Lexipedia

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · 2002-03-11

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-11

Wortprotokoll

Ich spreche hier nur zur Frage der Transparenz bei börsenkotierten Unternehmen. In den letzten Monaten haben wir uns in diesem Rat bereits zu dieser Thematik geäussert, und im letzten Jahr - ich erinnere daran - haben wir die Motion Walker Felix 01.3329, Corporate Governance in der Aktiengesellschaft, als Motion überwiesen. Die Behandlung dieser Motion in der WAK braucht noch einige Abklärungen, denn sie ist umfassender als die Parlamentarische Initiative Chiffelle - das wurde bereits mehrmals betont -, bei welcher Ihnen die WAK einstimmig Folgegeben beantragt.

Die öffentliche Diskussion um die Notwendigkeit von Verbesserungen im Bereich der Corporate Governance hat sich [PAGE 184] aufgrund der Ereignisse der letzten Monate auch in der Schweiz zugespitzt. Nicht nur an den Finanzmärkten und in Unternehmen hat der Begriff der Corporate Governance Karriere gemacht. Unter diesem Titel werden die Regeln zusammengefasst, die zwischen den Eigentümern eines Unternehmens und jenen, die in ihrem Auftrag arbeiten, gelten. Es handelt sich also eigentlich um das alte Principal-Agent-Problem. Wie bereits seinerzeit in den Diskussionen über den Shareholder Value geht es hier also darum, dass die CEO respektive das Top-Management und der Verwaltungsrat den Auftrag, den ihnen die Aktionäre erteilt haben, so gut als möglich erfüllen sollen und dass dieser mit vernünftigem Aufwand überschaubar und überwachbar sein soll.

Die Anliegen der Parlamentarischen Initiative Chiffelle sowie der Motion Leutenegger Oberholzer Susanne über die Transparenz der Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen erfassen nur Teile der Regeln, die mit dem Begriff der Corporate Governance erfasst werden. Angesichts der verschiedenen Projekte zur Verbesserung der Transparenz bei börsenkotierten Unternehmen ist die WAK zur Auffassung gelangt, dass wir der Parlamentarischen Initiative Chiffelle in dieser ersten Phase Folge geben sollten. Mit der Überweisung der Motion Leutenegger Oberholzer - ich werde beantragen, dass wir sie als Postulat überweisen - könnten diese Punkte analog zur Motion Walker Felix, die Sie bereits überwiesen haben, mit berücksichtigt werden. Denn im vergangenen Herbst sind sowohl im Rahmen der SWX als auch in der Economiesuisse Vorschläge und Richtlinien öffentlich diskutiert worden. Einerseits - wir haben es bereits gehört - verfasst eine Expertengruppe den so genannten "Swiss Code of Best Practice", welcher insgesamt dreissig kurze Leitsätze beinhaltet. Andererseits hat die SWX einen Vorschlag zum Einbau der Corporate-Governance-Regeln in die Börsengesetzgebung gemacht.

Die geplante Richtlinie der SWX - Sie haben sie bereits Anfang der Session erhalten - regelt Inhalt und Umfang der Informationen, die kotierte Emittenten den Aktionären geben müssen. Die Richtlinie bezweckt einen verbesserten Einblick der Aktionäre in die Führungsetage; sie sollen künftig gründlicher über die monetären Ansätze der Unternehmensführung, also der eigentlichen Insider des Geschäftes, informiert werden.

Die Grundlage des Vorschlages wurde bereits in der WAK diskutiert, ein Beschluss liegt jedoch noch nicht vor. Ich bin aber zum Schluss gelangt, dass wir die Standards der Offenlegung in Zukunft eher im Rahmen des Kotierungsreglementes, des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel, als im OR regeln sollten - da bin ich mit Herrn Blocher einig. Es geht auch um einiges schneller, als wenn wir den Weg über das OR wählen. Die Richtlinie sollte meines Erachtens für alle Emittenten gelten, daher würde auch die Anwendung des Prinzips "comply or explain" entfallen.

Ich bin der Meinung, dass die Offenlegungspflicht des Emittenten mit Bezug auf seine interne Organisation und auf das Verhältnis zu den Investoren sowie mit Bezug auf die interne und externe Revision von grosser Bedeutung ist. Dieser letzte Punkt - jener der internen und externen Revision - wurde bis anhin noch nicht thematisiert. Ich denke, dass wir diesen Punkt in den kommenden Diskussionen innerhalb der WAK mit berücksichtigen sollten. Somit wäre es uns auch möglich, die Informationspflichten über die Struktur von Publikumsgesellschaften und Aktien sowie jene über die Beziehung der Organe zueinander, die Offenlegung von Entschädigungen und Mitwirkungsrechte der Aktionäre zu analysieren.

Diese Informationspflicht soll den Aktionären die Möglichkeit geben, die "checks and balances", das heisst also die Steuerungs-, Kontroll- und Anreizstrukturen, zu überprüfen. Es soll auch verhindert werden, dass die Verstrickungen des Managements mit dem Verwaltungsrat vertuscht werden. Wir müssen daher - darin sind wir uns, so glaube ich, einig - Verhaltensvorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten erlassen. Der gewählte Ansatz des Initianten Chiffelle und der Motionärin - das heisst eine Verankerung im OR - ist meines Erachtens nicht zwingend. Viel wichtiger erscheint mir gegenwärtig, dass wir die Beratungen innerhalb der WAK fortsetzen können. Deshalb beantrage ich Ihnen, die Motion Leutenegger Oberholzer nicht als Motion, sondern als Postulat zu überweisen. Das gibt uns innerhalb der WAK den entsprechenden Spielraum, um möglichst schnell zur Transparenz zu gelangen und nicht den längeren Weg zu wählen.