Amherd Viola · Nationalrat · 2016-03-15
Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion · 2016-03-15
Wortprotokoll
Artikel 32 regelt die Entfernung von Grundurteilen aus dem Register. In Absatz 2 Litera c beantragt die Mehrheit, den Vorschlag des Bundesrates zu ergänzen. Der bundesrätliche Entwurf sieht vor, dass Grundurteile, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe enthalten, bis zum Tode des Täters im Register eingetragen bleiben. Die Kommissionsmehrheit schlägt vor, dies mit einem Deliktskatalog zu ergänzen, der die allerschwersten Gewalt- und Sexualstraftaten enthält.
Klar kann gesagt werden, dieser Deliktskatalog sei willkürlich. Eine gewisse Willkür haftet ihm an. Aber er orientiert sich an Delikten gegen Leib und Leben. Wenn man von Willkür spricht, kann man auch sagen, dass gewisse Strafmasse willkürlich sind. Ich erinnere daran, dass ein Gesetzgebungsprojekt unterwegs ist, mit dem der Strafrahmen sämtlicher Delikte angeschaut wird und mit dem überprüft wird, ob nicht gewisse Straftaten zu schwer und andere zu leicht bezüglich Strafmass davonkommen. Eine gewisse Willkür kann also nie ausgeschlossen werden. Die Mehrheit ist aber davon überzeugt, dass in diesem Deliktskatalog wirklich schwerste Delikte gegen Leib und Leben enthalten sind.
Wenn ein Täter wegen so eines schweren Delikts verurteilt wurde, soll laut Kommissionsmehrheit der Eintrag lebenslänglich bestehen. Die Mehrheit beantragt diese Ergänzung, weil mit dem Erlass der Vostra-Verordnung ein Problem geschaffen wurde. Früher wurden Eintragungen zwar gelöscht, diese konnten aber insbesondere von Gerichten trotzdem noch eingesehen werden. Sie wurden also nicht so entfernt, dass sie total unsichtbar wurden. Sie wurden beispielsweise durchgestrichen, und die Gerichte, die zu diesen Daten Zugang hatten, konnten trotzdem noch sehen, was einmal eingetragen war. Die Vostra-Verordnung ist zu weit gegangen, indem sie die definitive Entfernung vorgesehen hat.
Mit dem vorliegenden Gesetz versucht man dies nun zu korrigieren, da nur in Fällen, in denen der Täter zu einer lebenslänglichen Strafe verurteilt wird, das Urteil bis zu dessen Tod nicht gelöscht wird. Aus Sicht der Kommissionsmehrheit geht das zu wenig weit, weil damit nur bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen garantiert ist, dass die Eintragung bestehen bleibt - deshalb die Ergänzung mit dem Deliktskatalog. Der lebenslängliche Eintrag soll nach der Kommissionsmehrheit ausschliesslich im Behördenauszug ersichtlich sein.
Die Minderheit, das haben wir gehört, ist der Meinung, die Schwere der Tat und nicht die Art des Delikts sei in dieser Frage massgebend.
Die Kommission hat sich mit 17 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, den Deliktskatalog aufzunehmen. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.