Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-12-15
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-12-15
Wortprotokoll
Das geltende Recht sieht ja für zivilrechtliche Forderungen als Regel eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vor. Das haben Sie soeben noch bestätigt.
Dieser Artikel 128 enthält eine Ausnahme, nämlich, dass für bestimmte Fälle die Verjährungsfrist nur 5 Jahre betragen soll. Das ist beispielsweise für periodische Leistungen, Handwerksarbeiten, Lieferung von Lebensmitteln und den sogenannten Kleinverkauf von Waren der Fall. Der Bundesrat schlägt Ihnen hier vor, diese Sonderregelung abzuschaffen, und zwar im Interesse der Einheitlichkeit und der Einfachheit des Verjährungsrechts. Sie sind ja eigentlich für den Abbau von Bürokratie - ich nenne Ihnen jetzt dann gleich ein paar Beispiele - jeweils offen.
Warum ist man überhaupt zu dieser Sonderregelung gekommen? Sie stammt aus dem Jahr 1881. 1881 hat man gesagt, man müsse für bestimmte Situationen eine Sonderregelung schaffen. Es ging dort um Vertragsverhältnisse, bei denen [PAGE 1298] vor allem der Schuldner dann unter der Last der angehäuften kleinen Schulden erdrückt würde. Das war damals die Begründung. Auch wurden die Geschäfte, um die es hier geht, damals typischerweise nicht schriftlich abgeschlossen, und es wurden auch keine Quittungen aufbewahrt. Jetzt sehen Sie, dass es Prokuristen, Notare, Rechtsagenten, Anwälte gibt. Ich weiss nicht, ob sie heute immer noch ohne Quittungen und ohne schriftliche Verträge arbeiten; ich nehme es eher nicht an. Deshalb, denke ich, ist diese Sonderregelung wirklich überholt.
Es gibt aber noch einen anderen Grund, warum wir Ihnen die Abschaffung dieser Sonderregelung beantragen: weil sie nämlich immer wieder zu schwierigen Auslegungsfragen und damit auch zu Streitigkeiten führt. Das interessiert vielleicht die Anwälte, weil sie davon leben, dass man sich über diese Sonderregelung streitet. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Die Gerichte haben entschieden, dass Spengler- und Abänderungsarbeiten an einer Lüftungsanlage eine Handwerksarbeit darstellen. Das verjährt nach 5 Jahren. Demgegenüber sei der Einbau einer Liftanlage oder das Verlegen von Platten in über hundert Nasszellen keine Handwerksarbeit. Hier gilt also die Verjährungsfrist von 10 Jahren. Mit solchen Dingen beschäftigen sich dann die Leute, wenn man eben solche Sonderregelungen macht und diese noch aufrechterhalten will.
Ich nenne Ihnen noch eine dritte Folge dieser Sonderregelung, die zu einer Ungleichbehandlung führt. Ich weiss nicht, wie Sie es vertreten können, dass die Lohnforderungen des Arbeitnehmers mit dieser Regelung nach 5 Jahren verjähren. Die Forderungen des Arbeitgebers verjähren erst nach 10 Jahren. Das müssen Sie mal jemandem erklären! Damals hatte man wahrscheinlich Gründe dafür, dass die Lohnforderungen des Arbeitnehmers schon nach 5 Jahren verjähren, der Arbeitgeber aber 10 Jahre Zeit hat, seine Forderungen geltend zu machen. Ich denke, das lässt sich heute wirklich nicht mehr begründen.
Wenn Sie diese Ausnahmebestimmung aufheben, dann wird das Verjährungsrecht in diesem Punkt vereinheitlicht, es wird vereinfacht, es wird etwas weniger kompliziert, und die Anwälte können sich um andere Streitigkeiten kümmern als um Streitigkeiten um diese Sonderregelung.
Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Bundesrat zu folgen.