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Schenker Silvia · Nationalrat · 2015-12-14

Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-12-14

Wortprotokoll

Ich möchte zuerst meine Interessenbindung offenlegen: Ich arbeite bei einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) und bin dort für Abklärungen und für die Antragstellung zuhanden des Spruchkörpers zuständig.

Bei der Vorbereitung auf heute habe ich versucht, mir vorzustellen, was gegen mein Postulat vorzubringen ist. Eigentlich handelt es sich überhaupt nicht um eine politische Frage. Das Einzige, was ich mir vorstellen kann - ich werde es leider erst nachher hören -, ist der grundsätzliche Widerstand, den Herr Schwander gegen dieses neue Recht ins Feld führt. Das ist wohl der Grund, weshalb er meinen Vorstoss bekämpft.

Ich möchte Ihnen kurz erläutern, warum ich diesen Vorstoss eingereicht habe. Einige Monate nach der Einführung des neuen Gesetzes hat es sich gezeigt, dass die mit dem neuen Gesetz eingeführte längere Beschwerdefrist in der Praxis ein Problem darstellt. Gerne schildere ich Ihnen kurz, worum es geht. Üblicherweise ist schon einiges im Argen, wenn es zu einer Meldung bei der Kesb kommt. Das heisst, dass zum Beispiel Rechnungen nicht bezahlt sind, dass Steuererklärungen nicht gemacht sind oder dass andere wichtige administrative Dinge unerledigt bleiben. Es kann auch sein, dass eine Wohnungskündigung droht. Die Abklärungen beanspruchen in der Regel auch noch eine gewisse Zeit. Wenn dann eine Beistandschaft errichtet wird, kann der Beistand erst nach Ablauf der Beschwerdefrist tätig werden. Neben den 30 Tagen, die im Gesetz als Frist definiert sind, kommen noch einige Tage hinzu - bei uns in Basel werden zum Beispiel noch 20 Tage dazugerechnet, die Tage, die es üblicherweise braucht, damit die Entscheide auf dem [PAGE 2184] Postweg wirklich angekommen sind. Konkret bedeutet das, dass zwischen der Errichtung der Beistandschaft und dem Aktivwerden des Beistands gut und gerne eine Frist von sechs Wochen verstreichen kann. Die Betroffenen und besonders auch das Umfeld können oft nicht verstehen, warum der Beistand erst nach so langer Zeit tätig werden kann.

Häufig ist es so, dass die Kriterien für den Entzug der aufschiebenden Wirkung - das ist ein Weg, wie man die lange Wartezeit umgehen könnte - nicht erfüllt sind. Es ist auch nicht möglich, die Betreffenden einen Rechtsmittelverzicht unterschreiben zu lassen.

Mit meinem Postulat schlage ich Ihnen die Einführung eines zweistufigen Verfahrens vor, sodass in unbestrittenen Fällen die Beschwerdefrist nach zehn Tagen abläuft und der Beistand dann aktiv werden kann. Dieses zweistufige Verfahren wird in Basel beim Verwaltungsrechtspflegegesetz angewendet. Offenbar kamen - das hat man mir seitens der Verwaltung gesagt - aus der Praxis auch Rückmeldungen, dass die lange Beschwerdefrist als Problem empfunden wird.

Ich hatte zunächst versucht, die Änderung mit einer parlamentarischen Initiative (13.476) anzupacken. Es hat sich dann gezeigt, dass dieser Weg der falsche war, weil eine Evaluation des Gesetzes ansteht und es sinnvoll ist, mein Anliegen im Rahmen dieser Evaluation zu prüfen. Darum habe ich jetzt das Postulat eingereicht. Der Bundesrat ist bereit, es entgegenzunehmen.

Ich bitte Sie sehr, hier jetzt nicht ein politisches Zeichen zu setzen, sondern Ihrer Vernunft zu folgen.