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Luginbühl Werner · Ständerat · 2016-03-01

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2016-03-01

Wortprotokoll

Das Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein im grenzüberschreitenden Versicherungsgeschäft ist grundsätzlich im Direktversicherungsabkommen vom 19. Dezember 1996 geregelt. Dieses Abkommen gewährleistet, dass ein Versicherer, der seinen Sitz in einem der beiden Staaten hat, sich im jeweils anderen Staat niederlassen kann und grenzüberschreitende Versicherungsdienstleistungen anbieten darf. Das am 10. Juli 2015 neu abgeschlossene Abkommen über die Elementarschadenversicherung ergänzt das erwähnte Direktversicherungsabkommen und hat zum Ziel, die Rechtssicherheit sowie die Transparenz im grenzüberschreitenden Versicherungsgeschäft bei Elementarschäden zu erhöhen.

Elementarschäden sind bekanntlich Schäden, die durch Naturereignisse an Gebäuden und an Fahrhabe verursacht werden. In den meisten Kantonen wird die Versicherung gegen solche Schäden durch kantonale Gebäudeversicherer mit Monopolstatus betrieben. Nur in den sogenannten Gustavo-Kantonen, den Kantonen Genf, Uri, Schwyz, Tessin, Appenzell Innerrhoden, Wallis und Obwalden, wird die Elementarschadenversicherung durch private Unternehmen abgedeckt, gleich wie im Fürstentum Liechtenstein. Für die privat organisierte Elementarschadenversicherung sorgt der sogenannte Solidaritätskreis dafür, dass vergleichbare Gefahren zu einheitlichen Prämiensätzen versichert werden können und dass die Versicherungsabdeckung sowie der Selbstbehalt im Schadenfall einheitlich sind.

Das vorliegende Abkommen nimmt das Fürstentum Liechtenstein in diesen Solidaritätskreis auf. Das Fürstentum Liechtenstein übernimmt im Gegenzug das für diesen Rechtsbereich geltende Schweizer Recht. Das Abkommen hat für die Schweizer Versicherungsnehmer keine Tarifänderung zur Folge und keine Auswirkungen auf die Höhe der Prämien. Der Vollzug des Abkommens erfolgt im Rahmen der bestehenden grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durch die Finma bzw. die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein.

Das Abkommen vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf Bund und Kantone. Der Anwendungsbereich beschränkt sich ausschliesslich auf die von privaten Versicherungsunternehmen angebotene Elementarschadenversicherung. Wie erwähnt, werden mit dem Abkommen die Rechtssicherheit und die Transparenz verbessert.

Der Nationalrat hat das Geschäft am 17. Dezember 2015 ohne Gegenstimme genehmigt. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen, ebenfalls ohne Gegenstimme, dieses Abkommen gutzuheissen. [PAGE 24]