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Steiner Rudolf · Nationalrat · 2002-03-11

Steiner Rudolf · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-11

Wortprotokoll

Ich kann mich relativ kurz halten, ich sage Ihnen warum: Ich gebe vorerst meinem Erstaunen Ausdruck, dass der Bundesrat bereit ist, die Motion Leutenegger Oberholzer 01.3261, Mehr Schutz für Minderheitsaktionäre, als Motion entgegenzunehmen. Wenn Sie die gesetzlichen Grundlagen dazu studieren, was eine Motion und was ein Postulat ist, dann sehen Sie, dass hier vom Wortlaut her ganz klar ein Postulat und keine Motion vorliegt. Ziffer für Ziffer wünscht Frau Leutenegger Oberholzer, dass etwas geprüft wird; das ist ein Postulat. Die Motion ist ein klarer Auftrag, was der Bundesrat zu tun und zu legiferieren hat; das ist hier nicht der Fall. Ich hätte also gerne eine Erklärung von der Justizministerin, wie man dazu kommt, einen solchen Vorstoss als Motion entgegenzunehmen. Das ist gegen den Buchstaben unserer eigenen Vorschriften.

Nun zum Inhalt selber: Auch die FDP-Fraktion und ich persönlich sind durchaus bereit, gewisse Fragen des Aktienrechtes zu prüfen und für Transparenz einzustehen. Aber was Frau Leutenegger Oberholzer hier zu unternehmen verlangt, und zwar im Sinne einer Motion, eines Auftrags an den Bundesrat, geht so nicht.

Nehmen Sie beispielsweise Ziffer 1: Zu prüfen ist, ob eine Pflicht zur Mitteilung von Verwaltungsratsbeschlüssen von strategischer Bedeutung einzuführen ist. Die Gesellschaft - der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung - soll also verpflichtet werden, strategische Überlegungen offen zu legen, der Konkurrenz darzulegen, was beabsichtigt ist, was man tun und was man nicht tun will. Das hiesse ja, unserer Wirtschaft das Grab zu schaufeln. Oder etwas anderes: Die Begleitung durch Dritte an die Generalversammlung ist doch ein Ding der Unmöglichkeit; es ist doch unmöglich, dass jede Aktionärin, jeder Aktionär bei grossen Gesellschaften noch einen Begleiter, einen Anwalt oder eine Anwältin, mitnimmt.

Oder die Einführung einer Anfechtungsklage für Verwaltungsratsbeschlüsse von zentraler Bedeutung (Ziff. 2): Wer sagt dann, was zentral ist, was wesentlich ist oder was nicht wesentlich ist? Warum soll ein Dritter überprüfen, was letztlich der Verwaltungsrat in seiner Kompetenz zu tun hat, was er tun muss?

Zuletzt noch ein viertes Beispiel, das den Ausbau der Kontrollen im institutionellen Bereich betrifft (Ziff. 3): Warum soll das Handelsregister prüfen und prüfen müssen, was zu tun ist und was nicht zu tun ist, was bei Entscheiden eines Verwaltungsrates oder einer Geschäftsleitung rechtens ist und was nicht? Dies sind einige wenige Beispiele. Ich bin der Meinung, wir werden im Rahmen der Revision des Aktienrechtes die Gelegenheit haben, über solche Fragen zu diskutieren.

Aber ich bitte Sie, diesen Vorstoss Leutenegger Oberholzer nicht als Motion zu überweisen. Er ist erstens keine Motion, und zweitens verlangt er unmögliche Dinge, die nicht umgesetzt werden können.

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