Markwalder Christa · Nationalrat · 2015-12-08
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2015-12-08
Wortprotokoll
Art. 27 Abs. 2 Bst. a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Art. 27 al. 2 let. a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Zu dieser Differenz haben sich die Berichterstatter soeben geäussert.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 57a
Antrag der Kommission
Abs. 1; 2 Bst. a, b, c
Festhalten
Abs. 2 Bst. d
d. beim Heilmitteleinkauf gewährte Preisrabatte oder Rückvergütungen, sofern sie keinen Einfluss auf die Wahl der Therapie haben und sofern sie ganz oder grösstenteils an die Kostenträger weitergegeben oder durch die Personen oder Organisationen nach Absatz 1 nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Heilmittelbehandlung eingesetzt werden.
Abs. 3
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann bestimmte Kategorien von Heilmitteln von der Anwendung von Absatz 1 ausnehmen.
[VS]
Antrag Glättli
Abs. 2 Bst. d
Festhalten
Schriftliche Begründung
Das Plenum des Nationalrates hat sich am 4. Mai 2015 nach eingehender Debatte und nach mehreren Abstimmungen für einen Mittelweg bei den geldwerten Vorteilen entschieden: Diese müssen "ganz oder teilweise" weitergegeben werden. Die SGK des Nationalrates hat nun in der letzten Runde der Differenzbereinigung eine neue Differenz geschaffen. Gemäss dem neuen Vorschlag sollen geldwerte Vorteile "ganz oder grösstenteils" an die Leistungserbringer weitergegeben werden. Dies entspricht de facto einem Rabattverbot. Müssen die Rabatte "ganz oder grösstenteils" weitergegeben werden, dann haben Leistungserbringer faktisch kein Interesse mehr daran, Rabatte auszuhandeln. Ohne Rabatte können die Pharmafirmen den Maximalpreis der Spezialitätenliste verrechnen. Die Folge: Die Kosten steigen. Das Nachsehen haben die Leistungserbringer, die Versicherer und die Patientinnen und Patienten. Der Vorschlag der SGK ist auch aus gesundheitspolitischer Sicht unnötig. Geldwerte Vorteile sollen erlaubt sein, sofern diese keinen Einfluss auf die Wahl der Therapie haben. Diese zentrale gesundheitspolitische Vorgabe ist mit der Nationalratsfassung vom 4. Mai 2015 sichergestellt. Bezüglich des Arguments, dass eine Einschränkung der Rabattweitergabe ein nötiges Mittel gegen Korruption sei, ist zu betonen, dass in diesem Bereich die neue Gesetzeslage viel stärkere flankierende Massnahmen vorsieht als die aktuelle Rechtslage: Rabatte müssen gegenüber den Behörden ausgewiesen werden, und ihre Weitergabe muss vertraglich mit den Versicherern geregelt werden. Dabei geht ein vertraglich fixierter Teil an die Versicherer und wird für die Prämienermässigung verwendet. Der restliche Teil wird zur Verbesserung der Qualität der Versorgung eingesetzt und muss ebenfalls gegenüber den Behörden offengelegt werden. Auch in Absatz 2 soll die Formulierung des Nationalrates gemäss Beschluss in der Sondersession ("Verbesserung der Behandlungsqualität") wiederaufgenommen werden. Diese sichert im Gegensatz zum aktuellen Kommissionsantrag zu, dass Preisrabatte und Rückvergütungen für die Verbesserung der Behandlungsqualität im Ganzen eingesetzt werden müssen und nicht nur für den eingeschränkten Bereich der "Qualität der Heilmittelbehandlung".
[VS]
Art. 57a
Proposition de la commission
Al. 1; 2 let. a, b, c
Maintenir
Al. 2 let. d
d. les rabais ou ristournes octroyés lors de l'achat de produits thérapeutiques pour autant qu'ils n'influent pas sur le choix de la thérapie et qu'ils soient répercutés tout ou en [PAGE 2091] majeure partie sur les tiers payeurs ou que les personnes ou organisations visées à l'alinéa 1 puissent démontrer qu'elles les utilisent pour améliorer la qualité du traitement avec des produits thérapeutiques.
Al. 3
Le Conseil fédéral règle les modalités. Il peut soustraire certaines catégories de produits thérapeutiques à l'application de l'alinéa 1.
[VS]
Proposition Glättli
Al. 2 let. d
Maintenir