Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-04-26
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-04-26
Wortprotokoll
Sie werden heute Nachmittag die Volksinitiative "Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen" beraten. In Zusammenhang mit der Beratung dieser Initiative werden Sie sich, wenn Sie die Schicksale dieser Menschen kennen, immer wieder die Fragen stellen: Warum hat niemand hingeschaut? Warum hat niemand reagiert? Warum hat es niemand den Behörden gemeldet, wenn Kinder aufs Schlimmste misshandelt wurden?
Dabei stellt sich natürlich auch die Frage - und diese Diskussion führen wir heute Morgen -: Was können und was müssen wir heute besser machen als damals? Wir können z. B. dafür sorgen, dass Menschen, die von der Gefährdung eines Kindes Kenntnis haben, das frühzeitig melden, damit unter Umständen gehandelt werden kann. Herr Nationalrat Flach hat es soeben gesagt: Eine solche Meldung löst nicht zwingend etwas Bestimmtes aus, es wird nicht mit einem Schema darauf reagiert. Aber die Behörden haben dann wenigstens die Möglichkeit, überhaupt zu handeln - und zwar bevor es zu einer Straftat, bevor es zu einer Misshandlung kommt.
Misshandlungen gibt es in unserem Land auch heute. Im Jahr 2014 haben schweizerische Kinderkliniken insgesamt 1400 Fälle von Kindesmisshandlung gemeldet. Ein Fünftel dieser Kinder war jünger als zwei Jahre, 40 Prozent waren unter sechs Jahren. Ich bitte Sie: Führen Sie sich vor Augen, was das bedeutet. Kindesmisshandlung ist eine Realität, auch in der Schweiz; im Bereich des Kindesschutzes besteht weiterhin grosser Handlungsbedarf. [PAGE 631]
Wir haben uns ja in den letzten Jahren mehrmals mit der Frage beschäftigt, wie man solche Täter bestrafen kann und ob man sie härter bestrafen soll. Das sind zwar wichtige Überlegungen, aber wir haben die Aufgabe, vor allem zu überlegen, wie wir solche Straftaten verhindern können. Das ist der Inhalt der Vorlage, die Sie hier beraten. Es kann doch nicht sein, dass zuerst ein Kind misshandelt werden muss, bevor die Behörden die entsprechende Meldung erhalten und dann unter Umständen intervenieren können.
Sie erinnern sich, im Jahr 2008 gab es die Motion 08.3790, "Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch". Der Bundesrat hat damals eine Abänderung dieser Motion verlangt. Er hat gesagt, er möchte eine allgemeine Meldepflicht gegenüber den Kindesschutzbehörden, aber die Bedeutung des Berufsgeheimnisses solle klar sein. Dieses solle weiterhin seine grosse und wichtige Bedeutung behalten. Diesen abgeänderten Text haben Sie, die beiden Kommissionen für Rechtsfragen und die beiden Räte, einstimmig angenommen. Die Umsetzung Ihres Auftrags liegt heute vor. Es ist die Vorlage zur Verbesserung des Kindesschutzes.
Nun stellt sich natürlich angesichts des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts die Frage, ob es jetzt nach dieser Revision überhaupt noch Handlungsbedarf gibt. Eine allgemeine Meldepflicht gibt es nicht. Es besteht aber ein allgemeines Melderecht unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. Die Meldepflicht betrifft heute nur Personen in amtlicher Tätigkeit, also zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. Die Kantone können dann darüber hinaus weitere Meldepflichten vorsehen.
Nun ist es so, dass die Kantone von dieser Möglichkeit sehr unterschiedlich Gebrauch machen. Einige haben keine Regelung darüber getroffen, andere haben die Meldepflicht auf alle Personen erweitert, die eine Tätigkeit in Verbindung mit Kindern ausüben, manche Kantone sogar ebenfalls auf die Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger. Wer in welcher Situation dazu verpflichtet oder berechtigt ist, eine Meldung über eine Kindeswohlgefährdung zu machen, ist also heute von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt.
Zurück zur Frage, ob heute Handlungsbedarf besteht: In der Vernehmlassung hat man ganz klar darauf hingewiesen, dass Handlungsbedarf besteht. Die Vielfalt der kantonalen Regelungen ist nämlich heute verwirrend; es braucht eine klare und einheitliche Regelung der Melderechte und der Meldepflichten auf gesamtschweizerischer Ebene.
Ich nenne Ihnen nur ein Beispiel zu den heutigen Meldepflichten. Der Kanton Waadt hat die Meldepflicht auch auf die Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger wie zum Beispiel Ärzte, Psychologen, Geistliche erweitert. Die Regelungen in den zwei angrenzenden Kantonen, also Genf und Freiburg, ist aber eine andere. Zwar hat der Kanton Genf die Meldepflicht im Falle einer Kindeswohlgefährdung auf alle Personen erweitert, die eine Tätigkeit in Verbindung mit Kindern ausüben, aber unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses. Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger müssen sich in Genf zuerst vom Berufsgeheimnis entbinden lassen. Der Kanton Freiburg hingegen sieht nur ein allgemeines Melderecht vor, auch für Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger; was die Meldepflicht betrifft, gilt dann das Zivilrecht.
Nun stellen Sie sich vor, eine Ärztin, die aus Genf kommt und in Lausanne arbeitet, weiss gar nicht genau, was für sie gilt. Und dann hat sie noch zusätzlich eine vorübergehende Stellvertretung im Kanton Freiburg. Ja, was gilt jetzt für diese Ärztin? Im 21. Jahrhundert hat in Bezug auf Melderechte und Meldepflichten bei etwas so Elementarem und Zentralem wie der Gefährdung von Kindern jeder Kanton seine eigene Regelung! Ich muss Ihnen sagen: Föderalismus in Ehren - für kantonale Regelungen bin ich immer; wenn immer das möglich ist, ist das eine gute Sache -, aber wenn es darum geht, die Misshandlung von Kindern zu verhindern und dafür bessere Regelungen zu finden, steht nicht der Föderalismus im Vordergrund. Es sind klare Regelungen nötig, die dazu beitragen, dass eine Misshandlung von Kindern verhindert werden kann.
Ich komme jetzt zu den zwei Eckpunkten der Revision. Auf der einen Seite geht es um ein Melderecht auch für Berufsgeheimnisträger, die dafür aber von der Meldepflicht ausgenommen sind. Auf der anderen Seite geht es um eine Meldepflicht für Fachpersonen, die nicht dem Berufsgeheimnis unterstehen. Die Pflicht gilt für Personen, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben. Es ist auch eine subsidiäre Regelung. Zuerst sollen diese Fachpersonen überlegen, wie sie selber Abhilfe schaffen können. Sie sollen also nicht sofort zur Kindesschutzbehörde rennen. Wenn es im Rahmen ihrer Tätigkeit aber nicht möglich ist, dann gilt die Meldepflicht.
Beides, Melderecht und Meldepflicht - das möchte ich hier betonen -, ist keine Neuerfindung. Es geht hier lediglich um Erweiterungen von bestehenden Rechten und Pflichten.
Ich komme nochmals kurz auf das Melderecht für Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger zu sprechen. Dieses gilt ja bereits heute. Berufsgeheimnisträger dürfen die Kindesschutzbehörde informieren, aber eben nur, wenn an einem Kind bereits eine strafbare Handlung verübt worden ist. Stellen Sie sich das vor: Sie müssen warten, bis ein Kind misshandelt worden ist, um dann ein Melderecht zu haben. Das wollen Sie von der Mehrheit der Kommission, die Sie nicht auf diese Vorlage eintreten wollen, auch in Zukunft so halten? Ich muss Ihnen sagen: Da müssen Sie der Bevölkerung zuerst mal erklären, warum Sie zuerst eine Straftat wollen, bevor Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger überhaupt ein Melderecht bekommen. Die Kindesschutzbehörde soll doch so rasch wie möglich und vor der Begehung von strafbaren Handlungen einschreiten können.
Eine Meldepflicht - das ist der zweite Punkt dieser Vorlage - haben heute zum Beispiel bereits die Lehrpersonen, nicht aber das Personal, das in einer Kinderkrippe arbeitet. Jetzt haben wir aber gehört, wie häufig kleinste Kinder misshandelt werden. Ich habe Ihnen gesagt, wie viele Kinder unter zwei Jahren es sind. Und jetzt sagen Sie, für das Krippenpersonal wollen Sie keine Meldepflicht, nur für die Lehrpersonen. Können Sie das irgendjemandem erklären? Ich kann es mir schwer vorstellen.
Ich habe gehört, es gibt einzelne Vorbehalte gegen diese Vorlage. Ich bin offen, das wie üblich in der Detailberatung zu diskutieren. Wenn Sie aber, wie es die Kommissionsmehrheit beantragt, auf diese Vorlage nicht einmal eintreten, dann können Sie diese Fragen auch nicht in der Detailberatung diskutieren. Dann gilt weiterhin das heutige Recht, und ich habe Ihnen gesagt, was das bedeutet.
Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten. In der Detailberatung können Sie selbstverständlich alle Ihre Bedenken und einzelnen Kritikpunkte vorbringen. Man kann diese in aller Ruhe und Sachlichkeit diskutieren. Aber ich bitte Sie: Überlassen Sie doch nicht ausgerechnet die Schwächsten in unserer Gesellschaft, die kleinen Kinder, sich selber, wenn sie unseren Schutz am nötigsten haben, nämlich wenn sie von einer Misshandlung bedroht sind.
Ich bitte Sie, die Kommissionsminderheit zu unterstützen und auf die Vorlage einzutreten.