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Ritter Markus · Nationalrat · 2016-03-16

Ritter Markus · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion · 2016-03-16

Wortprotokoll

Zuerst ein herzlicher Dank an alle, die noch hier sind, um diesen wichtigen Teil der Debatte auch aktiv mitzuverfolgen. Ich darf für die Minderheit bei Artikel 78h StHG sprechen.

In Block 3 haben Sie bei Artikel 25b StHG einer maximalen Entlastungsbegrenzung von 80 Prozent bei der Gewinnsteuer durch die kombinierte Anwendung der drei Instrumente Patentbox, Inputförderung und zinsbereinigte Gewinnsteuer zugestimmt. Damit haben wir auch für Unternehmen, die bei der Besteuerung von allen drei Instrumenten profitieren können, eine Nullbesteuerung verhindert. Dies ist richtig und stärkt als Ganzes die Glaubwürdigkeit dieser Unternehmenssteuerreform bei der Bevölkerung. Leider ist unsere Kommission nach drei Vierteln des Weges stehen geblieben und hat in einem wichtigen Bereich der Legiferierung eine Lücke für eine Nullbesteuerung nicht geschlossen. Eine starke Minderheit Ihrer Kommission möchte die maximale Entlastungsbegrenzung von 80 Prozent bei der Gewinnsteuer auf die Abschreibungen infolge der Aufdeckung von stillen Reserven beim Ende eines kantonalen Steuerstatus ausdehnen. Nur damit kann das Ziel erreicht werden, die Auswirkungen von Steuerregimes auf die Bemessungsgrundlage zu beschränken.

Die Eidgenössische Finanzverwaltung geht davon aus, dass die stillen Reserven insbesondere auch im Bereich des Goodwill, d. h. für immaterielle Vermögensposten wie [PAGE 480] Patente, Wachstumsmöglichkeiten oder Marktpositionen, bei vielen Firmen durchaus sehr hoch sein können. Die in den Übergangsbestimmungen der Gesetzesrevision vorgesehenen Abschreibungen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesrevision und nach der Aufdeckung der stillen Reserven können sehr hoch sein und während dieser Zeit nicht nur zu einer Nullbesteuerung, sondern auch zu Verlustvorträgen führen. Diese Verlustvorträge können in der Folge auch über die vorgesehenen fünf Jahre der Berücksichtigung der Abschreibungen von stillen Reserven wiederum zu einer Nullbesteuerung führen. Bei einem vorzeitigen Step-up der Unternehmen erhöht sich die Bedeutung dieser Bestimmung: Artikel 78h bezüglich des Step-ups in der Entlastungsbegrenzung ist sehr wichtig für die Glaubwürdigkeit der gesamten Vorlage und für eine minimale Sicherheit für die Kantone bezüglich Maximalentlastung bei den Gewinnsteuern.

Es wäre bei einem Referendum zur Unternehmenssteuerreform III, das ja verschiedentlich schon angekündigt worden ist, für die politische Diskussion in der Öffentlichkeit verheerend, wenn durch die Aufdeckung von stillen Reserven, insbesondere von immateriellen Vermögenswerten, davon ausgegangen werden müsste, dass nicht nur für fünf Jahre eine Nullbesteuerung möglich wäre, sondern über Verlustvorträge viele weitere Jahre lang keine Steuern bezahlt werden müssten. Dies gilt es mit der Integration der Abschreibungen von stillen Reserven am Ende eines kantonalen Steuerstatus in die maximale Entlastungsbegrenzung von 80 Prozent bei den Gewinnsteuern gemäss Artikel 25b zu verhindern.

Im Interesse einer erfolgreichen Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III danke ich Ihnen für die Unterstützung der Minderheit.