Engler Stefan · Ständerat · 2015-12-07
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2015-12-07
Wortprotokoll
Beide Bestimmungen betreffen den Grundsatz und den Umfang der Auskunftspflicht von Providern gegenüber der Behörde, einmal ganz generell, in Artikel 21 Absatz 2, und im Speziellen im Zusammenhang mit Straftaten, die über das Internet begangen werden. Dabei ist die Anpassung von Artikel 21 Absatz 2 dann die Folge der Anpassung von Artikel 22 Absatz 2.
Es geht also um Auskünfte. Als Auskünfte gelten Daten, die der Identifikation der Teilnehmer der Internetkommunikation dienen sollen. Wie gesagt, es handelt sich also bei dem, was unter Auskünften zu verstehen ist, grundsätzlich weder um Randdaten noch um den Inhalt der Kommunikation. Um aber sicherzustellen, dass bezüglich Aufbewahrungsdauer und Qualität der Daten, die einzig zur Identifikation dienen dürfen, die Bestimmungen zur Speicherung der Randdaten gemäss Artikel 26 Absatz 5 nicht unterlaufen werden, hat sich die Kommission für Rechtsfragen zu einer Präzisierung und Anpassung von Artikel 22 Absatz 2 und als Folge davon auch von Artikel 21 Absatz 2 entschieden. Damit soll explizit ausgeschlossen werden, dass beispielsweise für Verbindungsdaten und Surf-Protokolle, die im Einzelfall auch der Identifikation dienen können, die Aufbewahrungsdauer über die für Randdaten vorgesehene hinaus sogar noch verlängert würde. Der Bundesrat erhält mit der durch die Kommission neu angepassten Bestimmung die Ermächtigung, im Rahmen der Verordnung zu regeln, welche der Identifikation dienenden Daten nicht länger als sechs Monate aufbewahrt werden dürfen.