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Gössi Petra · Nationalrat · 2016-03-08

Gössi Petra · Nationalrat · Schwyz · FDP-Liberale Fraktion · 2016-03-08

Wortprotokoll

Ich vertrete hier die Minderheit Caroni, da unser Kollege seit dieser Legislatur im Ständerat politisiert. Ich bitte Sie, sowohl bei Artikel 99 wie auch bei Artikel 99a DBG der Minderheit zu folgen.

In Artikel 99 geht es um Personen, die nicht in der Schweiz ansässig sind und die auch die Voraussetzungen für eine Quasiansässigkeit nicht erfüllen. Es sind Personen, die sich auch gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen oder gemäss der entsprechenden Rechtsprechung dazu nicht in der gleichen Situation befinden wie in der Schweiz ansässige. Deshalb ist hier keine vollumfängliche Gleichbehandlung vorgeschrieben.

Die Minderheit Caroni macht aus einem Artikel zwei Absätze, damit eine nachträgliche Tarifkorrektur möglich wird.

In Artikel 99 Absatz 2 geht es um eine Ausnahme, die dazu berechtigen soll, eine nachträgliche Tarifkorrektur zu verlangen. Dies soll dann möglich sein, falls der Steuerpflichtige Berufsauslagen geltend macht, die im Tarif nicht genügend berücksichtigt sind. Damit soll wiederum unser Wirtschaftsstandort an Attraktivität gewinnen. Berufsauslagen sind Gestehungskosten und können je nach Art des Berufes sehr hoch sein. Entsprechend rechtfertigt es sich, diese spezifischen Auslagen, die nur in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit entstehen, zu einer Tarifkorrektur zuzulassen. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang auch stellt, ist, welcher administrative Aufwand betrieben werden soll, um die Quasiansässigkeit oder eben die Nichtansässigkeit zu bestimmen. Unseres Erachtens ist hier ein pragmatischer Weg zu wählen. Uns scheint ein Abstellen auf die Verhältnisse der Steuerpflichtigen am angemessensten. Damit wird auch der administrative Aufwand für die Verwaltung nicht überborden.

Bei Artikel 99a DBG beantragt die Minderheit Caroni, dass in Absatz 1 Litera a der Nebensatz "zu denen auch die Einkünfte des Ehegatten zu zählen sind" gestrichen wird. Es kennen nicht zwingend alle ausländischen Steuersysteme die gemeinsame Veranlagung. In verschiedenen Staaten gibt es sogar nur die getrennte Veranlagung. Entsprechend können die Abzüge des einen Ehegatten nicht beim anderen in Abzug gebracht werden. Deshalb widerspricht es der Grundidee der Quasiansässigkeit, das Einkommen des Ehegatten mit einzubeziehen. Im Inland kann die Veranlagung, solange wir die Individualbesteuerung nicht eingeführt haben, weiterhin gemeinsam durchgeführt werden, damit hier keine Ausnahme gemacht werden muss. Das dient aber nicht der Beantwortung der Frage, ob eine Person im Ausland genügend Substanz hat, um ihre persönlichen Abzüge zu machen, da es im betreffenden Ausland allenfalls die Individualbesteuerung gibt.

Deshalb beantragt die Minderheit Caroni die Streichung des erwähnten Teilsatzes. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.