Schneeberger Daniela · Nationalrat · 2016-03-16
Schneeberger Daniela · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion · 2016-03-16
Wortprotokoll
Den Antrag Aeschi Thomas betreffend fakultative Kapitalsteuer haben wir mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Die fakultative Erhebung der Kapitalsteuer würde für einige Kantone hohe Mindereinnahmen bedeuten, und zusammen mit einer allfälligen Senkung des kantonalen Gewinnsteuersatzes wäre dies nur schwer realisierbar. Diese Massnahme wurde ausserdem im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten der Unternehmenssteuerreform III von den Kantonen negativ beurteilt.
Zur Patentbox gemäss Artikel 24a Absatz 1: Der Antrag, der hier von der Minderheit Jans vertreten wird, wurde mit 19 zu 6 Stimmen abgelehnt. Auch hier bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.
Die Patentboxregeln werden von der OECD bereits mit dem modifizierten Nexusansatz eingeschränkt. Mit dem Nexusansatz soll sichergestellt werden, dass im Rahmen der Massnahme der Patentbox nur diejenigen Erträge steuerlich privilegiert werden, die auf Forschungs- und Entwicklungsaufwand im Inland zurückzuführen sind. Eine zusätzliche Einschränkung schwächt die internationale Wettbewerbsposition unnötigerweise. Die Beschränkung auf 90 Prozent, wie sie gemäss den Fassungen von Bundesrat und Ständerat vorliegt und wie sie die Minderheit Jans fordert, würde einen Swiss Finish bedeuten, welcher mit Blick auf die Entlastungsbegrenzung in Artikel 25b nicht notwendig ist. Die Kantone können die Ermässigung, die sie im Rahmen der Massnahme der Patentbox gewähren, nach wie vor selbst festlegen.
Zu Artikel 24a Absatz 3 mit der Definition der Patentbox: Hier haben wir den Antrag, der hier von der Minderheit Feller aufgenommen wurde, mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Ich bitte Sie auch hier, der Mehrheit zu folgen.
Die vom Ständerat konkretisierte Formulierung zur Patentbox hat bei der Erarbeitung der Botschaft des Bundesrates noch nicht vorgelegen. Die Formulierung entspricht den internationalen Standards der OECD und stellt den maximalen Rahmen der Definition der Patentbox dar. Der maximale Rahmen, der von der OECD vorgegeben wird, soll ausgeschöpft werden. Bei der Zustimmung zum Antrag der Minderheit wäre es juristisch nicht klar, ob die Möglichkeiten des maximalen Rahmens ausgeschöpft werden könnten. Die Formulierung ist deshalb eine juristische Absicherung, dass der Bundesrat auf Verordnungsstufe über den maximalen Spielraum innerhalb des von der OECD gesteckten Rahmens verfügt, um die Patentbox zu definieren.
Ich möchte die Bedenken von Kollege Feller vielleicht dahingehend noch etwas relativieren, dass die ganze Patentbox eigentlich wieder unter dieser Entlastungsbegrenzung steht. In diesem Sinn wird also mit diesem Absatz 3 nicht Tür und Tor für die Erweiterung dieser Massnahme geöffnet.
In der Kommission haben wir bei Artikel 25a Absatz 2 StHG betreffend Inputförderung den Antrag, der hier von der Minderheit I (Barazzone) vertreten wird, mit 14 zu 11 und den Antrag, der von der Minderheit II (Schelbert) vertreten wird, mit 19 zu 6 Stimmen abgelehnt. Die Inputförderung ist international und insbesondere in Europa weit verbreitet, das haben Sie eigentlich alles gehört. Bei der Inputförderung handelt es sich um eine fakultative Massnahme. Den Kantonen sollte deshalb ein grosser Spielraum bei der Ausgestaltung des Instruments eingeräumt werden. Die Verantwortung, vernünftig zu legiferieren, liegt bei den Kantonen. Mit dem Finanzausgleich des Bundes besteht ein Mechanismus gegen übermässige Entlastungen.
Bei Artikel 25b StHG beantragt Ihnen die Mehrheit die Begrenzung der kumulierten Entlastung. Diese Begrenzung bewirkt, dass eine spezifische Obergrenze bei der Inputförderung entfallen kann. [PAGE 475]
Zur Minderheit I (Barazzone): Die Flexibilität der Kantone, mit der sie die von der Schweiz aus gesteuerten Forschungsaktivitäten im Ausland steuerlich gleich behandeln können wie Aktivitäten im Inland, soll nicht eingeschränkt werden. Wie bereits von Kollegin Gössi erwähnt, haben wir ja diese Bedenken von Kollege Barazzone in der Kommission aufgenommen und dementsprechend auch die Mehrheitsfassung abgeändert. Ich zitiere aus Artikel 13 gemäss Mehrheit: "Die Kantone können den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand durch Dritte im Ausland gleichwertig oder reduziert zulassen."
Zu Artikel 25b, Thema Entlastungsbegrenzung: Den Antrag, den die Minderheit Egloff hier vertritt, haben wir mit 23 zu 2 Stimmen abgelehnt. Die Kumulation der verschiedenen Stellschrauben wie Patentbox, Inputförderung und neu auch zinsbereinigter Gewinnsteuer kann für einen Kanton zu einer Begünstigung führen, die das Gewinnsteuersubstrat übersteigt. Zur Vermeidung einer übermässigen steuerlichen Privilegierung und zur Sicherstellung eines angemessenen Gewinnsteuerbetrags ist die Begrenzung der maximalen Gesamtentlastung zielführend. Mit dieser Entlastungsbegrenzung sind eine Nullbesteuerung sowie die Bildung von Verlustvorträgen ausgeschlossen.
Zu Artikel 29 Absatz 3, Ermässigung Kapitalsteuer: Den Antrag, der von der Minderheit Walti Beat vertreten wird, haben wir in der Kommission mit 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. In der Vernehmlassungsvorlage hatte der Bundesrat dies eben noch vorgeschlagen, hatte aber bezüglich der Verfassungsmässigkeit Bedenken. Die Mehrheit möchte sich einer Diskussion über Verfassungswidrigkeit nicht aussetzen - mit einer solchen Unsicherheit könne man schlecht leben, hiess es, obwohl materiell Verständnis für das Anliegen vorhanden wäre.