Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · 2016-03-15
Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-03-15
Wortprotokoll
Es geht hier einzig um die Differenz bei Artikel 13 Buchstabe a, die der Ständerat geschaffen hat. Nach dem Entscheid der Kommission vom 10. März besteht diese Differenz nicht mehr. Ich erkläre kurz, wieso das so ist.
Es geht um die Regelungsstufe für die Verwendung der Versichertennummer AHVN13 im Datenaustausch zwischen den kantonalen Krebsregistern und den kantonalen Krebsfrüherkennungsprogrammen. In Artikel 50e Absatz 3 des AHV-Gesetzes sind die Vorgaben für die Verwendung dieser Versichertennummer AHVN13 abschliessend festgehalten. Es heisst dort: "Andere Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, können die Versichertennummer zur Erfüllung ihrer Aufgaben systematisch verwenden, wenn ein kantonales Gesetz dies vorsieht." Im Sinne einer kohärenten Gesetzgebung muss die Übermittlung von Daten der kantonalen Krebsregister an [PAGE 373] kantonale Früherkennungsprogramme deshalb in einem kantonalen Gesetz geregelt werden. Das bedeutet, dass die Kantone zum Vollzug des Krebsregistrierungsgesetzes ihre kantonale Gesetzgebung in jedem Falle anpassen müssen.
Ihre Kommission, welcher der Nationalrat gefolgt ist, wollte es den Kantonen nicht unnötig schwermachen, indem ermöglicht werden sollte, den Datenaustausch auch auf einer anderen Regelungsstufe zu regeln; es gibt Kantone, die das schon auf anderer Stufe geregelt haben. Deshalb hatten wir in der Kommission bei Artikel 13 Buchstabe a vorgesehen, dass es genügen soll, dass das kantonale Recht angewendet wird - das Plenum ist dem in der ersten Lesung gefolgt.
Der Ständerat war da anderer Meinung, nämlich, wie ich vorhin ausgeführt habe, dass in Artikel 50e Absatz 3 des AHV-Gesetzes klar gesagt sei, dass eine kantonale Gesetzgebung nötig sei.
Deshalb haben wir das am 10. März in der nationalrätlichen Kommission diskutiert. Wir haben beschlossen, auf diese Differenz in Artikel 13 Buchstabe a zu verzichten, sodass sie nicht mehr besteht.