ist keine Option und kommt nicht infrage. Der Beitrag der EMRK zu einem stabilen Umfeld - das sollten wir, denke ich, auch nicht vergessen, wir leben ja nicht nur in diesem Land, sondern befinden uns auch in einem Umfeld, in dem die Menschenrechte geachtet werden - liegt deshalb auch ganz zentral in unserem Interesse, im Interesse unseres Landes. Das darf bei aller Kritik an einzelnen Urteilen des EGMR nicht vergessen gehen. Ansonsten würde man sich in etwa so verhalten wie ein Kanton, der, weil er mit einem Urteil des Bundesgerichtes unzufrieden ist oder es nicht nachvollziehen kann, fordern würde, das Bundesgericht sei abzuschaffen oder man wolle aus der Eidgenossenschaft austreten.
Der Bundesrat wird weiterhin natürlich darauf hinwirken, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [PAGE 1193] seine Aufgaben wirksam und - das habe ich gesagt - unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips wahrnehmen kann.
Ich danke für die Leseempfehlung und kann nur bestätigen, dass dieser Bericht vielleicht eine gute Lektüre für die Weihnachtsferien sein könnte.