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Gysi Barbara · Nationalrat · 2015-12-07

Gysi Barbara · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-12-07

Wortprotokoll

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie ist unabhängig und unterstützt sowohl die Bundesversammlung bei der Ausübung ihrer verfassungsmässigen Finanzkompetenzen und bei ihrer Oberaufsicht als auch den Bundesrat bei seiner Aufsicht über die Bundesverwaltung.

Im Finanzkontrollgesetz ist in Artikel 8 geregelt, welche Bereiche die Aufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle umfasst. Das sind die Verwaltungseinheiten, die Parlamentsdienste, die Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen, die Körperschaften, Anstalten und Organisationen jeglicher Rechtsform, denen vom Bund die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde, sowie Unternehmen, an deren Stamm-, Grund- oder Aktienkapital der Bund zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist. In Artikel 19 sind zwei Ausnahmen definiert, die nicht der Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle unterstehen. Es sind dies die Schweizerische Nationalbank und die Suva: die Schweizerische Nationalbank aus Gründen ihrer Unabhängigkeit, die Suva vor allem aus historischen Gründen, die aufgrund der heutigen Corporate Governance nicht mehr gegeben sind. Die Ausnahme begründete sich in der besonderen Verwaltungsorganisation mit eigenem Verwaltungsrat. Andere eigenständige Bundesbetriebe, wie etwa die SBB und die Ruag, unterstehen der Eidgenössischen Finanzkontrolle, weil im Sinne der Public Corporate Governance eine einheitliche Finanzoberaufsicht richtig ist.

Die Finanzdelegation beantragte der Finanzkommission die ersatzlose Streichung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b. Damit soll die Sonderregelung für die Suva aufgehoben und die Suva den anderen autonomen Bundesbetrieben gleichgestellt werden.

Die Suva ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und verfügt über eine unabhängige interne und eine externe Kontrolle. Die Oberaufsicht wird durch den Bundesrat ausgeübt. Die Reglemente sowie die Jahresberichte und die Jahresrechnung der Suva bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

Bis Ende 2005 nahm der Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle als einer der acht vom Bundesrat gewählten Vertreter Einsitz im 40-köpfigen Verwaltungsrat der Suva. Im [PAGE 2069] Jahr 2005 übernahm dann die Suva die Militärversicherung, welche ebenfalls der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle untersteht. Folglich trat der Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle aus dem Verwaltungsrat zurück.

Nach der Aufarbeitung des Insieme-Informatikdebakels hat die Finanzdelegation generelle Überlegungen zur Oberaufsicht angestellt und ist zum Schluss gekommen, dass es richtig sei, die Ausnahme für die Suva aufzuheben und auch die Suva der Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu unterstellen. So führte also nicht irgendein Anlass bei der Suva selber zu dieser Motion, sondern generelle Überlegungen zur Finanzoberaufsicht, nachdem die Arbeitsgruppe Insieme eine bessere Wahrnehmung der Oberaufsicht angeregt hatte.

In der Finanzkommission des Nationalrates wurde der Antrag der Finanzdelegation anlässlich der Sitzung vom 4. September 2015 erläutert und breit diskutiert. Die Mehrheit der Kommission überzeugte die Argumentation, dass man von dieser Ausnahme absehen solle. Hauptargumente für die Unterstützung waren die Einheitlichkeit der Finanzoberaufsicht, der Wegfall der historischen Ausnahme und der Umstand, dass es wichtig ist, alle autonomen Bundesbetriebe der Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu unterstellen.

Eine Kommissionsminderheit sah diese Argumente als nicht stichhaltig an und argumentierte vor allem auch historisch. Gerade weil es keine Probleme gebe, sei es unverständlich, weshalb man jetzt am Status quo etwas ändern wolle. Sie berief sich auch auf eine Stellungnahme der Suva selber, die die Aufhebung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b ablehnt.

Der Kommissionsmehrheit ist es jedoch wichtig, die Oberaufsicht generell zu stärken. Ausnahmen bei der Unterstellung unter die Eidgenössische Finanzkontrolle sollen organisatorische und nicht historische Gründe haben. Die Mehrheit der Finanzkommission erachtet es als richtig und wichtig, dass alle autonomen Bundesbetriebe der Finanzoberaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle unterstellt sind.

Ich bitte Sie deshalb namens der Kommissionsmehrheit, die Motion zu unterstützen.