Leuthard Doris · Bundesrat · 2015-12-14
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2015-12-14
Wortprotokoll
Auf den Empfangsgebühren, welche die Billag im Namen und im Auftrag des Bakom fakturiert, wird seit dem Urteil des Bundesgerichtes keine Mehrwertsteuer mehr erhoben, da kein Leistungsaustauschverhältnis vorliegt. Anders liegt die Sache im Verhältnis zwischen gebührenfinanzierten Radioveranstaltern und Veranstaltern wie der SRG und dem Bakom. Seit der Einführung der Mehrwertsteuer war es der Wille des Gesetzgebers, dass die nichtgewerblichen Leistungen der gebührenfinanzierten Radio- und Fernsehveranstalter an das Bakom zwar steuerbar sind, aber wie die Presseerzeugnisse vom reduzierten Satz profitieren können. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b des Mehrwertsteuergesetzes hält denn auch fest, dass der reduzierte Steuersatz Anwendung findet auf den "Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter". Mit dieser Bestimmung waren und sind einzig die Anteile aus den Gebühreneinnahmen gemeint, die die SRG und andere Veranstalter mit Gebührenanteil erhalten. Ansonsten erbringen sie aber keine weiteren steuerbaren Dienstleistungen, die nicht gewerblicher Natur sind.
Dies war seither nie bestritten, und das Urteil des Bundesgerichtes zu den Empfangsgebühren hat diesbezüglich auch nichts geändert. Die SRG muss somit auch weiterhin auf ihren Leistungen, die sie an das Bakom erbringt, die Mehrwertsteuer zu 2,5 Prozent in Rechnung stellen. Die fakturierte Mehrwertsteuer muss sie sodann in der Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung deklarieren.