Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-03-11
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-03-11
Wortprotokoll
Die vorliegenden Motionen befassen sich mit einem Thema, das zurzeit die Öffentlichkeit und auch Ihren Rat sehr stark bewegt, nämlich: die fehlende Transparenz der Entschädigungen und Beteiligungen von Verwaltungsräten und Geschäftsführungsorganen in der Schweiz.
Herr Chiffelle hat gefragt, warum die Schweiz nicht dasselbe macht wie andere industrialisierte Länder. Ich sage es vielleicht umgekehrt: Unser Land gehört neben Polen, China, Saudiarabien, Thailand zu den wenigen Staaten - auch neben Guernsey -, die keine Offenlegung in diesem Bereich kennen. Die Aktionäre haben als Eigentümer des Unternehmens nämlich ein legitimes Interesse daran, über den Umfang der ausgerichteten Gelder informiert zu werden. Auch das Parlament hat sich im Rahmen verschiedenster parlamentarischer Vorstösse bereits mit dieser Problematik befasst. In diesem Zusammenhang mache ich auch auf die Parlamentarische Initiative Chiffelle 01.424 und auf die Motion Walker Felix 01.3329 betreffend Corporate Governance aufmerksam, die ausdrücklich die Frage nach der Offenlegung der Bezüge des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung aufwirft.
Heute befassen wir uns mit zwei weiteren parlamentarischen Vorstössen, die eben diese Offenlegung von Honoraren der Verwaltungsräte und der Geschäftsleitung fordern. Die Schweizer Börse hat sich ebenfalls veranlasst gesehen, die Frage der Transparenz in einem Richtlinienentwurf zur Corporate Governance zu regeln. Es ist beabsichtigt, diese Richtlinie im April zu verabschieden. Für die weiteren Arbeiten wird die Richtlinie der Schweizer Börse berücksichtigt werden. Von dieser Regelung werden allerdings nur börsenkotierte Gesellschaften erfasst. Die Problematik einer mangelnden Transparenz der Bezüge von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung beschränkt sich jedoch keineswegs auf Publikumsgesellschaften, sondern kann durchaus auch in privaten Aktiengesellschaften zu Missbräuchen führen. Ich möchte hier die Argumentation von Herrn Blocher aufnehmen, der ja den Schutz des Privateigentums gefordert hat.
Sie haben gesagt, wenn die privaten Aktionäre nicht wüssten, was die Geschäftsleitung aus der Kasse nehme, sei der Schutz des Privateigentums nicht mehr gewährleistet. Bei einer privaten Aktiengesellschaft hingegen, sagen Sie, brauche es die Transparenz nicht, denn die Geschäftsleitung sei ja auch mit dem Eigentümer identisch. Diese [PAGE 185] Folgerung, dass es nur die Transparenz bei Publikumsgesellschaften braucht, die börsenkotiert sind, kann ich nicht teilen. Denken Sie z. B. an Familienunternehmen in der dritten Generation, wo z. B. zwei Kinder als Verwaltungsräte und Geschäftsführer die Geschicke der Gesellschaft lenken, während weitere Geschwister lediglich als Aktionäre an der Gesellschaft beteiligt sind. Obwohl die Geschwister Miteigentümer des Unternehmens sind, wissen sie nicht, wie viel die geschäftsführenden Geschwister an Entschädigungen, Gehältern, Boni usw. erhalten. Gerade hier aber sollte doch der Schutz des Privateigentums auch gewährleistet werden.
Der Bundesrat ist sich sehr wohl bewusst, dass Missbrauchsfälle immer Einzelfälle sind. Aber sie kommen nicht zuletzt auch bei privaten Aktiengesellschaften vor. Weshalb sollten in solchen Unternehmen nicht auch die Minderheitsaktionäre das Recht haben, im Rahmen des Geschäftsberichtes über das Ausmass der ausgerichteten Zuwendungen informiert zu werden? Was spricht hier eigentlich dagegen?
Die Zielrichtung der Transparenz ist bei Publikums- und bei Privatgesellschaften allerdings nicht die gleiche. Während es bei Gesellschaften mit kotierten Aktien um die erforderliche Transparenz am Kapitalmarkt geht, steht bei privaten Gesellschaften der Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen im Vordergrund. Entsprechend kommt bei Unternehmen, deren Aktien nicht an der Börse gehandelt werden, nur eine gesellschaftsinterne Offenlegung in Frage. Eine solche ist aber meines Erachtens noch ernsthaft zu prüfen. Sowohl für voll kotierte als auch für nicht kotierte Gesellschaften muss zudem eingehend abgeklärt werden, was genau bekannt zu geben ist und in welcher Art der Offenlegung der Vorzug zu geben ist, ob es eine globale Bekanntgabe der Gesamtheit der Entschädigungen oder eine individuelle Offenlegung aller Mitglieder des Verwaltungsrates und sogar der Geschäftsleitung ist.
Da sich eben eine ganze Reihe von parlamentarischen Vorstössen mit derselben Frage der Transparenz auseinandersetzt, erscheint es mir notwendig, das weitere Vorgehen zu koordinieren. Es gilt auch hier, Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
Sie werden heute auch über das weitere Schicksal der Parlamentarischen Initiative Chiffelle entscheiden. Falls Sie dem Bundesrat heute mit der Überweisung der vorliegenden Vorstösse einen Auftrag zum Handeln erteilen, möchte ich Sie bitten - obwohl der Bundesrat zur Parlamentarischen Initiative Chiffelle nicht Stellung zu nehmen hat -, der Parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben, um hier nicht Doppelspurigkeiten zu kreieren. Ich kann Ihnen versichern, dass ich das Anliegen der Transparenz rasch aufnehmen werde, wenn die beiden hier zu beratenden Vorstösse - der Kommissionsminderheit Chiffelle und von Frau Leutenegger Oberholzer - überwiesen werden.
Der Bundesrat bittet Sie aber, die beiden Motionen in Postulate umzuwandeln. Dies heisst aber keineswegs, dass wir die Frage zu wenig ernst nehmen - im Gegenteil. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass der Bundesrat bereits 1998 eine Motion Gysin Remo (98.3023) zur Veröffentlichung von Abgangsentschädigungen als Postulat entgegennehmen wollte, also lange bevor diese Frage in der Öffentlichkeit diskutiert wurde; dieser Vorstoss wurde damals vom Parlament aber nicht überwiesen.
Der Bundesrat beantragt Ihnen die Umwandlung in Postulate, weil beide Vorstösse verbindliche Vorgaben enthalten, die sich für die Umsetzung als einschränkend und hinderlich erweisen können.
Bei der Motion Chiffelle wird einerseits die Transparenz von Entschädigungen, andererseits die Ausschaltung von Interessenkonflikten bei der Festlegung von Entschädigungen gefordert. Nach dem Text der Motion gelten beide Forderungen ungeachtet dessen, ob es sich um Publikums- oder um Privatgesellschaften handelt. Ich habe Ihnen bereits dargelegt, dass die fehlende Transparenz durchaus auch bei Privatgesellschaften zu Missbräuchen führen kann. Das Resultat sollte aber nicht einer einlässlichen Prüfung des Anliegens vorweggenommen werden. Im Weiteren verlangt die Motion ein griffigeres Verantwortlichkeitsrecht, das Minderheitsaktionären und Gläubigern schon vor der Konkurseröffnung verstärkte Rechte einräumt. Diese Forderung erscheint uns nicht hinreichend klar. Den Aktionären steht es nämlich heute schon offen, vor der Konkurseröffnung Verantwortlichkeitsklagen einzureichen. Was die Gläubiger betrifft, so wäre eine Vorverlegung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen Zeitpunkt, in dem ihre Schädigung gar nicht feststeht, unter Umständen nicht unproblematisch.
Daher ist die Motion zu verbindlich. Das könnte dazu führen, dass der Bundesrat Ihnen eine Gesetzesrevision vorlegen müsste, die nach nochmaligem Überdenken so nicht gewollt war. Deshalb bitte ich Sie, diese Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Die Motion Leutenegger Oberholzer verlangt auch für spezialgesetzliche Aktiengesellschaften und Anstalten des Bundes ein individuelles Lohn- und Entschädigungs-Reporting. Diese öffentlich-rechtlichen Rechtsträger weisen jedoch eine sehr unterschiedliche Ausgestaltung auf, weshalb die Offenlegungspflicht in diesem Bereich einer gesonderten Prüfung bedarf. Deshalb ist aus der Sicht des Bundesrates auch hier die Form der Motion zu einengend.
Zusammenfassend möchte ich bezüglich der Gesellschaften mit kotierten Aktien Folgendes festhalten: Es wird mit dem Erlass der Börsenrichtlinie oder dann allenfalls mit der Parlamentarischen Initiative Chiffelle rasch die erforderliche Transparenz in Publikumsgesellschaften durchgesetzt werden können, aber es bleiben noch zwei Punkte offen: Erstens wird zu untersuchen sein, ob der Gesetzgeber eben über die von der Börse selber geschaffene Ordnung hinausgehen soll, beispielsweise in der Frage der individuellen Offenlegung, falls die Regelung der Börse keine individuelle Offenlegung vorsieht. Zweitens ist zu prüfen, ob eine Regelung der Transparenz der Bezüge auch für private Gesellschaften vorzusehen ist. Diese beiden Fragen lassen sich bestens in den Kontext der Corporate Governance einordnen. Aufgrund der Motion Walker Felix "Corporate Governance in der Aktiengesellschaft", die Sie bereits als Motion überwiesen haben, wird der Bundesrat einen umfassenden Bericht erstellen, in welchem unser Aktienrecht eben unter dem Blickwinkel der Grundsätze einer guten Corporate Governance untersucht wird. In diesem Sinne möchten wir Ihnen eine durchdachte Regelung vorlegen.
Der Bundesrat - das können Sie meinen Ausführungen entnehmen - nimmt die Anliegen der beiden Motionen im Grundsatz auf, will aber nicht die einengende Form der Motion und bittet Sie deshalb, beide Motionen in Postulate umzuwandeln.