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Abate Fabio · Ständerat · 2016-02-29

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2016-02-29

Wortprotokoll

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 gehört zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen auf dem Gebiet der Auslieferung. Das Übereinkommen kodifiziert die wesentlichen Grundsätze des Auslieferungsrechts und steckt damit den Rahmen für die zwangsweise Übergabe einer strafrechtlich gesuchten Person zur Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe an den ersuchenden Staat ab. Hier geht es um die Auslieferung und nicht um die Ausschaffung.

Die Schweiz hat das Übereinkommen am 20. Dezember 1966 ratifiziert. In den Siebzigerjahren ist dieses Übereinkommen durch das Erste und das Zweite Zusatzprotokoll ergänzt worden, und nun wurde es durch das Dritte und das Vierte Zusatzprotokoll modernisiert.

Heute finden etwa 80 Prozent der die Schweiz betreffenden Auslieferungsfälle zwischen einem Mitgliedstaat des Europarates und der Schweiz statt. Das zeigt, dass diese Zusammenarbeit von grosser Bedeutung ist. Die zwei Zusatzprotokolle, die zur Ratifikation unterbreitet worden sind, vereinfachen und beschleunigen die Verfahren. Beschleunigung bedeutet, dass Leute nicht unnötig lange in Untersuchungshaft sitzen müssen. Damit sind auch Kostenersparnisse verbunden.

Das Dritte Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 schafft die Rechtsgrundlage für ein rascheres und mit weniger Formalitäten verbundenes Auslieferungsverfahren, sofern die Person ihrer Auslieferung zustimmt. In der Schweiz kennen wir dieses Verfahren für Auslieferungsfälle bereits, gestützt auf das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Aber durch das Dritte Zusatzprotokoll können Personen aus ausländischen Vertragsstaaten rascher an die Schweiz ausgeliefert werden, denn nicht alle Staaten haben ein kodifiziertes vereinfachtes Verfahren.

Im Vierten Zusatzprotokoll vom 20. September 2012 hat es mehrere Bestimmungen, die modernisiert werden. Im Vordergrund steht die elektronische Übermittlung von Auslieferungsgesuchen und Begleitunterlagen, solange es der ersuchten Vertragspartei möglich ist, die Echtheit der Unterlagen festzustellen. Es resultiert eine grössere Sicherheit bei der Fristwahrung. Ein weiteres Element ist die Verjährung. Sie ist nur noch dann ein Auslieferungshindernis, wenn die Tat nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist. Künftig ist also die Verjährung nur nach dem Recht des ersuchenden Staates zu prüfen. Das Zusatzprotokoll vollzieht damit eine Entwicklung, die im multilateralen und auch im bilateralen Auslieferungsrecht bereits Realität ist, nach. Eine analoge Bestimmung findet sich zum Beispiel im Auslieferungsvertrag der Schweiz mit den USA und in jenem mit Deutschland. Es wird somit eine Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten durch das Vierte Zusatzprotokoll garantiert. Darum hat der Bundesrat auf einen Vorbehalt verzichtet.

Ihre Kommission hat den Bundesbeschluss über die Genehmigung des Dritten und des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen einstimmig angenommen.