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preparatory:AB 194942

Grunder Hans · Nationalrat · Bern · Fraktion BD · 2016-03-02

Wortprotokoll

Wir sind jetzt beim Stromversorgungsgesetz. Dort ist in Artikel 14 das Netznutzungsentgelt geregelt. Der Bundesrat hat bei Absatz 3 Buchstabe c eine Änderung vorgesehen, wobei diese Bestimmung vom Ständerat ergänzt worden ist.

Wir haben ja alle die Versorgungssicherheit im Auge. Jeder von uns weiss, dass er am Netz angeschlossen ist, auch wenn er selber Strom produziert. Ist einmal die Stromproduktion nicht möglich, weil die Sonne nicht scheint oder aus einem anderen Grund wegen der Eigenverbrauchsregelung, so ist man immer noch angeschlossen. Damit hat man eine Versicherung. Das kann man gut vergleichen mit dem Wasseranschluss: Jeder, der einen Wasseranschluss hat, weiss, dass er jederzeit Wasser beziehen kann, auch wenn er es vielleicht nur selten braucht, weil er noch eine eigene Quelle hat. Dieser Netzanschluss, diese Versicherung, dass immer Strom vorhanden ist, kostet den Netzbetreiber Geld - darum geht es hier. Das leuchtet, glaube ich, ein.

Es ist gemäss der ständerätlichen Version vorgesehen, dass sich angeschlossene Kleinkraftwerke, die unter 10 Kilowatt produzieren, zu einer Gruppe zusammentun können, wobei der Bundesrat Ausnahmen bewilligen kann, wonach diese weniger Netznutzungsentgelt zahlen müssen. Die BDP-Fraktion ist der Ansicht, dass das unsolidarisch ist. Jeder, der nämlich diese Zusicherung hat, soll dafür auch ein entsprechendes Netznutzungsentgelt bezahlen.

Deshalb verlangt die Minderheit Grunder, dass hier die Fassung des bundesrätlichen Entwurfes zum Tragen kommt.