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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-03-03

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-03-03

Wortprotokoll

Die Motion, die Sie jetzt behandeln, geht auf ein Anliegen zurück, das die SBB in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vorgebracht haben. Die SBB verlangen nämlich, dass die Sicherheitsorgane des öffentlichen Verkehrs bestimmte Delikte gleich selber mit einer Ordnungsbusse ahnden können. Die Kommission hat dann erkannt, dass die notwendigen Änderungen von bestehenden Erlassen und des Ordnungsbussengesetzes so komplex sind, dass sie das nicht in das Ordnungsbussengesetz mitnehmen wollte; sie hat dieses Anliegen sozusagen in eine Motion ausgelagert. Mit der Motion sind jedoch noch nicht wirklich alle Probleme gelöst. Es erscheint zwar einleuchtend und auch bestechend, dass die Sicherheitsorgane des öffentlichen Verkehrs bestimmte Delikte gleich selber mit einer Ordnungsbusse ahnden können. Das erspart Aufwand. Auch die Staatsanwaltschaften würden entlastet, und für die betroffenen Personen käme es ebenfalls günstiger, weil es keine Verfahrenskosten gäbe.

Wenn man die Sache aber etwas näher anschaut, dann sieht man, dass einiges nicht mehr so klar ist. Vielmehr ergeben sich Zweifel an der Annahme, dass die Ausweitung der Kompetenz zur Erhebung von Ordnungsbussen auf Sicherheitsorgane des öffentlichen Verkehrs am Ende mehr Vorteile als Nachteile aufweist. Ich möchte Ihnen hier ein paar dieser heiklen Punkte aufzählen:

1. Heute sind jene Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes, die sich für ein Ordnungsbussenverfahren eignen, allesamt als Antragsdelikte ausgestaltet. Demgegenüber eignen sich zur Ahndung im Ordnungsbussenverfahren ausschliesslich Offizialdelikte. Das heisst, man müsste also bestimmte Antragsdelikte zu Offizialdelikten umgestalten. Das kann man natürlich machen. Aber dann riskiert man wieder, dass es zu Ungereimtheiten im Strafrechtssystem kommt. Ich nenne Ihnen nur zwei Beispiele: Das Verweilen in einem Wartsaal wäre dann ein Offizialdelikt, während das Eindringen in eine fremde Wohnung als Hausfriedensbruch nur auf Antrag verfolgt wird. Das können Sie einem Bürger kaum erklären. Ein anderes Beispiel: Das Verschmutzen eines Sitzpolsters im Zug wäre dann ein Offizialdelikt, während das Beschädigen des gleichen Sitzpolsters als Sachbeschädigung nur auf Antrag verfolgt würde. Diese Ungereimtheiten müsste man sicher noch anschauen.

2. Sobald es nicht mehr um Antragsdelikte geht, sondern um Offizialdelikte, besteht dann auch die Pflicht zur Strafverfolgung. Andernfalls können sich die Behörden oder Sicherheitsorgane der Begünstigung schuldig machen. In der täglichen Praxis kann es aber durchaus sinnvoll oder angezeigt sein, statt einer Sanktion zuerst eine Verwarnung auszusprechen. Ein Beispiel ist eine Person, die sich im Wartsaal aufhält, ohne eine Fahrkarte zu besitzen; das darf man nicht. Aber statt hier sogleich eine Busse auszusprechen, scheint es angezeigt, die Person auf die Regel hinzuweisen und sie aus dem Wartsaal zu weisen. Ein anderes Beispiel: Wenn ein Musiker oder eine Musikerin in der Bahnhofunterführung Musik macht, obwohl das nicht erlaubt ist, oder wenn jemand mit dem Skateboard oder mit dem Trottinett in der Bahnhofhalle fährt, dann sollten diese Leute doch zuerst verwarnt werden. Das erscheint sinnvoller, als sie gleich zu büssen.

Wenn man bestimmte Antragsdelikte in Offizialdelikte umwandeln würde, müsste man also gleichzeitig sicherstellen, dass die Sicherheitsorgane unter bestimmten Voraussetzungen von einer Ahndung absehen könnten. Eine Norm zu gestalten, die auf der einen Seite hinreichend bestimmt, also klar, ist und auf der anderen Seite gleichzeitig genügend flexibel ist, das ist also nicht ganz einfach.

3. Die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen sind ja nicht staatliche Behörden, sondern Teil der Transportunternehmen und somit letztlich Private. Das ist schon auch ziemlich systemfremd. Es könnte auch zu Interessenkollisionen führen, wenn jene Personen Ordnungsbussen ausstellen, die selber Angestellte des Unternehmens sind, dessen Interessen durch ein Delikt beeinträchtigt werden.

4. Schliesslich wäre festzulegen, wer dann diese Bussenerträge am Schluss bekommt. Sollen dies, wie heute, die Kantone sein? Dann braucht es aber eine Regelung für die Bussenerhebung in fahrenden Zügen. Oder soll neu der Bund profitieren? Das würde ich Ihnen dann natürlich gern ans Herz legen, falls es so weit kommt. Oder sollen die Bussen etwa den Transportunternehmungen zufallen, deren Angestellte diese Bussen selber erheben?

Sie sehen, da gibt es noch eine ganze Reihe von Fragen abzuklären und zu prüfen. Deshalb haben wir Ihnen beantragt, diese Motion abzulehnen. Denn das wäre ja dann ein Gesetzgebungsauftrag. Wir haben Ihnen beliebt gemacht, einen Prüfauftrag vorzusehen, also ein Postulat. Ihre Kommission ist zum gleichen Schluss gekommen.

Wir empfehlen Ihnen in Übereinstimmung mit Ihrer Kommission, die Motion abzulehnen und das Postulat anzunehmen. Dann können wir diese vielen komplexen Fragen in Ruhe anschauen und müssen nicht für nichts arbeiten.

[VS]