Lexipedia

Hefti Thomas · Ständerat · 2015-12-15

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2015-12-15

Wortprotokoll

Die Minderheit erscheint einige Male auf der Fahne. Ihre Auffassung ist folgende: Im Grundsatz hat sich das Verjährungsrecht bewährt, daher soll möglichst wenig daran geändert werden. Es ist im Wesentlichen eine Regelung für Spätschäden betreffend Asbestproblematik zu finden, wie sie die Kommission, ohne Minderheit, auf den Seiten 12 und 15 der Fahne vorschlägt. Eine solche Regelung empfiehlt sich, wenn man die Pfadfindung nach dem EGMR-Urteil nicht "einfach" - das "einfach" setze ich hier bewusst in Anführungszeichen - der Arbeit der Gerichte überlassen will. Dazu im Sinne eines post actum: Dass sich die Gerichte hier Wege bahnen müssen, hat das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 11. November gezeigt; die letzte Kommissionssitzung fand übrigens wenige Tage vorher, am 3. November, statt.

Zurück zur Minderheit: Sie beantragt Ihnen, auf die vorgeschlagene 30-jährige Verjährungsfrist zu verzichten und die 5-jährige Verjährungsfrist zu belassen. Zur Fünfjahresfrist werde ich mich später bei Artikel 128 noch kurz äussern.

Was sind nun aber die Gründe, weshalb die Minderheit die 30 Jahre ablehnt? Dass Anstösse, das Verjährungsrecht zu reformieren, weit zurückgehen, kann man der Botschaft entnehmen. Solches zu tun ist wohl einfacher gesagt als getan, weil das Verjährungsrecht an sich komplex ist und immer komplex bleiben wird. Auch das kann man der Botschaft entnehmen. Dort taucht aber immer wieder das Wort Asbest auf. Die Kommission hat im Laufe ihrer Sitzungen auch einige Experten und Spezialisten angehört. Ich habe daraus nicht den Schluss gezogen, dass unser Verjährungsrecht grundsätzlich ungenügend sei, im Gegenteil: Es scheint sich über die Jahre bewährt zu haben. Vor allem aber kommt man der Asbestproblematik weder mit einer Verjährungsfrist von 20 Jahren, wie das der Nationalrat beschlossen hat, noch mit einer solchen von 30 Jahren bei. Bei 30 Jahren - eine lange Zeit - stellen sich neue Probleme. Welcher Zeuge kann sich noch genau an Vorgänge vor 30 Jahren erinnern? 30 Jahre sind mehr als eine Generationenspanne. Was man vor 30 Jahren als Recht oder als Unrecht empfand, gilt eine Generation später vielleicht als verpönt oder als völlig normal.

Wir haben grundsätzlich eine 10-jährige Aktenaufbewahrungspflicht. Wenn wir auf eine neue, 30-jährige Verjährungsfrist gehen, wird logischerweise auch innert kürzerer oder längerer Frist eine entsprechende Verlängerung der Pflicht zur Aktenaufbewahrung folgen, denn wie würde man [PAGE 1295] sonst Prozesse führen können? Das hat Konsequenzen für alle, die sich in der Berufs- und Geschäftswelt bewegen. Man braucht dazu nur Seite 254 der Botschaft zu lesen, wo begründet wird, weshalb eine Verlängerung der Aktenaufbewahrungsfrist nicht vorgeschlagen wird: "Es wäre aber unverhältnismässig, aus diesem Grund die Aktenaufbewahrungspflicht ebenfalls auf 30 Jahre zu verlängern. Eine bloss punktuelle Verlängerung der Aktenaufbewahrungsfrist - beschränkt auf Unterlagen, die für Spätschäden relevant sind oder sein könnten - wäre kaum praktikabel, da die potenziellen Schädiger kaum Anhaltspunkte hätten, um zu entscheiden, welche Unterlagen aufzubewahren sind." Da zeigen sich verschiedene Probleme.

Wenn die Meinung die ist, dass sich das Verjährungsrecht grundsätzlich bewährt hat, empfehle ich Ihnen, der Minderheit zu folgen und auf die vorgeschlagene 30-jährige Verjährungsfrist zu verzichten.

Hefti Thomas · Ständerat · 2015-12-15 | Lexipedia | Lexipedia