Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-03-03
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-03-03
Wortprotokoll
Die Minderheit Geissbühler will, dass das Betäubungsmittelgesetz aus der Liste der Erlasse in Artikel 1 gestrichen wird. Das hätte zur Folge, dass Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden könnten.
Die Regelung, die Ihnen der Bundesrat und auch die Mehrheit Ihrer Kommission beantragen, entspricht dem heute geltenden Recht. Seit Oktober 2013 kann nämlich der Konsum von Cannabis im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Die Regelungen, die sich heute im Betäubungsmittelgesetz finden, werden also unverändert ins Ordnungsbussengesetz überführt. Damit möchte ich auch Folgendes sagen: Wenn die Argumentation der Minderheit ist, dass man einfach das Ordnungsbussenverfahren im Betäubungsmittelgesetz belassen möchte, macht das keinen Sinn. Denn dann haben Sie Ordnungsbussen in verschiedenen Gesetzen geregelt, und wir führen das hier ja gerade zusammen. Das würde gesetzestechnisch keinen Sinn machen.
Wenn es aber eine materiell gemeinte Änderung ist, muss ich Ihnen sagen, dass sich bei der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vor wenigen Jahren die Mitglieder der zuständigen Kommissionen und der Räte mit dieser Frage sehr einlässlich und auch kontrovers auseinandergesetzt haben. Die Frage war, ob es sinnvoll und auch richtig ist, für die Ahndung des Cannabiskonsums eine Ordnungsbusse vorzusehen. Damals, bei dieser kontroversen Diskussion, waren die einen der Ansicht, ein Ordnungsbussenverfahren sei der Schwere der Übertretung nicht angemessen. Die anderen befürchteten, die Vereinfachung der Ahndung werde dazu führen, dass vermehrt und gezielt Jagd auf Cannabiskonsumenten gemacht werde und dann ein Bagatelldelikt zur Massenstraftat emporstilisiert werde. Das war die damalige Diskussion. Schliesslich hat dann aber die Änderung in Ihrem Rat eine doch satte Mehrheit von 128 zu 57 Stimmen gefunden, also die Regelung, die eben heute besteht. Auch im Ständerat war eine Mehrheit bei einem Stimmenverhältnis von 31 zu 11 Stimmen klar der Meinung, dass die Regelung so sein soll, wie sie eben heute besteht.
Weil die Änderungen erst seit rund zweieinhalb Jahren in Kraft sind und angesichts der eben soliden Mehrheiten, die ihnen seinerzeit zugestimmt haben, ist es nicht angezeigt, die Möglichkeit, Cannabiskonsum im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden, jetzt schon wieder abzuschaffen.
Zudem ist das Ordnungsbussengesetz, so wurde vorhin auch die Frage beantwortet, doch nicht der richtige Ort, um jetzt noch eine Grundsatzdebatte zur Drogenpolitik zu führen. Führen Sie diese beim Betäubungsmittelgesetz, tun Sie das doch nicht beim Ordnungsbussengesetz!
In Ihrer Kommission für Rechtsfragen hat die jetzige Minderheit auch mit der Aussage argumentiert, der Cannabiskonsum werde durch die Ahndung mit Ordnungsbussen bagatellisiert, was dem Jugendschutz zuwiderlaufe. Da möchte ich einfach klarstellen, dass das geltende Recht, also auch das Ordnungsbussengesetz, eine Ahndung im Ordnungsbussenverfahren ausschliesst, wenn der Täter oder die Täterin minderjährig ist. Damit ist sichergestellt, dass allfällige Suchtprobleme von Jugendlichen erkannt werden und man ihnen die nötige Beachtung schenkt.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, die Mehrheit der Kommission zu unterstützen.