Vogler Karl · Nationalrat · 2016-03-15
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2016-03-15
Wortprotokoll
Das vorgeschlagene Unternehmensstrafregister stellt den inhaltlich bedeutendsten Punkt dieser Totalrevision dar. Nun, wie bereits beim Eintreten gesagt, lehnt unsere Fraktion dieses Register ab.
Warum das? Gemäss Artikel 102 StGB kann sich ein Unternehmen ausnahmsweise primär und direkt strafbar machen, wenn ihm durch ein Organisationsverschulden bei einigen wenigen Delikten eine Tatbegehung angelastet werden kann. Bei anderen Verbrechen und Vergehen, die in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen werden, haftet das Unternehmen nur subsidiär, das heisst, wenn die Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann.
Tatsache ist, dass seit Einführung dieses Artikels im Jahr 2003 in der Schweiz nur ganz wenige Urteile gegen Unternehmen ergangen sind; das, weil ein Delikt in aller Regel einer natürlichen Person zugerechnet werden kann. Dazu kommt - das wurde gesagt -, dass ein Unternehmen sehr viel wandelbarer ist als eine natürliche Person: Die Eigentümerschaft, die Geschäftsführung, der Sitz, der Firmenname oder auch die Rechtsform eines Unternehmens können ohne grossen Aufwand geändert werden. Die Relevanz eines Eintrags im Unternehmensstrafregister ist letztlich dementsprechend beschränkt, zumal es auch die Falschen treffen könnte, nicht zuletzt auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Hinzu kommt schliesslich, dass die Kosten für den Aufbau und den Betrieb eines Unternehmensstrafregisters hoch sind, was aufgrund der geringen Zahl von Verurteilungen unverhältnismässig wäre.
Zusammengefasst: Unsere Fraktion lehnt aus besagten Gründen die Einführung des vorgeschlagenen Unternehmensstrafregisters ab. Ich ersuche Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.