Flückiger-Bäni Sylvia · Nationalrat · 2015-12-07
Flückiger-Bäni Sylvia · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-12-07
Wortprotokoll
Bei der parlamentarischen Initiative Gasche "Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer" ist nur noch eine Differenz zu behandeln, welche jedoch den Kern der Vorlage betrifft.
Worum geht es bei dieser parlamentarischen Initiative? Das Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer wurde als Vereinfachung eingeführt, um in Fällen, in denen eindeutig keine Verrechnungssteuer geschuldet ist, den Verwaltungsaufwand für konzerninterne Dividenden zu senken. Bei diesem Verfahren wird die Auszahlung der gesamten Dividende erlaubt, ohne vorgängigen Abzug der 35-prozentigen Verrechnungssteuer.
Im Jahr 2011 fällte das Bundesgericht einen umstrittenen Entscheid, worauf die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre langjährige Praxis in einer Nacht-und-Nebel-Aktion unangekündigt änderte: Statt dass die 30-tägige Meldefrist wie bis dahin als Ordnungsfrist behandelt wurde, wurde sie neu als Verwirkungsfrist taxiert. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte diese Praxisänderung auch auf alle noch offenen Fälle rückwirkend bis ins Jahr 2006 ein. Firmen, welche in der Periode 2006-2011 nach Treu und Glauben davon ausgehen konnten, dass ein verspätetes Einreichen des Meldeformulars noch immer akzeptiert würde, sahen sich nun plötzlich vor die Tatsache gestellt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung ein nachgereichtes Meldeformular unter Hinweis auf die rückwirkend eingeführte Verwirkungsfrist nicht mehr akzeptierte. Zudem verrechnete die Eidgenössische Steuerverwaltung diesen Firmen rückwirkend einen jährlichen Verzugszins von 5 Prozent - notabene auf Verrechnungssteuern, welche gar nicht geschuldet waren.
Im Namen der SVP-Fraktion bitte ich Sie, bei der Differenz der Mehrheit zu folgen und an Ihrem Entscheid festzuhalten. Dies schafft Rechtssicherheit, ganz im Gegensatz zum doch sehr unverhältnismässigen Verhalten der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Die Minderheit führte insbesondere drei Argumente an:
1. Die Variante unseres Rates würde zu Steuerausfällen in der Höhe von 600 Millionen Franken führen. Dieses Argument ist irreführend. Der Staat hat auf nichtgeschuldeten Verrechnungssteuern ungerechtfertigterweise und rückwirkend einen Verzugszins von 5 Prozent erhoben. Das Problem ist also, dass ein Bundesamt ungerechtfertigterweise und rückwirkend eine Praxisänderung einführte, welche wir nun leider ebenfalls rückwirkend korrigieren müssen. Die 600 Millionen Franken gehören somit gar nicht dem Staat, weshalb auch nicht von Steuerausfällen gesprochen werden kann.
2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung argumentiert, dass sie ihre Praxis gar nicht geändert habe. Diese Aussage ist nicht richtig. Bis zur Praxisänderung hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die 30-tägige Meldefrist immer als Ordnungsfrist behandelt. Es ist kein einziger Fall bekannt, in dem die Steuerverwaltung diese Frist als Verwirkungsfrist taxiert hätte.
3. Es wird behauptet, dass die Variante unseres Rates beim falschen Zeitpunkt ansetze. Das ist nicht richtig, gerade das Gegenteil trifft zu. Die Variante unseres Rates bringt Rechtssicherheit, während mit der Variante des Ständerates innerhalb weniger Jahre mehrmals die Praxis geändert würde. Dieses Hüst und Hott wäre für unseren Wirtschaftsstandort höchst schädlich und würde zudem jene treffen, welche in der Nichtankündigung dieser Praxisänderung zu Recht eine Verletzung von Treu und Glauben sehen.
In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der SVP-Fraktion, der Mehrheit zu folgen und am Beschluss unseres Rates festzuhalten.